sowie der Qādī. Abū al-Ḫaṭṭāb sagte: Dazu gibt es zwei Ansichten. Von asch-Schāfiʿī gibt es zwei Aussagen dazu; eine davon besagt, dass ihr Recht nicht verfällt, weil sie mit seiner Erlaubnis gereist ist, was dem gleicht, als wäre sie mit ihm gereist. Unsere Position ist, dass die Aufteilung (Qasm) zur Vertrautheit dient und der Unterhalt (Nafaqa) dazu, den ehelichen Verkehr zu ermöglichen. Da dies aus einem Grund, der von ihr ausging, unmöglich wurde, ist der Anspruch verfallen, so als wäre die Erfüllung bereits vor dem Vollzug der Ehe unmöglich gewesen. Dies unterscheidet sich von dem Fall, in dem sie mit ihm verreist; denn dort ist die Erfüllung nicht unmöglich geworden. Es ist möglich, dass der Anspruch auf Aufteilung in jedem Fall verfällt; denn wenn er ohne sie verreiste, würde ihr Anspruch auf Aufteilung ebenfalls verfallen, und da die Unmöglichkeit hier von ihrer Seite durch ihre Reise verursacht wurde, ist dies umso mehr der Fall. Bezüglich des Unterhalts gibt es zwei Ansichten. Dies enthält einen Hinweis darauf, dass beide Ansprüche verfallen, wenn sie ohne seine Erlaubnis verreist, denn wenn ihr Recht bereits verfällt, weil die Möglichkeit ohne Ungehorsam (Nuschūz) oder Sünde nicht gegeben war, so ist es erst recht gerechtfertigt, dass es bei Ungehorsam und Sünde verfällt. Darüber gibt es keinen uns bekannten Dissens. Wenn er sie hingegen selbst dazu bestimmt hat – das heißt, er schickt sie für sein Anliegen aus oder ordnet ihren Umzug von ihrem Wohnort an –, so verfällt ihr Anspruch auf Unterhalt und Aufteilung nicht, da sie ihm die Möglichkeit nicht entzogen hat und dies nicht von ihrer Seite aus geschah, sondern durch seine Anordnung zustande kam. Somit verfällt ihr Recht nicht, so als wenn der Käufer die verkaufte Ware beschädigen würde, womit der Anspruch des Verkäufers auf Auszahlung des Preises an ihn ebenfalls nicht verfällt. Demnach muss er für sie entsprechend der Zeit nachholen, die er bei ihrer Mitehefrau verbrachte. Wenn sie mit ihm verreist, behält sie ihr Recht auf beides bei.
1228 – Problemstellung; er sagte: (Wenn er eine Reise beabsichtigt, soll er keine von ihnen mitnehmen, außer durch das Losverfahren. Wenn er zurückkehrt, beginnt er die Aufteilung zwischen ihnen von Neuem.)
Zusammenfassend: Wenn der Ehemann eine Reise beabsichtigt und er alle seine Ehefrauen mitnehmen oder alle zurücklassen möchte, benötigt er kein Losverfahren, da das Losverfahren zur Bestimmung derjenigen dient, die für die Reise ausgewählt wird, und er hier eine Gleichbehandlung vorgenommen hat. Wenn er jedoch mit einer von ihnen verreisen will, darf er dies nur durch ein Losverfahren tun. Dies ist die Meinung der Mehrheit der Gelehrten.
(2) In A: "waǧhān" (zwei Ansichten). (3) In B, M: "šaḫaṣahā". (4) Fehlt in: A, B, M.