das ihr zustehende Recht. Wenn sie jedoch durch einen Widerruf (Raǧʿah) oder eine neue Heirat zu ihm zurückkehrt, muss er das Versäumte für sie nachholen, denn er ist nun in der Lage, ihr Recht zu erfüllen, und dies ist ihm verpflichtend, so wie bei einem Zahlungsunfähigen, der zu Reichtum kommt und seine Schulden begleichen muss. Wenn er für eine von beiden die Zeit aufgeteilt hat und dann kommt, um für die zweite aufzuteilen, sie ihm aber die Tür vor der Nase zuschlägt, ihm den Beischlaf verweigert oder sagt: „Komm nicht zu mir“ oder „Übernachte nicht bei mir“, oder wenn sie die Scheidung behauptet, so entfällt ihr Anspruch auf die Aufteilung. Wenn sie danach zur Gehorsamkeit zurückkehrt, beginnt er die Aufteilung zwischen ihnen von neuem, muss aber für die Zeit der Widerspenstigkeit (Nušūz) nichts für sie nachholen, da sie ihr eigenes Recht verwirkt hat. Wenn er vier Ehefrauen hat und bei drei von ihnen dreißig Nächte verbracht hat, ist er verpflichtet, zehn Nächte bei der vierten zu bleiben, um sie mit den anderen gleichzustellen. Wenn jedoch eine von ihnen ihm gegenüber widerspenstig ist und er eine andere benachteiligt hat, indem er ihr die Aufteilung verweigerte, und er stattdessen dreißig Nächte bei den anderen beiden verbracht hat, dann – sobald die Widerspenstige wieder gehorcht – und er den Ausgleich für die Benachteiligte nachholen will, teilt er ihr drei Nächte und der Widerspenstigen eine Nacht zu, dies über fünf Zyklen. So vervollständigt er für die Benachteiligte fünfzehn Nächte, während die Widerspenstige fünf erhält. Danach beginnt er die Aufteilung zwischen allen von Neuem. Wenn er drei Ehefrauen hat, die Zeit zwischen zwei von ihnen dreißig Nächte lang aufgeteilt und die dritte benachteiligt hat, und er dann eine neue Frau heiratet und den Ausgleich für die Benachteiligte nachholen will, so gewährt er der neuen Ehefrau sieben Nächte, falls sie Jungfrau ist, oder drei, falls sie nicht mehr Jungfrau ist, aufgrund des Rechts aus dem Ehevertrag. Danach teilt er zwischen ihr und der Benachteiligten fünf Zyklen auf, wie wir es bereits für die Benachteiligte dargelegt haben: aus jedem Zyklus drei Nächte für die Benachteiligte und eine Nacht für die neue Ehefrau.
Abschnitt: Wenn sich seine beiden Ehefrauen in zwei verschiedenen Städten befinden, ist er zur Gleichbehandlung zwischen ihnen verpflichtet, da er selbst die räumliche Trennung gewählt hat und ihr Anspruch ihm gegenüber dadurch nicht entfällt. Entweder er reist zur abwesenden Ehefrau an ihren Ort während ihrer Tage, oder er lässt sie zu sich kommen und bringt beide in einer Stadt zusammen. Verweigert sie das Kommen, obwohl es möglich wäre, so entfällt ihr Anspruch aufgrund ihrer Widerspenstigkeit. Wenn er die Aufteilung zwischen ihnen in ihren jeweiligen Städten wünscht, ist es unmöglich, eine Nacht für eine Nacht aufzuteilen. Daher legt er die Dauer entsprechend der Möglichkeiten fest, etwa einen Monat für einen Monat, oder länger, oder kürzer, je nachdem, was ihm möglich ist und wie nah oder fern die Städte beieinander liegen.
(6) In B, M: „raǧʿah“. (7) In B, M: „an-nāšiz“. (8) Fehlt in: A. (9) In B, M: „kāna“.
