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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 10 · Seite 261Abschnitt

Übersetzung · DE

Denn der Zweck ist die Zurechtweisung, nicht die körperliche Zerstörung. Abu Dawud überlieferte (11) von Hakim ibn Mu'awiya al-Qushayri, von seinem Vater, er sagte: Ich fragte: O Gesandter Allahs, welches Recht hat die Ehefrau von einem von uns auf ihn? Er antwortete: „Dass du sie speist, wenn du speist, und sie kleidest, wenn du dich kleidest, und (dass du) sie nicht verunglimpfst und nicht meidest, außer im Haus.“ Und 'Abd Allah ibn Zam'a überlieferte vom Propheten – Allah segne ihn und schenke ihm Heil –, er sagte: „Keiner von euch schlage seine Ehefrau wie einen Sklaven, um dann am Ende des Tages mit ihr das Beilager zu teilen.“ (12). Er darf beim Schlagen nicht mehr als zehn Peitschenhiebe verabreichen, gemäß dem Wort des Gesandten Allahs – Allah segne ihn und schenke ihm Heil –: „Niemand darf mehr als zehn Peitschenhiebe verabreichen, außer bei einer der festgesetzten Strafen Allahs (Hudud).“ [Vereinbart] (13).

Abschnitt: Er darf sie für das Unterlassen der religiösen Pflichten Allahs züchtigen. Isma'il ibn Sa'id fragte Ahmad, woraufhin das Schlagen der Frau zulässig sei, und er antwortete: „Auf das Unterlassen der Pflichten Allahs.“ Und er sagte bezüglich eines Mannes, der eine Ehefrau hat, die nicht betet: „Er soll sie sanft schlagen, ohne bleibende Spuren zu hinterlassen.“ Und 'Ali – Allahs Wohlgefallen auf ihm – sagte bei der Interpretation seines Wortes

Anmerkungen

(11) In: Kapitel über das Recht der Ehefrau gegenüber ihrem Ehemann, aus dem Buch der Ehe (Nikah). Sunan Abi Dawud 1/494. (12) Überliefert von al-Bukhari, in: Kapitel über das, was an Schlagen von Frauen verpönt ist, und sein Wort: {und schlagt sie} mit Schlägen, die keine bleibenden Spuren hinterlassen, aus dem Buch der Ehe (Nikah). Sahih al-Bukhari 7/42. Und Muslim, in: Kapitel: Das Feuer betreten die Gewalttätigen und das Paradies betreten die Schwachen, aus dem Buch des Paradieses. Sahih Muslim 4/2191. Und al-Tirmidhi, in: Kapitel über die Sure al-Shams wa Duha-ha, aus den Kapiteln der Exegese. 'Aridat al-Ahwadhi 12/244. Und Ibn Majah, in: Kapitel über das Schlagen von Frauen, aus dem Buch der Ehe (Nikah). Sunan Ibn Majah 1/638. Und al-Darimi, in: Kapitel über das Verbot des Schlagens von Frauen, aus dem Buch der Ehe (Nikah). Sunan al-Darimi 2/147. Und Imam Ahmad, in: al-Musnad 4/17. (13) Fehlt im Original. Überliefert von al-Bukhari, in: Kapitel über die Anzahl der Züchtigungen (Ta'zir) und die Erziehung, aus dem Buch über die Bekämpfer unter den Leuten des Unglaubens und der Apostasie. Sahih al-Bukhari 8/215. Und Muslim, in: Kapitel über das Maß der Züchtigungspeitschenhiebe, aus dem Buch der Strafen (Hudud). Sahih Muslim 3/1332, 1333. Ebenso überliefert von Abu Dawud, in: Kapitel über die Züchtigung (Ta'zir), aus dem Buch der Strafen (Hudud). Sunan Abi Dawud 2/476. Und al-Tirmidhi, in: Kapitel über das, was bezüglich der Züchtigung überliefert wurde, aus dem Buch der Strafen (Hudud). 'Aridat al-Ahwadhi 6/249, 250. Und Ibn Majah, in: Kapitel über die Züchtigung, aus dem Buch der Strafen (Hudud). Sunan Ibn Majah 2/867. Und al-Darimi, in: Kapitel über die Züchtigung bei Sünden, aus dem Buch der Strafen (Hudud). Sunan al-Darimi 2/176. (14) Fehlt in: Original, [B], [M]. (15) Im Original: "rajul" (ein Mann).

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