Ibn Madscha (2). Denn es ist eine Gegenleistung für eine Vertragsauflösung, daher darf sie nicht über das Maß des ursprünglichen Vertrages hinausgehen, ähnlich wie beim Ausgleich im Rahmen einer Iqala. Unser Argument ist das Wort Allahs, des Erhabenen: {So besteht für beide keine Sünde darin, worin sie sich freikauft} (3). Zudem ist es die Ansicht derer, die wir unter den Gefährten (Sahaba) genannt haben. So sagte ar-Rubayyi' bint Mu'awwidh: „Ich kaufte mich von meinem Ehemann mit weniger als meinem Haarschmuck frei, und Uthman ibn Affan, Allahs Wohlgefallen auf ihm, billigte dies“ (4). So etwas wird bekannt, und da es nicht abgelehnt wurde, stellt es einen Konsens (Idschma') dar. Von Ali wurde kein widersprüchlicher Bericht für authentisch befunden. Wenn dies feststeht, so ist es für ihn nicht empfohlen, mehr zu nehmen, als er ihr gegeben hat. Dies sagten auch Sa'id ibn al-Musayyab, al-Hasan, asch-Scha'bi, al-Hakam, Hammad, Ishaq und Abu 'Ubayd. Wenn er es dennoch tut, ist es zwar zulässig, aber mit Abneigung (Karaha) verbunden (5). Abu Hanifa, Malik und asch-Schafi'i empfanden es jedoch nicht als verpönt. Malik sagte: „Ich habe immer nur gehört, dass die Freikaufung mit mehr als der Morgengabe erlaubt ist.“ Unser Argument ist der Hadith von Dschamila. Von Ata' wird vom Propheten (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) überliefert, dass er es ablehnte, dass man von der sich Freikaufenden mehr nimmt, als man ihr gegeben hat. Abu Hafs hat dies mit seiner Überlieferungskette aufgezeichnet (6). Dies ist eindeutig in der Rechtsentscheidung. Wir bringen also die Verse und die Berichte in Einklang, indem wir sagen: Der Vers deutet auf die Zulässigkeit hin, und das Verbot des Überschusses bezieht sich auf die Abneigung (7). Und Allah weiß es am besten.
1234 - Rechtsfrage; er sagte: (Und wenn sie sich von ihm aus einem anderen Grund als dem, den wir erwähnten, freikauft, ist ihr das verpönt, doch der Chul' tritt ein.)
In einigen Exemplaren steht „bi-ghayri ma dhakarna“ (mit einem 'Bi'), wobei es möglich ist, dass er damit „mehr als ihre Morgengabe“ meinte. Wir haben dies bereits in der vorherigen Frage erwähnt. Das Offensichtliche ist, dass er meinte, wenn sie sich von ihm freikauft ohne Abscheu und ohne die Furcht, die Grenzen Allahs nicht einhalten zu können (1). Denn hätte er Ersteres gemeint, hätte er gesagt: „Es ist ihm verpönt.“ Da er aber sagte: „Es ist ihr verpönt“, deutet dies darauf hin, dass er meinte, sie solle sich von ihm freikaufen (2), während die Ehe stabil ist und die Charaktere harmonieren, denn das ist ihr verpönt. Wenn sie es dennoch tut,
(2) Im Kapitel: Die sich freikaufende Frau nimmt das, was er ihr gegeben hat, aus dem Buch über die Scheidung. Sunan Ibn Madscha 1/663. (3) Sure al-Baqara 229. (4) Herausgegeben von al-Bayhaqi, im Kapitel: Die Art und Weise, wie die Freikaufung zulässig ist, aus dem Buch über den Chul' und die Scheidung. as-Sunan al-Kubra 7/315. Und Abd ar-Razzaq, im Kapitel über die sich Freikaufende mit mehr als ihrer Morgengabe, aus dem Buch über die Scheidung. al-Musannaf 6/504. (5) In A, B, M: „die Abneigung (al-Karaha)“. (6) Herausgegeben von Abd ar-Razzaq, im Kapitel über die sich Freikaufende mit mehr als ihrer Morgengabe, aus dem Buch über die Scheidung. al-Musannaf 6/502. (7) Im Original, B, M: „wegen der Abneigung (lil-Karaha)“. (1) In A: „taqiyma“ (sie beide einhalten). (2) Ausgefallen im Original.
