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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 10 · Seite 24Zweiter Abschnitt

Übersetzung · DE

Es ist nicht zulässig, jemanden zu wählen, dessen Ehe nicht gültig ist. Die Mutter zeichnet sich dadurch aus, dass ihre Ehe ungültig ist, weil sie durch den bloßen Vertragsabschluss mit ihrer Tochter dauerhaft verboten ist, weshalb eine Wahl ihrer Person nicht möglich ist. Die Tochter hingegen ist vor dem Beischlaf mit ihrer Mutter nicht verboten, daher wurde die Ehe mit ihr bestimmt, im Gegensatz zu den zwei Schwestern.

Zweiter Abschnitt: Wenn er mit beiden den Beischlaf vollzogen hat, sind beide für ihn auf Dauer verboten. Die Mutter, weil sie die Mutter seiner Ehefrau ist, und die Tochter, weil sie seine Stieftochter von der Ehefrau ist, mit der er den Beischlaf vollzogen hat. Ibn al-Mundhir sagte: "Hierüber besteht Einigkeit bei allen Gelehrten, von denen wir etwas überliefern." Dies ist die Ansicht von Al-Hasan, Umar ibn Abd al-Aziz, Qatada, Malik, den Leuten aus dem Hedschas, Ath-Thawri, den Leuten aus dem Irak, Asch-Schafi'i und jenen, die ihnen folgten. Wenn er nur mit der Mutter den Beischlaf vollzogen hat, so verhält es sich ebenso; denn die Tochter ist seine Stieftochter, deren Mutter er beigewohnt hat, und die Mutter ist durch den bloßen Vertragsabschluss mit ihrer Tochter verboten. Wenn er jedoch nur mit der Tochter den Beischlaf vollzogen hat, bleibt ihre Ehe bestehen und die Ehe mit ihrer Mutter ist ungültig, genau wie wenn er mit keiner der beiden den Beischlaf vollzogen hätte. Wenn nur eine von beiden zusammen mit ihm den Islam annimmt, ist das Urteil dasselbe, wie wenn beide gemeinsam mit ihm den Islam annehmen würden. Wenn diejenige, die den Islam angenommen hat, die Mutter ist, so ist sie für ihn in jedem Fall verboten. Wenn es die Tochter ist und er nicht mit ihrer Mutter den Beischlaf vollzogen hat, bleibt ihre Ehe bestehen. Wenn er jedoch mit ihrer Mutter den Beischlaf vollzogen hat, ist sie für ihn auf Dauer verboten. Wenn er den Islam annimmt und zwei Sklavinnen hat, von denen die eine die Mutter der anderen ist, und er mit beiden den Beischlaf vollzogen hat, sind beide für ihn auf Dauer verboten. Wenn er nur mit einer von ihnen den Beischlaf vollzogen hat, ist die andere für ihn auf Dauer verboten. Wenn er mit keiner von beiden den Beischlaf vollzogen hat, darf er mit welcher von beiden er will den Beischlaf vollziehen, und sobald er dies getan hat, ist die andere für ihn auf Dauer verboten. Und Allah weiß es am besten.

Anmerkungen

(5) Im Original und in M: "anna" (dass). (6) In B: "rabiba" (Stieftochter). (7) In B und M: "biha" (mit ihr). (8) Im Original: "biha" (mit ihr). (9) Fehlt in B und M. (10) Fehlt in B.

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