الواجبَ لها، فإنْ عادت إليه، برَجْعَةٍ (٦) أو نِكَاحٍ؛ قَضَى لها؛ لأنَّه قدَرَ على إيفاءِ حقِّها، فلَزِمَه، كالمُعْسِرِ إذا أيْسَرَ بالدَّيْنِ. فإن قَسَمَ لإِحْداهما، ثم جاء ليَقْسِمَ للثانيةِ، فأغْلَقتِ البابَ دُونَه، أو منَعتْه من الاسْتِمْتاعِ بها، أو قالتْ: لا تدخُلْ علىَّ، أو لا تَبِتْ عندى. أو ادَّعَتِ الطَّلاقَ، سَقَطَ حقُّها من القَسْمِ. فإن عادتْ بعدَ ذلك إلى المُطاوَعةِ، اسْتأْنَفَ القَسْمَ بينهما، ولم يَقْضِ للنَّاشزِ (٧)؛ لأنَّها أسْقَطتْ حَقَّ نفسِها. وإِنْ كان له أرْبَعُ نِسْوةٍ، فأقام عندَ ثلاثٍ منهُنَّ ثلاثينَ ليلةً، لَزِمَه أن يُقيمَ عندَ الرَّابعةِ عشرًا؛ لتُساوِيهِنَّ، فإن نشَزتْ إحْداهُنَّ عليه (٨)، وظلَمَ واحدةً فلم يَقْسِمْ لها، وأقام عندَ الاثنَيْن ثلاثينَ ليلةً، ثمَّ أطاعتْه النَّاشِزُ، وأراد القضاءَ للمظْلومةِ، فإنَّه يَقْسِمُ لها ثلاثًا، وللنَّاشِزِ ليلةً، خمسةَ أدوارٍ، فيُكْمِلُ للمظلومةِ خَمْسَ عشرةَ ليلةً، ويحصُلُ للناشِزِ خَمْسٌ، ثم يسْتأْنِفُ القَسْمَ بينَ الجميعِ، فإنْ كان له ثلاثُ نِسْوةٍ، فقَسَمَ بين اثنتَيْنِ ثلاثينَ ليلةً، وظلَمَ الثالثةَ، ثم تزوَّج جديدةً، ثم أرادَ أن يقْضِىَ للمظلومةِ، فإنَّه يَخُصُّ الجديدةَ بِسَبْعٍ إنْ كانت بِكرًا، وثلاثٍ إن كانت ثَيِّبًا؛ لِحَقِّ العَقْدِ، ثم يَقْسِمُ بينها وبين المظْلومةِ خمسةَ أدْوارٍ، على ما قدَّمْنا للمظْلومةِ مِن كلِّ دورٍ ثلاثًا، وواحدةً للجديدةِ.
فصل: فإن كانت (٩) امرأتاه فى بلدَيْنِ، فعليه العَدْلُ بينهما؛ لأنَّه اخْتارَ المُباعدةَ بينهما، فلا يَسْقطُ حقُّهُما عنه بذلك، فإمَّا أن يمْضِىَ إلى الغائبةِ فى أيَّامِها، وإمَّا أن يُقْدِمَها إليه، ويجْمَعَ بينهما فى بلدٍ واحدٍ، فإنِ امتنعتْ مِنَ القُدومِ معَ الإِمكانِ، سقَطَ حقُّها لنُشوزِها. وإن أحبَّ القَسْمَ بينهما فى بلدَيْهما، لم يُمْكِنْ أن يَقْسِمَ ليلةً وليلةً، فيجعلُ المُدَّةَ بِحَسَبِ ما يُمْكِنُ، كشَهْرٍ وشهرٍ، أو أكثر، أو أقلّ، على حَسَبِ ما يُمْكِنُه، وعلى حسَبِ تَقَارُبِ البلديْنِ وتَبَاعُدِهما.
(٦) فى ب، م: "رجعة".(٧) فى ب، م: "الناشز".(٨) سقط من: أ.(٩) فى ب، م: "كان".