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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 10 · Seite 253Abschnitt

Übersetzung · DE

Von Mālik wird überliefert, dass ihm dies ohne Losverfahren gestattet sei. Dies ist jedoch nicht korrekt, denn Aischa berichtete, dass der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) immer dann, wenn er eine Reise beabsichtigte, unter seinen Ehefrauen das Los zog, und diejenige, auf die das Los fiel, nahm er mit auf die Reise. Dies ist konsensual anerkannt. Zudem liegt im Verreisen mit einer von ihnen ohne Losverfahren eine Bevorzugung und Neigung ihr gegenüber, weshalb dies ohne Losverfahren nicht zulässig ist, ebenso wie es nicht zulässig ist, mit einer von ihnen bei der Aufteilung (Qasm) zu beginnen. Wenn er mit mehr als einer reisen möchte, zieht er ebenfalls das Los, denn Aischa berichtete, dass der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) bei jedem Auszug unter seinen Ehefrauen das Los zog, wodurch das Los auf Aischa und Hafsa fiel. Dies wurde von al-Buchārī überliefert. Wann immer er mit mehr als einer Person verreist, behandelt er sie gleich, so wie er sie im Wohnort (al-Hadar) gleich behandelt, und er ist nach seiner Rückkehr nicht verpflichtet, für die Daheimgebliebenen einen Ausgleich (Qadā') zu leisten. Dies ist die Bedeutung der Aussage von al-Chiraqī: „Wenn er zurückkehrt, beginnt er die Aufteilung zwischen ihnen von Neuem.“ Dies ist die Meinung der Mehrheit der Gelehrten. Von Dāwūd wird überliefert, dass er einen Ausgleich leisten müsse, aufgrund des Wortes Gottes, des Erhabenen: {Neigt nicht zu einseitiger Neigung}. Unsere Position ist, dass Aischa in ihrem Bericht keinen Ausgleich erwähnte und dass diejenige, die er auf die Reise mitgenommen hat, die Mühsal der Reise im Gegenzug für den Aufenthalt erfährt, wobei sie während der Reise nicht das Maß an Aufenthalt erfährt, wie es im Wohnort der Fall ist. Würde er also für die Daheimgebliebenen einen Ausgleich leisten, so würde er gegenüber der Reisenden eine einseitige Neigung zeigen. Wenn er jedoch ohne Losverfahren mit einer von ihnen verreist, begeht er eine Sünde und muss für die Übrigen nach seiner Rückkehr einen Ausgleich leisten. Dies vertrat auch asch-Schāfiʿī. Abū Hanīfa und Mālik sagten: Er muss keinen Ausgleich leisten, da die Aufteilung im Wohnort nicht mit der Aufteilung auf Reisen vergleichbar ist, weshalb ein Ausgleich unmöglich ist. Unsere Position ist, dass er eine von ihnen für einen Zeitraum herausgegriffen hat, wodurch der Verdacht auf ihn fällt, weshalb ein Ausgleich für ihn verpflichtend wurde, so als wäre er im Wohnort gewesen. Wenn dies feststeht, so sollte ihn keine Pflicht zum Ausgleich des gesamten Zeitraums treffen, sondern er gleicht nur den Teil aus, den er während des Aufenthalts mit ihr verbracht hat, wie das Übernachten und Ähnliches. Was hingegen die Zeit der Reise selbst betrifft, so hat sie davon außer Mühe und Anstrengung nichts erfahren; würde er der Daheimgebliebenen im Gegenzug dafür eine Übernachtung und ehelichen Verkehr gewähren, so würde er einseitig neigen.

Abschnitt: Wenn das Los auf eine von ihnen fällt, ist er nicht verpflichtet, mit ihr zu verreisen; es steht ihm frei, sie zurückzulassen und alleine zu verreisen, da das Los nicht zur Verpflichtung führt, sondern lediglich diejenige bestimmt, die den Vorzug verdient.

Anmerkungen

(1) Dessen Überlieferungsnachweis wurde bereits unter 9/430 angeführt. (2) Im Kapitel „Das Losverfahren unter den Ehefrauen bei beabsichtigter Reise“ aus dem Buch der Ehe (Kitāb an-Nikāh). Sahīh al-Buchārī 7/43. Siehe auch den Überlieferungsnachweis des vorangegangenen Hadiths. (3) Sure an-Nisā’ 129. (4) Im Original: „lahu“ (für ihn).

