über die Sklavinnen, wie er will. Er kann sie genießen, wenn er will, genau wie die Ehefrauen; er kann es verringern, vermehren, die Sklavinnen untereinander gleichbehandeln, sie bevorzugen oder einige von ihnen genießen und andere nicht, aufgrund des Hinweises im Wort Gottes, des Erhabenen: {Wenn ihr aber fürchtet, nicht gerecht zu sein, dann eine einzige oder das, was eure rechten Hände besitzen} (4). Der Prophet – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – hatte Māriya al-Qibṭiyya und Raiḥāna, und er pflegte die Zeit nicht zwischen ihnen aufzuteilen. Zudem hat die Sklavin keinen Anspruch auf den Beischlaf; daher steht ihr auch kein Wahlrecht zu, wenn der Herr impotent (Maǧbūb oder ʿInnīn) ist, und für sie wird keine Frist für den Eheschwur (Īlāʾ) festgelegt. Benötigt sie jedoch den Geschlechtsverkehr, so muss er ihr Keuschheit verschaffen, entweder durch Beischlaf, durch Verheiratung oder durch Verkauf.
Abschnitt: Er teilt zwischen seinen Ehefrauen jeweils eine Nacht auf. Wenn er mehr als das wünscht, ist dies nur mit ihrem Einverständnis zulässig. Der Qāḍī sagte: Er darf zwei Nächte für zwei Nächte oder drei Nächte für drei Nächte aufteilen. Mehr als das ist ohne ihr Einverständnis nicht zulässig. Das Beste ist jedoch, bei einer Nacht für eine Nacht zu bleiben, da dies ihrer gewohnten Zeit mit ihm am nächsten kommt. Die Aufteilung in drei Nächten ist zulässig, da sie sich an der Grenze des Geringen bewegt und somit der einen Nacht gleichkommt; dies ist die Lehrmeinung von aš-Šāfiʿī. Unserer Ansicht nach hat der Prophet – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – nur eine Nacht für eine Nacht aufgeteilt. Zudem ist die Gleichbehandlung verpflichtend, und sie wurde nur durch die anfängliche Zuweisung (der ersten Nacht) gestattet, weil ein Zusammenkommen unmöglich ist. Wenn er also bei einer Ehefrau eine Nacht verbringt, ist die zweite Nacht fest als Recht für die andere bestimmt, daher ist es nicht zulässig, sie der ersten (Frau) ohne deren Einverständnis zu überlassen. Zudem ist es eine Verzögerung der Rechte einiger von ihnen, was ohne ihre Zustimmung nicht zulässig ist, genau wie die Überschreitung von drei Nächten. Wenn er vier Frauen hat und jeder von ihnen drei Nächte zuteilt, führt dies zu einer Verzögerung für die Letzte von neun Nächten, und das ist zu viel; daher ist es nicht zulässig, so wie wenn er zwei Ehefrauen hätte und jeder neun Nächte zuteilen wollte. Zudem birgt eine solche Verzögerung Nachteile, daher ist sie bei Möglichkeit einer vorzeitigen Erfüllung ohne die Zustimmung der Anspruchsberechtigten nicht zulässig, ähnlich wie die Stundung einer fälligen Schuld. Die Festlegung auf drei Nächte ist eine willkürliche Bestimmung, die ohne Beweis nicht akzeptiert werden kann, und die Tatsache, dass sie sich an der Grenze des Geringen bewegt, rechtfertigt nicht die Verzögerung eines Rechts, genau wie bei fälligen Schulden und anderen Rechten.
Abschnitt: Wenn er für eine von beiden die Zeit aufteilt, sie dann aber vor der Zuteilung für die andere scheidet, sündigt er; denn er hat ihr zustehendes Recht missachtet.
(4) Sure an-Nisāʾ 3. (5) In B, M: „ǧūzizat al-badāʾah“ (der Beginn wurde gestattet).
