die übrigen Frauen, und er legt sie für sie zu der Zeit fest, die für die Schenkende vorgesehen war; denn die Beschenkte ist bei ihrer Nacht an die Stelle der Schenkenden getreten, weshalb es nicht zulässig ist, sie aus ihrer Position zu verschieben, so als wäre sie bei der Schenkenden geblieben, und weil dies eine [Verzögerung des Rechts] einer anderen sowie eine Änderung ihrer Nacht ohne ihre Zustimmung bedeuten würde, was unzulässig ist. Dasselbe gilt, wenn sie diese dem Ehemann schenkt und er sie daraufhin einer bestimmten Ehefrau von ihnen zuteilt. Es gibt dazu eine andere Ansicht, dass die direkte Aneinanderreihung der beiden Nächte zulässig sei, da eine Aufteilung keinen Nutzen bringe. Die erste Ansicht ist jedoch korrekter, und wir haben bereits den Nutzen darin erwähnt, daher darf man dies nicht missachten. Sobald die Schenkende von ihrer Nacht zurücktritt, darf sie dies für die Zukunft tun, denn es handelt sich um eine Schenkung, die noch nicht in Besitz genommen wurde; ein Rücktritt für die Vergangenheit ist ihr jedoch nicht gestattet, da dies dem gleichkommt, was bereits in Besitz genommen wurde. Würde sie im Laufe der Nacht zurücktreten, müsste der Ehemann zu ihr wechseln. Wenn er dies nicht wusste, bis die Nacht vorüber war, muss er ihr nichts nachholen, da das Versäumnis bei ihr liegt.
Abschnitt: Wenn sie ihre Nacht gegen ein Entgelt anbietet, ist dies nicht gültig, denn ihr Recht besteht darin, dass der Ehemann bei ihr ist, und dies ist kein Vermögenswert, daher darf es nicht gegen ein solches getauscht werden. Wenn sie dafür Geld von ihm annimmt, ist sie zur Rückgabe verpflichtet, und er muss für sie nachholen, da sie darauf unter der Bedingung einer Kompensation verzichtete und diese ihr nicht zuteilwurde. Wenn die Kompensation kein Geld ist, etwa die Versöhnung ihres Ehemannes oder Ähnliches mit ihr, so ist dies zulässig; denn Aischa versöhnte den Gesandten Allahs (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) mit Safiyya, nahm dafür ihren Tag und berichtete dies dem Gesandten Allahs (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken), der dies nicht beanstandete.
1227 – Problemstellung; er sagte: (Und wenn seine Ehefrau mit seiner Erlaubnis verreist, hat sie weder Anspruch auf Unterhalt noch auf Aufteilung. Wenn er sie jedoch selbst dazu bestimmt hat, so behält sie ihr Recht darauf bei.)
Zusammenfassend: Wenn sie in ihrem eigenen Interesse verreist, mit Erlaubnis ihres Ehemannes, sei es für einen Handel, einen Besuch, eine freiwillige Pilgerreise (Ḥaǧǧ) oder eine Umra, so verbleibt ihr kein Recht auf Unterhalt oder Aufteilung. So hat es al-Ḫiraqī erwähnt.
(16) In A, B, M: "ta'ḫīr ḥaqq". (17) In A, B, M: "yaqbiḍ". (1) Fehlt in: Original.