Diesbezüglich wird überliefert, dass 'Aqil die Fatima bint 'Utba heiratete. Sie stritten sich, woraufhin sie ihre Kleidung zusammenraffte und zu 'Uthman ging. Er entsandte einen Schiedsrichter aus seiner Familie, 'Abd Allah ibn 'Abbas, und einen Schiedsrichter aus ihrer Familie, Mu'awiya. Ibn 'Abbas sagte: „Ich werde sicherlich zwischen den beiden trennen.“ Mu'awiya sagte: „Ich würde niemals zwischen zwei Personen (7) aus den Banu 'Abd Manaf trennen.“ Als sie das Haus erreichten, hatten sie die Tür bereits geschlossen (8) und sich versöhnt (9). Es ist nicht abwegig, dass die Vormundschaft (Wilaya) über eine rechtsfähige Person auch dann Bestand hat, wenn diese die Erfüllung eines Rechts verweigert, so wie eine Schuld aus ihrem Vermögen beglichen wird, wenn sie die Zahlung verweigert, und der Herrscher die Scheidung für denjenigen vollzieht, der sich zur Einhaltung der Ehepflichten weigert (Muli). Wenn dies feststeht, so dürfen die beiden Schiedsrichter nur vernünftige, volljährige, gerechte und muslimische Männer sein; denn dies gehört zu den Voraussetzungen der Gerechtigkeit ('Adala), unabhängig davon, ob wir sagen, sie seien Richter oder Bevollmächtigte. Denn wenn der Bevollmächtigte unter der Aufsicht des Herrschers steht, darf er nur ein gerechter Mann sein, so wie wenn jemand als Vormund für einen Minderjährigen oder einen mittellosen Menschen eingesetzt wird. Sie müssen zudem männlich sein, da dies Urteilsvermögen und Überlegung (10) erfordert. Der Qadi sagte: Es ist zur Bedingung gemacht, dass sie freie Männer sind. Dies ist die Ansicht von al-Shafi'i, da seiner Meinung nach die Zeugenaussage eines Sklaven nicht akzeptiert wird und die Freiheit somit eine Bedingung der Gerechtigkeit ist. Das Richtige [ist zu sagen] (11): Wenn sie Bevollmächtigte sind, wird die Freiheit nicht vorausgesetzt, da die Bevollmächtigung eines Sklaven zulässig ist. Wenn sie jedoch als Schiedsrichter fungieren, wird die Freiheit vorausgesetzt, da ein Sklave kein Richter sein darf. Es wird vorausgesetzt, dass sie Wissen über die Zusammenführung und Trennung besitzen, da sie darüber entscheiden und ihr Wissen hierfür erforderlich ist. Es ist vorzuziehen, dass sie aus ihrer eigenen Familie stammen, aufgrund des Befehls Allahs, des Erhabenen, und weil diese einfühlsamer und über die Umstände besser informiert sind. Wenn sie jedoch von außerhalb ihrer Familie stammen, ist dies zulässig, da die Verwandtschaft keine Bedingung für das Schiedsgericht oder die Bevollmächtigung ist; die Anordnung dazu war lediglich eine Anleitung und Empfehlung.
= der Schiedsrichter, aus dem Buch der Ehescheidung. Al-Musannaf 6/512. Ebenso al-Tabari in: Exegese zum Vers 35 der Sure an-Nisa. Tafsir al-Tabari 5/71. Und Ibn Kathir in der Exegese desselben Verses. Tafsir Ibn Kathir 2/260. (7) In [A], [B], [M]: „zwei Scheiche“. (8) In [A], [B], [M]: „schlossen“. (9) Überliefert von 'Abd al-Razzaq im: Kapitel über die Schiedsrichter, aus dem Buch der Ehescheidung. Al-Musannaf 6/513. Und al-Tabari in: Exegese zur Sure an-Nisa, Vers 35. Tafsir al-Tabari 5/74, 75. Und Ibn Kathir in der Exegese desselben Verses. Tafsir Ibn Kathir 2/259. (10) In [B], [M]: „bedürftig“. (11) Fehlt in: [A], [B], [M].