على الإِماءِ كيف شاءَ، والاسْتِمْتاعُ بهنَّ إن شاءَ كالنِّساءِ، وإن شاءَ أقلَّ، وإن شاء أكثرَ، وإن شاء سَاوَى بين الإِماءِ، وإن شاء فضَّلَ، وإن شاء اسْتَمْتعَ مِن بَعْضهِنَّ دُونَ بعضٍ؛ بدليلِ قولِ اللَّهِ تعالى: {فَإِنْ خِفْتُمْ أَلَّا تَعْدِلُوا فَوَاحِدَةً أَوْ مَا مَلَكَتْ أَيْمَانُكُمْ} (٤). وقد كان للنَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم- ماريَّةُ القِبْطيَّةُ، ورَيْحانةُ، فلم يكُنْ يقْسِمُ لهما. ولأنَّ الأمَةَ لا حَقَّ لها فى الاسْتِمْتاعِ، ولذلك لا يثْبُتُ لها الخِيارُ بكَوْنِ السَّيِّد مجْبُوبًا أَوْ عِنِّينًا، ولا تُضْرَبُ لها مُدَّةُ الإيلاءِ، لكنْ إنِ احتاجتْ إلى النِّكاح، فعليه إعْفافُها، إمَّا بوَطْئِها، أو تَزْويجِها، أو بَيْعِها.
فصل: ويقْسِمُ بين نسائِه ليلةً ليلةً، فإنْ أحبَّ الزِّيادةَ على ذلك، لم يَجُزْ إلَّا برضَاهُنَّ. وقال القاضى: له أَنْ يقْسِمَ ليلتَيْنِ ليلتينِ، وثلاثًا ثلاثًا. ولا تجوزُ الزِّيادةُ على ذلك إلَّا برضاهُنَّ. والأوْلَى مع هذا ليلةٌ وليلةٌ؛ لأنَّه أقْرَبُ لعَهْدهِنَّ به، وتجُوزُ الثلاثُ لأنَّها فى حدِّ القِلَّةِ، فهى كاللَّيلةِ، وهذا مذهبُ الشَّافعىِّ. ولَنا، أَنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- إنَّما قسَمَ ليلةً وليلةً، ولأنَّ التَّسْوِيَةَ واجبةٌ، وإنَّما [جُوِّزَ بالبدايةِ] (٥) بواحدةٍ، لتعذُّرِ الجَمْعِ، فإذا بات عندَ واحدةٍ ليلةً، تعيَّنتِ اللَّيلةُ الثانيةُ حقًّا للأُخْرَى، فلم يَجُزْ جَعْلُها للأُولَى بغيرِ رِضَاها، ولأنَّه تأْخيرٌ لحقُوقِ بعْضهنَّ، فلم يَجُزْ بغيرِ رضاهُنَّ، كالزِّيادةِ على الثَّلاثِ، ولأنَّه إذا كان له أربعُ نسوةٍ، فجعلَ لكلِّ واحدةٍ ثلاثًا، حصَلَ تأخيرُ الأخيرةِ فى تسعِ ليالٍ، وذلك كثيرٌ، فلم يجُزْ، كما لو كان له امرأتانِ، فأرادَ أَنْ يجعلَ لكلِّ واحدةٍ تسعًا، ولأنَّ للتَّأْخيرِ آفاتٌ، فلا يجوزُ مع إمْكان التَّعْجيلِ بغيرِ رِضَى المُسْتحِقِّ، كتأْخيرِ الدَّيْنِ الحالِّ، والتَّحْديدُ بالثَّلاثِ تَحَكُّمٌ لا يُسْمَعُ مِن غيرِ دليلٍ، وكونُه فى حَدِّ القِلَّةِ لا يُوجِبُ جوازَ تَأْخِيرِ الحقِّ، كالديونِ الحالَّةِ وسائرِ الحقوقِ.
فصل: فإنْ قَسَمَ لإحْداهما، ثم طلَّقَ الأُخْرَى قبلَ قَسْمِها، أثِمَ؛ لأنَّه فوَّتَ حقَّها
(٤) سورة النساء ٣.(٥) فى ب، م: "جوزت البداءة".