Arabisch (Quelle)

وحُكِىَ عن مالكٍ، أَنَّ له ذلك مِن غيرِ قُرْعةٍ. وليس بصَحِيحٍ، فإنَّ عائشةَ رَوَتْ أَنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- كان إذا أرادَ سفرًا، أقْرَعَ بين نِسائِه، وأيَّتُهُنَّ خَرَجَ سَهْمُها، خرَجَ بها معَه. مُتَّفَقٌ عليه (١). ولأنَّ فى المُسافَرةِ ببعْضهِنَّ من غيرِ قُرْعةٍ تفْضيلًا لها، ومَيْلًا إليها، فلم يَجُزْ بغيرِ قُرْعةٍ، كالبدايةِ بها فى القَسْمِ. وإن أحَبَّ المُسافرةَ بأكثرَ من واحدةٍ، أقْرَعَ أيضًا، فقد رَوَتْ عائشةُ، أَنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، كان إذا خرَجَ أقْرَعَ بين نِسائِه، فصارتِ القُرْعةُ لعائشةَ وحَفْصةَ. رَوَاه البُخارِىُّ (٢). ومتى سافَرَ بأكثرَ مِن واحدةٍ، سَوَّى بينهُنَّ كما يُسوِّى بينهنَّ فى الحَضَرِ، ولا يَلْزمُه القضاءُ للحاضِراتِ بعدَ قُدومِه. وهذا معنى قولِ الْخِرَقِىِّ: "فإذا قَدِمَ ابْتدأَ القَسْمَ بينهنَّ". وهذا قولُ أكثرِ أهلِ العلمِ. وحُكِى عن داودَ أنَّه يَقْضِى؛ لقولِ اللَّهِ تعالى: {فَلَا تَمِيلُوا كُلَّ الْمَيْلِ} (٣). ولَنا، أَنَّ عائشةَ لم تذْكُرْ قضاءً فى حديثِها، ولأنَّ هذه التى سافرَ بها يَلْحقُها مِن مَشَقَّةِ السَّفَرِ بإزاءِ ما حصَلَ لها مِنَ السَّكَنِ، ولا يحصُلُ لها من السَّكَنِ مثلُ ما يحْصُلُ فى الحَضَرِ، فلو قَضَى للحاضراتِ، لَكان قد مالَ على المُسافِرةِ كلَّ المَيْلِ، لكن إن سافرَ بإحْداهُنَّ بغيرِ قُرْعةٍ، أثِمَ، وقَضَى للبواقى بعدَ سَفَرِه. وبهذا قال الشَّافعىُّ. وقال أبو حنيفةَ، ومالكٌ: لا يَقْضِى؛ لأنَّ قَسْمَ الحَضَرِ ليس بمثلٍ لقَسْمِ السَّفَرِ، فيتعذَّرُ القضاءُ. وَلنا، أنَّه خَصَّ بعضَهُنَّ بمُدَّةٍ، على وَجْهٍ تلحقُه التُّهْمةُ فيه، فلَزِمَه القضاءُ، كما لو كان حاضرًا. إذا ثبتَ هذا، فينْبَغِى أن لا يَلْزَمَه قضاءُ المُدَّةِ، وإنَّما يقْضِى منها ما أقامَ منها معها بمَبِيتٍ ونحوِه، فأمَّا زمانُ السَّيْرِ، فلم يحْصُلْ لها (٤) منه إِلَّا التَّعَبُ والمشقَّةُ، فلو جَعلَ للحاضرةِ فى مُقابَلةِ ذلك مَبِيتًا عندَها، واسْتِمْتاعًا بها، لَمالَ كلَّ المَيْلِ.

فصل: إذا خرَجتِ القُرْعةُ لإحْداهُنَّ، لم يجبْ عليه السَّفْرُ بها، وله تَركُها والسَّفَرُ

Anmerkungen

(١) تقدم تخريجه، فى: ٩/ ٤٣٠.(٢) فى: باب القرعة بين النساء إذا أراد السفر، من كتاب النكاح. صحيح البخارى ٧/ ٤٣. وانظر تخريج الحديث السابق.(٣) سورة النساء ١٢٩.(٤) فى الأصل: "له".

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