bei meinem Tag (5). Der Prophet – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – wurde nämlich am Tage abberufen. Der Tag folgt auf die vergangene Nacht, denn (6) der Tag ist der Nacht nachgeordnet. Deshalb ist der Anfang des Monats die Nacht; würde jemand Gelübde ablegen, einen Monat lang die Iʿtikāf (ritueller Rückzug in die Moschee) zu praktizieren, so tritt er diesen vor Sonnenuntergang des vorangegangenen Monats an und verlässt ihn nach Sonnenuntergang des letzten Tages desselben Monats. Er beginnt also mit der Nacht. Wenn er es wünscht, den Tag der Nacht hinzuzufügen, die ihm folgt, so ist dies zulässig, da dies keinen Unterschied macht.
Abschnitt: Wenn er während der Zeit, die einer seiner Ehefrauen zusteht, hinausgeht, so ist dies zulässig, sofern dies am Tage, zu Beginn der Nacht oder an deren Ende geschieht, wenn es gewohnheitsmäßig üblich ist, hinauszugehen, beispielsweise um zum Gebet aufzubrechen; denn die Muslime gehen zum Abendgebet (ʿIšāʾ) hinaus und zum Morgengebet (Faǧr) vor dessen Aufgang, und der Tag ist für den Lebensunterhalt und das Umhergehen bestimmt. Wenn er außerhalb dieser Zeiten hinausgeht und nicht lange verweilt, bis er zurückkehrt, so muss er dies für sie nicht nachholen, da eine solche Nachholung keinen Nutzen brächte. Wenn er jedoch verweilt, muss er dies für sie nachholen, unabhängig davon, ob sein Verbleib wegen eines Grundes geschah – etwa aufgrund von Arbeit oder Gefangenschaft – oder ohne einen solchen Grund; denn ihr Recht ist durch seine Abwesenheit von ihr entfallen. Wenn er es wünscht, die Nachholung für seine Abwesenheit durch eine Abwesenheit bei der anderen Ehefrau zu kompensieren, die der Dauer seiner Abwesenheit von der ersten entspricht, so ist dies zulässig, da die Gleichbehandlung dadurch erreicht wird. Da es ihm erlaubt ist, die Nacht insgesamt im Verhältnis zu jeder der beiden ausfallen zu lassen, ist dies bei einem Teil davon umso mehr zulässig. Es ist empfehlenswert, die Nachholung zu einer ähnlichen Zeit vorzunehmen, da dies der Gleichstellung besser entspricht; denn bei einer Nachholung wird die Ähnlichkeit berücksichtigt, wie bei der Nachholung von Gottesdiensten und Rechten. Wenn er dies zu einer anderen Zeit der Nacht nachholt – etwa wenn er sie am Anfang der Nacht verpasst hat und sie am Ende nachholt, oder umgekehrt (7) –, so gibt es hierzu zwei Meinungen: Eine davon
= al-Buḫārī 7/43. Und Muslim im Kapitel: „Zulässigkeit des Verschenkens ihres Turnus an ihre Nebenbuhlerin“ aus dem Kitāb ar-Raḍāʿ. Ṣaḥīḥ Muslim 2/1085. Ebenso überliefert von Abū Dāwūd im Kapitel: „Über die Aufteilung zwischen den Ehefrauen“ aus dem Kitāb an-Nikāḥ. Sunan Abū Dāwūd 1/492, 493. Und von Ibn Māǧah im Kapitel: „Die Frau schenkt ihren Tag ihrer Mitfrau“ aus dem Kitāb an-Nikāḥ. Sunan Ibn Māǧah 1/634. Und von Imam Aḥmad im Musnad 6/117. (5) Überliefert von al-Buḫārī im Kapitel: „Über das, was über die Häuser der Frauen des Propheten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – überliefert wurde und welche Häuser ihnen zugeschrieben werden“ aus dem Kitāb al-Ḫums. Ṣaḥīḥ al-Buḫārī 4/99. (6) In B und M: „Und weil“. (7) In A: „von“.
