1170 - Problem: Er sagte: "Wenn ein Sklave den Islam annimmt und er zwei Ehefrauen hat, mit denen er den Beischlaf vollzogen hat, und sie während der Wartezeit (Idda) den Islam annehmen, dann sind sie seine Ehefrauen. Wenn es mehr als zwei sind, soll er zwei von ihnen wählen."
Die Zusammenfassung dessen ist, dass das Urteil über den Sklaven bei mehr als zwei Ehefrauen dem Urteil über den Freien bei mehr als vier Ehefrauen entspricht. Wenn er also den Islam annimmt und zwei Ehefrauen hat, und diese gemeinsam mit ihm oder während ihrer Wartezeit den Islam annehmen, so wird ihre Ehe verbindlich, ob sie nun freie Frauen oder Sklavinnen sind, oder eine freie Frau und eine Sklavin; denn er darf sie zu Beginn seiner Ehe miteinander vereinen, also auch bei seiner Wahl. Wenn es mehr sind, wählt er zwei von ihnen aus, welche er will, wie bereits beim Freien dargelegt wurde. Wenn er zwei freie Frauen und zwei Sklavinnen als Ehefrauen hat, so darf er die zwei freien Frauen oder die zwei Sklavinnen wählen oder eine freie Frau und eine Sklavin. Der freien Frau steht kein Wahlrecht zur Trennung zu, wenn sie gemeinsam mit ihm den Islam annimmt; denn sie hat in die Ehe mit ihm eingewilligt, während er ein Sklave war, und sein Status als Sklave hat sich durch den Islam nicht erneuert, und ihre Freiheit hat sich dadurch ebenfalls nicht verändert, daher hat sie kein Wahlrecht, so als hätte sie jemanden geheiratet, der einen Mangel hat, von dem sie weiß, und beide dann den Islam annehmen. Der Qadi erwähnte eine Ansicht, dass ihr ein Wahlrecht zusteht, da die Sklaverei ein Mangel ist, dessen Urteile sich durch den Islam erneuert haben, weshalb es wie ein neu entstandener Mangel sei. Die erste Ansicht ist jedoch richtiger; denn die Sklaverei war bei den Vernünftigen schon immer ein Mangel und eine Minderung, und ihre Minderung hat sich durch den Islam nicht erneuert, daher ist sie wie die anderen Mängel.
Abschnitt: Wenn er den Islam annimmt und vier freie Frauen als Ehefrauen hat, er dann freigelassen wird und sie dann in ihrer Wartezeit den Islam annehmen, oder sie den Islam vor ihm annehmen, er dann freigelassen wird und dann den Islam annimmt, so wird die Ehe mit den vier Frauen verbindlich; denn er gehört zu denjenigen, denen vier Ehefrauen zum Zeitpunkt des Zusammenkommens ihres Islam gestattet sind, da er ein freier Mann ist. Wenn sie jedoch alle den Islam annehmen und er dann freigelassen wird, bevor er eine Wahl getroffen hat, darf er nur zwei von ihnen auswählen; denn er war ein Sklave, als ihm das Wahlrecht zustand, und das war der Zustand ihres Zusammenkommens im Islam, daher ändert die Änderung seines Zustands danach das Urteil nicht, genau wie wenn jemand den Islam annimmt, während er Sklavinnen als Ehefrauen hat, diese gemeinsam mit ihm den Islam annehmen und er dann wohlhabend wird.
(1) In A, B und M: "arba'" (vier). (2) In A und M: "li-annahu" (weil er). (3) In A, B und M: "khiyar" (Wahlrecht). (4) Fehlt im Original.
١١٧٠ - مسألة؛ قال: (وَلَوْ أَسْلَمَ عَبْدٌ، وتَحْتَهُ زَوْجَتَانِ، قَدْ دَخَلَ بِهِمَا، فَأَسْلَمَتَا فِى الْعِدَّةِ، فَهُمَا زَوْجَتَاهُ، ولَوْ كُنَّ أَكْثَرَ، اخْتَارَ مِنْهُنَّ اثْنَتَيْنِ)
وجملةُ ذلك أَنَّ حُكْمَ العبدِ فيما زاد على الاثْنتَيْنِ حكمُ الحُرِّ فيما زاد على الأَرْبعِ (١)، فإذا أسْلَمَ وتحته زَوْجتانِ، فأسْلَمَتا معه، أو فى عِدَّتِهما، لَزِمَ نِكاحُهما، حُرَّتَيْنِ كانَتَا أو أمَتَيْنِ، أو حُرَّةً وأمَةً؛ لأنَّ (٢) له الجَمْعَ بينهما فى ابْتِداء نكاحه، فكذلك فى اخْتِيارِه. وإن كُنَّ أكثرَ، اختارَ منهنَّ اثنتَيْنِ، أيَّتَهُنَّ شاء، على ما مَضَى فى الحُرِّ، فلو كان تحته حُرَّتانِ وأمَتَانِ، فله أَنَّ يخْتارَ الحُرَّتَيْنِ أو الأمَتَيْنِ، أو حُرَّةً وأمَةً، وليس للحُرَّةِ إذا أسْلَمَتْ معه الخيارُ فى فِراقِه؛ لأنَّها رَضِيَتْ بنِكاحِه وهو عَبْدٌ، ولم يتجَدَّدْ رِقُّه بالإِسْلامِ، ولا تَجَدّدَتْ حُرّيتُها بذلك، فلم يكُنْ لها اخْتيارٌ (٣)، كما لو تزَوّجَتْ مَعِيبًا تَعْلَمُ عَيْبَه ثم أسْلَما. وذكر القاضى وجهًا، أنَّ لها الخيارَ؛ لأنَّ الرِّقَّ عَيْبٌ تجدَّدَتْ أحكامُه بالإِسلامِ، فكأنَّه عَيْبٌ حادِثٌ. والأوَّلُ أصَحُّ؛ فإنَّ الرِّقَّ لم يَزلْ عَيْبًا ونَقْصًا عندَ العُقَلاءِ، ولم يتَجَدَّدْ نَقْصُه بالإِسْلامِ، فهو كسائرِ العُيُوبِ.
فصل: وإن أسْلَم وتحتَه أرْبَعُ حَرَائِرَ، فأُعْتِقَ، ثم أسلَمْنَ فى عِدَّتِهِنَّ، أو أسْلَمْنَ قبلَه، ثم أُعْتِقَ، ثم أسْلَم، لَزِمَه نِكاحُ الأرْبعِ؛ لأنَّه ممَّن يجُوزُ له الأَرْبَعُ فى وَقْتِ اجتماعِ إسْلامِهِم، فإنَّه حُرٌّ. فأمَّا إن أسْلَمُوا كلُّهم، ثم أُعْتِقَ قبلَ أَن يختارَ، لم يكُنْ له أَن يختارَ إلَّا اثْنَتَيْنِ؛ لأنَّه كان عَبْدًا حين ثَبَتَ له الاخْتيارُ، وهو حالُ اجتماعِهِم على الإِسْلامِ، فتَغَيُّرُ حالِه بعدَ ذلك لا يُغَيِّرُ الحُكْمَ، كمن أسْلَم وتحتَه إماءٌ، فأسْلَمْنَ معه (٤)، ثم
(١) فى أ، ب، م: "أربع".(٢) فى أ، م: "لأنه".(٣) فى أ، ب، م: "خيار".(٤) سقط من: الأصل.