und allein; denn das Los verpflichtet nicht, sondern bestimmt lediglich diejenige, die Vorrang verdient. Wenn er mit einer anderen reisen möchte, ist dies nicht zulässig, da sie durch das Los bestimmt wurde, weshalb ein Abweichen von ihr zu einer anderen nicht gestattet ist. Wenn sie ihr Recht darauf einer anderen schenkt, ist dies zulässig, sofern der Ehemann damit einverstanden ist; denn das Recht liegt bei ihr, daher ist ihre Schenkung an ihn gültig, genau wie wenn sie ihre Nacht im Wohnort schenken würde. Ohne die Zustimmung des Ehemannes ist es nicht zulässig, gemäß dem, was wir bezüglich der Schenkung der Nacht im Wohnort erwähnt haben. Wenn sie es dem Ehemann oder allen anderen schenkt, ist dies zulässig. Wenn sie sich weigert, mit ihm zu reisen, verfällt ihr Anspruch, sofern der Ehemann zustimmt; weigert er sich jedoch, so darf er sie zur Reise mit ihm zwingen, gemäß dem, was wir erwähnt haben. Wenn er dies akzeptiert, beginnt er das Losverfahren unter den Übrigen erneut. Wenn alle Ehefrauen mit der Reise einer von ihnen mit ihm ohne Losverfahren einverstanden sind, ist dies zulässig, da das Recht bei ihnen liegt, es sei denn, der Ehemann ist damit nicht einverstanden und wünscht eine andere als diejenige, auf die sie sich geeinigt haben, dann wird zum Losverfahren übergegangen. Es gibt bei allem, was wir erwähnt haben, keinen Unterschied zwischen einer langen und einer kurzen Reise, aufgrund der Allgemeingültigkeit der Überlieferung und der Bedeutung. Al-Qādī erwähnte eine zweite Möglichkeit, nämlich dass er für die Übrigen bei einer kurzen Reise einen Ausgleich leisten muss, weil sie im Status eines Aufenthalts (al-Iqāma) steht, was eine Ansicht der Anhänger von asch-Schāfiʿī ist. Unsere Position ist, dass er mit ihr mittels Losverfahren gereist ist, weshalb er keinen Ausgleich leisten muss, genau wie bei einer langen Reise. Wäre sie im Status eines Aufenthalts, so wäre die Reise mit einer von ihnen ohne die andere nicht zulässig, so wie es nicht zulässig ist, eine von ihnen bei der Aufteilung (Qasm) ohne die andere zu bevorzugen. Wann immer er mit einer von ihnen mittels Losverfahren verreist und es sich dann anders überlegt und die Reise ausdehnt, beispielsweise indem er nach Jerusalem reist und dann beschließt, nach Ägypten weiterzuziehen, so darf er sie bei sich behalten, da es sich um eine einzige Reise handelt, für die er das Los gezogen hat. Wenn er in einer Stadt für die Dauer von einundzwanzig Gebeten oder weniger verweilt, wird ihm dies nicht angerechnet, da er sich im Status einer Reise befindet, auf die deren Regeln Anwendung finden. Überschreitet er dies jedoch, so gleicht er die gesamte Zeit, die er dort verweilt hat, aus, da er den Status der Reise verlassen hat. Wenn er fest entschlossen ist, dort zu bleiben, gleicht er die Zeit aus, die er dort verweilt hat, auch wenn sie kurz war, da er den Status der Reise verlassen hat. Wenn er danach in sein Heimatland oder eine andere Stadt aufbricht, leistet er keinen Ausgleich für die Zeit, die er gereist ist, da es sich um den Status einer einzigen Reise handelt, für die er das Los gezogen hat.
Abschnitt: Wenn er beabsichtigt, mit seinen Ehefrauen in eine andere Stadt umzuziehen, und es ihm möglich ist, alle auf seiner Reise mitzunehmen, so tut er dies, und er darf keine von ihnen einzeln damit aussondern, da diese Reise nicht nur eine betrifft, sondern den Umzug aller erfordert. Wenn er eine von ihnen bevorzugt, leistet er einen Ausgleich für die Übrigen, wie es im Wohnort der Fall ist. Wenn ihm die Begleitung aller nicht möglich ist,
(5) In den Handschriften A, B und M: „wāhida“ (eine).