ماجه (٢). ولأنَّه بَدَلٌ فى مُقابلةِ فَسْخٍ، فلم يَزِدْ على قدرِه فى ابتداءِ العَقدِ، كالعِوَضِ فى الإِقالةِ. ولَنا، قولُ اللَّهِ تعالى: {فَلَاجُنَاحَ عَلَيْهِمَا فِيمَا افْتَدَتْ بِهِ} (٣). ولأنَّه قولُ مَن سَمَّينا مِنَ الصَّحابةِ، قالت الرُّبَيِّعُ بنتُ مُعَوِّذٍ: اختلعتُ مِن زَوْجِى بما دونَ عِقاصِ رأْسِى، فأجازَ ذلك عثمانُ بنُ عفَّانَ، رَضِىَ اللَّهُ عنه (٤). ومثلُ هذا يَشْتَهِرُ، فلم يُنْكَرْ، فيكونُ إجماعًا، ولم يَصِحَّ عن علىٍّ خلافُه. فإذا ثبتَ هذا، فإنَّه لا يُسْتحَبُّ له أن يأخذَ أكثرَ ممَّا أعْطاها. وبذلك قال سعيدُ بنُ المَسيَّبِ، والحسنُ، والشَّعْبِىُّ، والحَكَمُ، وحَمَّادٌ، وإسحاقُ، وأبو عُبَيْدٍ. فإنْ فعلَ جازَ مع الكَراهِيَةِ (٥)، ولم يكْرَهْه أبو حنيفةَ، ومالكٌ، والشَّافعىُّ. قال مالكٌ: لم أزلْ أسمعُ إجازةَ الفِدَاءِ بأكثرَ مِنَ الصَّداقِ. ولَنا، حديثُ جَمِيلةَ. ورُوىَ عن عَطاءٍ، عن النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، أنَّه كَرِهَ أن يأخذَ من المُختَلِعَةِ أكثرَ ممَّا أعْطاها. رواه أبو حفصٍ بإسنادِه (٦). وهو صريحٌ فى الحُكْمِ، فنَجْمعُ بين الآيةِ والخبرِ، فنقول: الآيةُ دالةٌ على الجَوَازِ، والنَّهىُ عن الزِّيادةِ للكراهِيَةِ (٧). واللَّهُ أعلمُ.
١٢٣٤ - مسألة؛ قال: (وَلَوْ خَالَعَتْه لِغَيْرِ مَا ذَكَرْنَا، كُرِهَ لَهَا ذَلِكَ، وَوَقَعَ الْخلْعُ)
فى بعض النُّسَخ "بِغيرِ ما ذكرنا" بالباءِ، فيَحْتَمِلُ أنَّه أرادَ بأكثرَ مِن صداقِها. وقد ذكَرْنا ذلك فى المسألةِ التى قبلَ هذه، والظَّاهِرُ أنَّه أرادَ إذا خالعتْه لغيرِ بُغضٍ، وخَشْيةً مِن أن لا تقيمَ (١) حُدودَ اللَّهِ؛ لأنَّه لو أرادَ الأوَّلَ لَقال: كُرِهَ له. فلمَّا قال: كُرهَ لها. دلَّ على أنَّه أرادَ مُخالعتَها له (٢)، والحالُ عامرةٌ، والأخلاقُ مُلْتَئِمةٌ، فإنَّه يُكْرهُ لها ذلك، فإن فعَلتْ
(٢) فى: باب المختلعة تأخذ ما أعطاها، من كتاب الطلاق. سنن ابن ماجه ١/ ٦٦٣.(٣) سورة البقرة ٢٢٩.(٤) أخرجه البيهقى، فى: باب الوجه الذى تحل به الفدية، من كتاب الخلع والطلاق. السنن الكبرى ٧/ ٣١٥. وعبد الرزاق، فى: باب المفتدية بزيادة على صداقها، من كتاب الطلاق. المصنف ٦/ ٥٠٤.(٥) فى أ، ب، م: "الكراهة".(٦) وأخرجه عبد الرزاق، فى: باب المفتدية بزيادة على صداقها، من كتاب الطلاق. المصنف ٦/ ٥٠٢.(٧) فى الأصل، ب، م: "للكراهة".(١) فى أ: "تقيما".(٢) سقط من: الأصل.