Er verpflichtet sie beide zur Gerechtigkeit. Sollte dies nicht möglich sein, das Unheil zwischen ihnen fortbestehen und ein Zerwürfnis sowie Ungehorsam zu befürchten sein, so entsendet der Herrscher einen Schiedsrichter aus seiner Familie und einen Schiedsrichter aus ihrer Familie. Diese prüfen die Angelegenheit zwischen ihnen und handeln nach dem, was sie für das Beste erachten, sei es eine Versöhnung oder eine Trennung, gemäß dem Wort Allahs, des Erhabenen: {Und wenn ihr ein Zerwürfnis zwischen beiden befürchtet, dann sendet einen Schiedsrichter aus seiner Familie und einen Schiedsrichter aus ihrer Familie. Wenn sie eine Besserung anstreben, wird Allah die Versöhnung zwischen ihnen herbeiführen} (2). Hinsichtlich der zwei Schiedsrichter gibt es unterschiedliche Überlieferungen von Ahmad, möge Allah ihm gnädig sein. Nach einer der beiden Überlieferungen von ihm sind sie lediglich Bevollmächtigte der Eheleute und verfügen über keine Befugnis zur Trennung (3), außer mit deren Erlaubnis. Dies ist die Ansicht von 'Ata' und eine der beiden Auffassungen von al-Shafi'i. Dies wird auch von al-Hasan und Abu Hanifa berichtet, weil der Geschlechtsverkehr das Recht des Mannes und das Vermögen das Recht der Frau ist, und beide rechtsfähig (Rashidan) sind, weshalb eine Verfügungsgewalt Dritter nur durch eine Bevollmächtigung von ihnen oder durch eine rechtliche Vormundschaft (Wilaya) über sie zulässig ist. Die zweite Ansicht besagt, dass sie als Richter (Hakamayn) fungieren und berechtigt sind, zu tun, was sie für richtig halten, ob Versöhnung oder Trennung, mit oder ohne Ausgleichszahlung, ohne dass sie der Bevollmächtigung oder des Einverständnisses der Eheleute bedürfen. Ähnliches wurde von 'Ali, Ibn 'Abbas, Abu Salama ibn 'Abd al-Rahman, al-Sha'bi, al-Nakha'i, Sa'id ibn Jubayr, Malik, al-Awza'i, Ishaq und Ibn al-Mundhir überliefert, aufgrund des Wortes Allahs, des Erhabenen: {dann sendet einen Schiedsrichter aus seiner Familie und einen Schiedsrichter aus ihrer Familie}. Er nannte sie also Schiedsrichter und setzte das Einverständnis der Eheleute nicht voraus. Dann sagte Er: {Wenn sie eine Besserung anstreben}, wodurch Er die beiden Schiedsrichter direkt ansprach. Abu Bakr überlieferte mit seinem Isnad von 'Abida al-Salman-i, dass ein Mann und eine Frau zu 'Ali kamen, wobei jeder von ihnen von einer Gruppe (Fi'am) (4) von Menschen begleitet wurde. 'Ali, Allahs Wohlgefallen auf ihm, sagte: „Sendet einen Schiedsrichter aus seiner Familie und einen aus ihrer Familie.“ Sie entsandten zwei Schiedsrichter. Dann sagte 'Ali zu den Schiedsrichtern: „Wisst ihr, welches Recht euch zusteht (5)? Wenn ihr es für richtig haltet zu versöhnen, dann versöhnt, und wenn ihr es für richtig haltet zu trennen, dann trennt.“ Die Frau sagte: „Ich bin mit dem einverstanden, was im Buch Allahs mir und für mich bestimmt ist.“ Der Mann sagte: „Was die Trennung betrifft, so lehne ich sie ab.“ 'Ali sagte: „Du lügst, bis du dem zustimmst, dem sie zugestimmt hat“ (6). Dies deutet darauf hin, dass er ihn dazu gezwungen hat.