يَوْمِى (٥). وإنَّما قُبِض النَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم- نَهارًا. ويتْبَعُ اليومُ اللَّيلةَ الماضيةَ؛ لأنَّ (٦) النَّهارَ تابعٌ للَّيلِ، ولهذا يكونُ أوَّلُ الشَّهرِ اللَّيلَ، ولو نذَرَ اعْتكافَ شهرٍ دخَلَ مُعتَكَفَه قبلَ غُروبِ شمس الشَّهرِ الذى قبلَه، ويخْرُجُ منه بعدَ غُروبِ شمس آخرِ يومٍ منه، فيَبْدأُ باللَّيلِ، وإن أحبَّ أن يجْعلَ النَّهارَ مُضافًا إلى اللَّيْلِ الذى يتعَقَّبُه جازَ؛ لأنَّ ذلك لا يتَفاوتُ.
فصل: وإن خرجَ من عندِ بعض نِسَائِه فى زَمانِها، فإنْ كان ذلك فى النَّهارِ أو أوَّلَ اللَّيلِ، أو آخرِه الذى جرتِ العادةُ بالانتشارِ فيه، والخروجِ إلى الصَّلاةِ، جازَ؛ فإنَّ المسلمِين يخْرُجونَ لصلاةِ العِشَاءِ، ولصلاةِ الفجرِ قبلَ طُلوعِه، وأمَّا النَّهارُ، فهو للمعاشِ والانْتِشارِ. وإن خرَجَ فى غيرِ ذلك، ولم يلْبَثْ أَنْ عادَ، لم يَقْضِ لها؛ لأنَّه لا فائدةَ فى قَضاءِ ذلك. وإن أقامَ، قَضاهُ لها، سواءٌ كانتْ إقامتُه لعُذْرٍ؛ من شُغلٍ أو حَبْسٍ، أو لغيرِ عُذْرٍ؛ لأنَّ حقَّها قد فاتَ بغَيْبتِه عنها. وإِنْ أحبَّ أن يجْعلَ قضاءَه لذلك غَيبتَه عن الأُخْرَى، مثل مَا غابَ عن هذه، جازَ؛ لأنَّ التَّسويةَ تحْصُلُ بذلك، ولأنَّه إذا جازَ له تَرْكُ الليلةِ بكمالِها فى حقِّ كلِّ واحدةٍ منهما، فبعضُها أوْلَى. ويُسْتحَبُّ أَنْ يقْضِىَ لها فى مثلِ ذلك الوقتِ؛ لأنَّه أبْلَغُ فى المُماثلةِ، والقضاءُ تُعْتَبَرُ المُماثلةُ فيه، كقَضاءِ العباداتِ والحُقوقِ. وإِنْ قَضاهُ فى غيرِه مِنَ اللَّيلِ، مثل إنْ فاتَها فى أَوَّلِ اللَّيلِ، فقَضاه فى آخرِه، أو مِن آخِرِه، فقَضاه فى (٧) أوَّلِه، ففيه وَجْهانِ؛ أحدُهمَا
= البخارى ٧/ ٤٣. ومسلم، فى: باب جواز هبتها نوبتها لضرتها، من كتاب الرضاع. صحيح مسلم ٢/ ١٠٨٥.كما أخرجه. أبو داود، فى: باب فى القسم بين النساء، من كتاب النكاح. سنن أبى داود ١/ ٤٩٢، ٤٩٣. وابن ماجه، فى: باب المرأة تهب يومها لصاحبتها، من كتاب النكاح. سنن ابن ماجه ١/ ٦٣٤. والإِمام أحمد، فى: المسند ٦/ ١١٧.(٥) أخرجه البخارى، فى: باب ما جاء فى بيوت أزواج النبى -صلى اللَّه عليه وسلم- وما نسب من البيوت إليهن، من كتاب الخمس. صحيح البخارى ٤/ ٩٩.(٦) فى ب، م: "ولأن".(٧) فى أ: "من".