وحدَه؛ لأنَّ القُرْعةَ لا تُوجِبُ، وإنَّما تُعَيِّنُ مَن تسْتَحِقُّ التَّقْديمَ. وإن أراد السَّفَرَ بغيرِها، لم يَجُزْ؛ لأنَّها تَعَيَّنَتْ بالقُرْعةِ، فلم يَجُزِ العُدولُ عنها إلى غيرِها. وإن وهبتْ حقَّها من ذلك لغيرِها، جاز إذا رَضِىَ الزَّوجُ؛ لأنَّ الحقَّ لها، فصَحَّتْ هِبَتُها له، كما لو وهَبتْ ليلتَها فى الحَضَرِ. ولا يجوزُ بغيرِ رِضَى الزَّوْجِ، لما ذكَرْنا فى هِبَةِ الليلةِ فى الحَضَرِ. وإِنْ وهَبتْه للزَّوجِ، أو للجميعِ، جازَ. وإنِ امْتنَعتْ مِنَ السَّفَرِ معه، سقطَ حقُّها إذا رَضِىَ الزَّوجُ، وإن أبَى، فله إكْراهُها على السَّفَرِ معَه؛ لما ذكَرْنا. وإن رَضِىَ بذلك، اسْتأْنفَ القُرْعةَ بين البَواقِى. وإن رَضِىَ الزَّوْجاتُ كُلُّهُنَّ بسَفرِ واحدةٍ معَه مِن غيرِ قُرْعةٍ، جازَ؛ لأنَّ الحقَّ لهُنَّ، إلَّا أن لا يَرْضَى الزَّوجُ، ويريدَ غيرَ مَن اتَّفقْنَ عليها، فيُصارُ إلى القُرْعةِ. ولا فَرْقَ فى جميعِ ما ذكَرْنا بين السَّفَرِ الطَّويلِ والقصيرِ؛ لعُمومِ الخبرِ والمعنى. وذكرَ القاضى احْتمالًا ثانيًا، أنَّه يَقْضِى للبواقِى فى السَّفَرِ القصيرِ؛ لأنَّه فى حُكْمِ الإقامةِ، وهو وَجْهٌ لأصْحابِ الشَّافعىِّ. ولَنا، أنَّه سافرَ بها بقُرْعةٍ، فلم يَقْضِ كالطَّويلِ، ولو كان فى حُكمِ الإقامةِ لم يجُزِ المُسافَرةُ بإحْداهُنَّ دُونَ الأُخْرَى، كما لا يجوزُ إفرادُ إحْداهُنَّ بالقَسْمِ دونَ الأُخْرَى. ومتى سافرَ بإحْداهُنَّ بقُرْعةٍ، ثم بَدَا له فأبْعَدَ السفرَ، نحو أن يُسافرَ إلى بيتِ المقدسِ، ثم يَبْدُو له فيَمْضِى إلى مصرَ، فله اسْتِصْحابُها معه؛ لأنَّه سفرٌ واحدٌ (٥) قد أقْرَعَ له. وإن أقامَ فى بلدةٍ مُدَّةَ إحْدَى وعشرينَ صلاةً فما دونَ، لم يُحتَسَبْ عليه بها؛ لأنَّه فى حُكمِ السفرِ، تَجْرى عليه أحْكامُه. وإن زادَ على ذلك، قَضَى الجميعَ ممَّا أقامَه؛ لأنَّه خرجَ عن حُكْمِ السفرِ. وإن أزْمَعَ على المُقامِ قَضَى ما أقامَه، وإِنْ قلَّ؛ لأنَّه خرَجَ عن حُكمِ السفرِ. ثم إذا خرجَ بعد ذلك إلى بلدِه، أو بلدٍ أُخْرَى، لم يَقْضِ ما سافرَه؛ لأنَّه فى حُكمِ السفرِ الواحدِ، وقد أقْرَعَ له.
فصل: وإذا أرادَ الانْتِقالَ بنسائِه إلى بلدٍ آخَرَ، فأمْكَنَه اسْتِصْحابُهُنَّ كلَّهُنَّ فى سَفَرِه فعَلَ، ولم يكُنْ له إفْرادُ إحداهُنَّ به؛ لأنَّ هذا السفرَ لا يخْتَصُّ بواحدةٍ، بل يحْتاجُ إلى نَقْلِ جميعهِنَّ، فإن خَصَّ إحْداهُنَّ، قَضَى للباقياتِ كالحاضرِ، فإن لم يُمْكنْه صُحْبةُ
(٥) فى أ، ب، م: "واحدة".