(2) Sure an-Nisa 35. (3) In [B], [M] mit dem Zusatz: „für beide“. (4) „Fi'am von Menschen“: eine Gruppe von ihnen. (5) In [B], [M] mit dem Zusatz: „euch zusteht“. (6) Überliefert von al-Daraqutni im: Kapitel über die Morgengabe, aus dem Buch der Eheschließung. Sunan al-Daraqutni 3/295. Ebenso von 'Abd al-Razzaq im: Kapitel =
ويُلْزِمُهما الإِنْصافَ، فإن لم يتهيَّأْ ذلك، وتمادَى الشَّرُّ بينهما، وخِيفَ الشِّقَاقُ عليهما والعِصيانُ، بعثَ الحاكمُ حَكمًا مِن أهلِه وحَكَمًا مِن أهلِها، فنظرَا بينهما، وفعلا ما يَرَيانِ المصلحةَ فيه، مِن جَمْعٍ أو تَفْريقٍ؛ لقولِ اللَّهِ تعالى: {وَإِنْ خِفْتُمْ شِقَاقَ بَيْنِهِمَا فَابْعَثُوا حَكَمًا مِنْ أَهْلِهِ وَحَكَمًا مِنْ أَهْلِهَا إِنْ يُرِيدَا إِصْلَاحًا يُوَفِّقِ اللَّهُ بَيْنَهُمَا} (٢). واخْتَلفتِ الرِّوايةُ عن أحمدَ، رِحمَه اللَّه، فى الحَكَمَيْنِ، ففى إحْدَى الرِّوايتَيْنِ عنه، أنَّهما وكيلانِ لهما، لا يَمْلِكانِ التَّفريقَ (٣) إِلَّا بإذْنِهما. وهذا مذهبُ عَطاءٍ، وأحدُ قَوْلَى الشَّافعىِّ. وحُكِىَ ذلك عن الحسنِ، وأبى حنيفةَ؛ لأنَّ البُضْعَ حقُّه، والمالَ حقُّها، وهما رَشِيدانِ، فلا يجوزُ لغيرِهِمَا التَّصرُّفُ فيه إلَّا بوَكالةٍ منهما، أو وِلَايةٍ عليهما. والثَّانيةُ، أنَّهما حاكمانِ، ولهما أَنْ يفْعَلا ما يَرَيانِ مِن جَمْعٍ وتَفْريقٍ، بعِوَضٍ وغيرِ عِوَضٍ، ولا يَحْتاجانِ إلى تَوْكيلِ الزَّوْجيْنِ ولا رِضاهُمَا. ورُوِىَ نحوُ ذلك عن عَلىٍّ، وابنِ عبَّاسٍ، وأبى سَلَمَةَ بنِ عبدِ الرَّحمنِ، والشَّعْبِىِّ، والنَّخَعِىِّ، وسعيدِ بنِ جُبَيْرٍ، ومالكٍ، والأَوْزَاعِىِّ، وإسحاقَ، وابنِ المُنْذِرِ؛ لقولِ اللَّهِ تعالى {فَابْعَثُوا حَكَمًا مِنْ أَهْلِهِ وَحَكَمًا مِنْ أَهْلِهَا}. فسمَّاهُمَا حَكَمَيْنِ، ولم يَعْتَبِرْ رِضَى الزَّوجَيْن، ثم قال: {إِنْ يُرِيدَا إِصْلَاحًا}. فخاطبَ الحَكَميْنِ بذلك. ورَوَى أبو بكرٍ، بإسْنادِه عن عَبِيدَةَ السَّلْمَانِىِّ، أَنَّ رجلًا وامرأةً أتَيا عليًّا، مع كل واحدٍ منهما فِئَامٌ (٤) مِنَ النَّاسِ، فقال علىٌّ، رَضِىَ اللَّهُ عنه: ابعَثُوا حَكَمًا مِن أهلِه، وحكمًا من أهلِها، فبعَثُوا حكميْنِ، ثم قال علىٌّ للحكميْنِ: هل تَدْرِيانِ ما عليكُما مِنَ الحقِّ (٥)؟ إنْ رأيتُمَا أن تَجْمَعَا جمعْتُمَا، وإن رأيتُما أن تُفَرِّقَا فرَّقْتُمَا. فقالتِ المرأةُ: رَضِيتُ بكتابِ اللَّهِ عَلَىَّ ولِى. فقال الرجل: أمَّا الفُرْقَةُ فلا. فقال علىٌّ: كَذَبْتَ حتى تَرْضَى بما رَضِيَتْ به (٦). وهذا يدلُّ على أنَّه أجْبرَه
(٢) سورة النساء ٣٥.(٣) فى ب، م زيادة: "لهما".(٤) فئام من الناس: جماعة منهم.(٥) فى ب، م زيادة: "عليكما من الحق".(٦) أخرجه الدارقطنى، فى: باب المهر، من كتاب النكاح. سنن الدارقطنى ٣/ ٢٩٥. وعبد الرزاق، فى: باب =