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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 10 · Seite 247Abschnitt

Übersetzung · DE

Abschnitt: Die muslimische Frau und die Schriftbesitzerin sind bei der Aufteilung gleichgestellt. Hätte er also zwei Ehefrauen, eine muslimische Sklavin und eine freie Schriftbesitzerin, so teilt er der Sklavin eine Nacht und der freien Frau zwei Nächte zu. Wären beide frei, so gilt eine Nacht für jede. Ibn al-Mundhir sagte: Alle Gelehrten, die wir kennen, sind sich einig, dass die Aufteilung zwischen der muslimischen Frau und der Dhimmi-Frau gleich ist. Dies sagten auch Saʿīd ibn al-Musayyab, al-Ḥasan, aš-Šaʿbī, an-Nachaʿī, az-Zuhrī, al-Ḥakam, Ḥammād, Mālik, aš-Ṯaurī, al-Auzāʿī, aš-Šāfiʿī und die Anhänger der Lehrmeinung (Ahl ar-Raʾy). Dies liegt daran, dass die Aufteilung zu den Rechten der Ehe gehört, weshalb die muslimische Frau und die Schriftbesitzerin darin gleichgestellt sind, genau wie beim Unterhalt und der Wohnung. Sie unterscheidet sich von der Sklavin, da die Übergabe der Sklavin nicht vollständig erfolgt und sie keine volle Beherbergung erhält, anders als die Schriftbesitzerin.

Abschnitt: Wird die Sklavin während ihrer zugewiesenen Zeit freigelassen, fügt er ihrer Nacht eine weitere hinzu, damit sie der freien Frau gleichgestellt ist. Geschah dies nach Ablauf ihrer Zeit, so wird die Aufteilung neu und gleichberechtigt begonnen, und er muss ihr das Vergangene nicht nachzahlen; denn die Freiheit trat erst nach der Erfüllung ihres (damaligen) Rechts ein. Wenn sie frei wird, während er der freien Frau eine Nacht zugewiesen hat, erhöht er ihr dies nicht weiter; denn sie sind nun gleichgestellt, also behandelt er sie gleich.

Abschnitt: Das Recht auf Aufteilung steht der Sklavin zu, nicht ihrem Herrn. Sie hat also das Recht, ihre Nacht ihrem Ehemann oder einigen ihrer Mitfrauen zu schenken, wie die freie Frau. Ihr Herr darf ihr dabei nicht widersprechen, noch darf er es an ihrer Stelle verschenken; denn die Beherbergung und der Wohnsitz sind ein Recht, das ihr und nicht ihrem Herrn zusteht, daher ist sie befugt, darauf zu verzichten. Der Qāḍī erwähnte, dass die Analogie (Qiyās) zur Lehrmeinung von Aḥmad – bezüglich der Notwendigkeit, den Herrn der Sklavin bei der Absonderung (ʿAzl) um Erlaubnis zu fragen – nahelege, dass ihre Schenkung ihres Rechts auf Aufteilung ohne seine Erlaubnis nicht zulässig sei. Dies ist jedoch nicht haltbar; denn der Beischlaf ist nicht Gegenstand der Aufteilung, daher hat der Vormund (Wālī) daran kein Recht. Zudem steht die Forderung nach der Rückkehr (Faiʾah) der Sklavin zu und nicht ihrem Herrn, ebenso wie die Auflösung der Ehe bei Impotenz (Ǧabb oder ʿUnnah) ihr zusteht und nicht ihrem Herrn, daher gibt es keinen Grund, ihm hier ein Recht zuzuerkennen.

Abschnitt: Es gibt keine Aufteilungspflicht für den Mann bei seinem Sklavenbesitz (Milk al-Yamīn). Wer also Frauen und Sklavinnen hat, darf die Sklavinnen besuchen, wann immer er will, und sie genießen, wenn er will, genau wie die Ehefrauen; er kann es verringern, vermehren, die Sklavinnen untereinander gleichbehandeln, sie bevorzugen oder einige von ihnen genießen und andere nicht, aufgrund des Hinweises im Wort Gottes, des Erhabenen: {Wenn ihr aber fürchtet, nicht gerecht zu sein, dann eine einzige oder das, was eure rechten Hände besitzen} (4). Der Prophet – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – hatte Māriya al-Qibṭiyya und Raiḥāna, und er pflegte die Zeit nicht zwischen ihnen aufzuteilen. Zudem hat die Sklavin keinen Anspruch auf den Beischlaf; daher steht ihr auch kein Wahlrecht zu, wenn der Herr impotent (Maǧbūb oder ʿInnīn) ist, und für sie wird keine Frist für den Eheschwur (Īlāʾ) festgelegt. Benötigt sie jedoch den Geschlechtsverkehr, so muss er ihr Keuschheit verschaffen, entweder durch Beischlaf, durch Verheiratung oder durch Verkauf.

Anmerkungen

(2) In B, M: „kāna“ (war/ist). (3) In A: „wa-fāraqa“ (und sie unterscheidet sich).

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