1232 - Rechtsfrage (1): Er sagte: „Wenn eine Frau ihrem Mann abgeneigt ist und scheut, ihm das zu verweigern, was ihr bei einer Verweigerung zur Sünde gereichen würde, so ist es kein Tadel, wenn sie sich durch eine Entschädigung von ihm freikauft.“
Das gesamte Anliegen ist: Wenn die Frau ihren Ehemann verabscheut, sei es wegen seiner physischen Erscheinung, seinem Charakter, seiner Religion, seines Alters, seiner Schwäche oder Ähnlichem, und sie befürchtet, die Rechte Allahs, des Erhabenen, bezüglich seines Gehorsams nicht erfüllen zu können, so ist es ihr erlaubt, die Chul'-Scheidung (einvernehmliche Trennung gegen Entschädigung) zu vollziehen, indem sie eine Entschädigung (2) anbietet, mit der sie sich von ihm freikauft. Dies begründet sich auf das Wort Allahs, des Erhabenen: „Wenn ihr befürchtet, dass sie die Grenzen Allahs nicht einhalten können, so ist es für beide keine Sünde, wenn sie sich mit einer Entschädigung freikauft“ (3). Es wurde berichtet, dass der Gesandte Allahs (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) zum Morgengebet hinaustrat und Habiba bint Sahl in der Morgendämmerung an seiner Tür vorfand. Der Gesandte Allahs (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) fragte: „Was ist mit dir?“ Sie antwortete: „Weder ich noch Thabit.“ – bezogen auf ihren Ehemann. Als Thabit kam, sagte der Gesandte Allahs (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) zu ihm: „Dies ist Habiba bint Sahl, sie hat erwähnt (4), was Allah erwähnt haben wollte.“ Und Habiba sagte: „O Gesandter Allahs, alles, was er mir gegeben hat, habe ich bei mir.“ Da sagte der Gesandte Allahs (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) zu Thabit ibn Qais: „Nimm von ihr.“ Er nahm es von ihr an, und sie kehrte zu ihrer Familie zurück. Dies ist ein authentischer Hadith mit gesichertem Überlieferungsweg, den die Imame Malik, Ahmad und andere (5) überlieferten. In einer Überlieferung von al-Bukhari heißt es: Die Ehefrau von Thabit ibn Qais kam zum Propheten (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) und sagte: „O Gesandter Allahs, ich werfe Thabit weder in seinem Glauben noch in seinem Charakter etwas vor, doch ich fürchte den Unglauben (Kufr).“ Da sagte der Gesandte Allahs (Friede und Segen Allahs seien auf ihm): „Gibst du ihm seinen Garten zurück?“ Sie sagte: „Ja.“ Da gab sie ihn zurück (6).
(1) Vor dieser Rechtsfrage findet sich in [B] und [M] die Überschrift: „Buch über die Chul'-Scheidung“. Sie wurde bereits auf Seite 220 unter der Überschrift „Buch über den Umgang mit Frauen und die Chul'-Scheidung“ behandelt. (2) In [A]: „gegen eine Entschädigung“. (3) Sure al-Baqara, 229. (4) In [B], [M]: „sie hat erwähnt“. (5) Überliefert von Imam Malik in: Kapitel über das, was bezüglich der Chul'-Scheidung überliefert wurde, aus dem Buch über die Scheidung, al-Muwatta 2/564; Imam Ahmad in: al-Musnad 4/3; al-Bukhari in: Kapitel über die Chul'-Scheidung und wie die Scheidung darin erfolgt, aus dem Buch über die Scheidung, Sahih al-Bukhari 7/60; Abu Dawud in: Kapitel über die Chul'-Scheidung, aus dem Buch über die Scheidung, Sunan Abi Dawud 1/516; an-Nasa'i in: Kapitel über das, was bezüglich der Chul'-Scheidung überliefert wurde, aus dem Buch über die Scheidung, al-Mujtaba 6/138, 139; Ibn Majah in: Kapitel über die sich freikaufende Frau, die das zurückgibt, was er ihr gab, aus dem Buch über die Scheidung, Sunan Ibn Majah 1/663; und ad-Darimi in: Kapitel über die Chul'-Scheidung, Sunan ad-Darimi 2/163. (6) Im Original und in [A]: „sie gab zurück“.