…sie nicht mit der Absicht auf Scheidung (Talaq) vollzieht, so tritt nichts ein; denn der Chul' ohne Entschädigung tritt nach einer der beiden Überlieferungen nicht ein. Nach der anderen Überlieferung ist er zwar mit der Auflösung (Fask) hier gegen Entschädigung einverstanden, doch wenn er die Entschädigung nicht erhält, erlangt er auch nicht das, wofür sie gegeben wurde. Malik sagte: „Wenn er ihr auf diese Weise etwas abgenommen hat, so gibt er es zurück, und der Chul' bleibt bestehen.“ Es lässt sich bei uns eine ähnliche Ansicht ableiten, wenn wir sagen: „Der Chul' ist auch ohne Entschädigung gültig.“
Abschnitt: Wenn er sie jedoch wegen ihres Ungehorsams (Nuschuz) schlägt und ihr ihr Recht vorenthält, so ist es nicht verboten, sie deshalb mit Chul' zu entlassen; denn dies hindert sie nicht daran, dass beide fürchten, die Grenzen Allahs nicht einhalten zu können. In einem Hadith von Habiba heißt es, dass sie unter der Vormundschaft von Thabit ibn Qais stand, er sie schlug und ihr ein Rippe brach (17). Sie kam zum Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – und der Prophet – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – rief Thabit zu sich und sagte: „Nimm einen Teil ihres Vermögens und trenne dich von ihr.“ Er tat es. Dies wurde von Abu Dawud überliefert (18). Ebenso verhält es sich, wenn er sie aus Ungerechtigkeit schlägt – wegen seines schlechten Charakters oder aus anderen Gründen –, ohne damit zu beabsichtigen, dass sie sich freikauft: Es ist ihm nicht verboten, sich von ihr mittels Chul' zu trennen; denn er hat sie nicht behindert (Adl), um einen Teil dessen, was er ihr gegeben hat, an sich zu nehmen, wenngleich er die Sünde der Ungerechtigkeit trägt.
Abschnitt: Wenn sie eine Schändlichkeit (Fahischa) begeht und er ihr den Zugang verwehrt, damit sie sich freikauft, und sie dies tut, so ist der Chul' gültig; aufgrund des Wortes Allahs, des Erhabenen: {Und verwehrt ihnen nicht den Zugang, damit ihr einen Teil von dem wegnehmt, was ihr ihnen gegeben habt, außer wenn sie eine offenkundige Schändlichkeit begehen}. Die Ausnahme von dem Verbot ist eine Erlaubnis. Zudem ist sie, sobald sie Ehebruch begeht, nicht davor sicher, dass sie ihm ein Kind unterschiebt, das nicht von ihm stammt, sein Ehebett entehrt und die Grenzen Allahs in Bezug auf ihn nicht einhält. Somit fällt sie unter das Wort Allahs, des Erhabenen: {Wenn ihr befürchtet, dass sie die Grenzen Allahs nicht einhalten können, dann trifft beide keine Schuld bei dem, womit sie sich freikauft}. Dies ist eine der beiden Ansichten von asch-Schafi'i. Die andere Ansicht besagt: Er ist nicht gültig; denn es ist eine Entschädigung, zu der sie gezwungen wurde, ähnlich wie wenn sie keinen Ehebruch begangen hätte. Doch der Text (des Korans) hat Vorrang.
Abschnitt: Wenn er seine Ehefrau mittels Chul' entlässt oder sich mit ihr gegen Entschädigung einvernehmlich trennt (Mubara'a), so nehmen beide die Rechte zurück, die zwischen ihnen bestehen.
(16) Ausgefallen in: B, M. (17) In A: „einen Teil von ihr“. (18) Die Quellenangabe dazu erfolgte bereits auf Seite 267. (19) In A, B, M: „so nicht“.
يَنْوِ به الطَّلاقَ، لم يقَعْ شىءٌ؛ لأنَّ الخُلْعَ بغيرِ عِوَضٍ لا يقَعُ على إحْدَى الرِّوايتَيْنِ، وعلى الرِّوايةِ الأُخْرَى، إنَّما رَضِىَ بالفسخِ ههُنا بالعِوَضِ، فإذا لم يحْصُلْ له العِوَضُ، لا يحصُلُ المُعَوَّضُ. وقال مالكٌ: إن أخذَ مها شيئًا على هذا الوجهِ، ردَّه، ومَضَى الخُلْعُ عليه. ويَتَخَرَّجُ لنا مثلُ ذلك إذا قُلْنا: يَصِحُّ الخُلعُ بغيرِ عِوضٍ.
فصل: فأمَّا إن ضَربَها على نُشُوزِها، ومَنَعَها حقَّها، لم يَحْرُمْ خُلْعُها لذلك؛ لأنَّ ذلك لا يمنعُهما أن لا (١٦) يخافا أن لا يُقيما حُدودَ اللَّهِ. وفى بعض حديثِ حَبيبة، أنَّها كانت تحتَ ثابتِ بنِ قيسٍ، فضربَها، فكسرَ ضِلَعَها (١٧)، فأتتِ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- فدَعَا النَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم- ثابتًا، فقال: "خُذْ بَعْضَ مَالِهَا، وَفَارِقْهَا". فَفَعَلَ. رواه أبو داودَ (١٨). وهكذا لو ضرَبها ظُلْمًا؛ لسُوءِ خُلُقِه أو غيرِه، لا يُريدُ بذلك أن تفْتَدِىَ نفسَها، لم يحْرُمْ عليه مُخالعتُها؛ لأنَّه لم يَعْضُلْها ليَذْهبَ ببعض ما آتاها، ولكن عليه إثمُ الظُّلمِ.
فصل: فإن أتتْ بفاحِشَةٍ، فعضَلَها لتفْتَدِىَ نفسَها منه، ففعَلتْ، صحَّ الخُلْعُ؛ لقول اللَّه تعالى: {وَلَا تَعْضُلُوهُنَّ لِتَذْهَبُوا بِبَعْضِ مَا آتَيْتُمُوهُنَّ إِلَّا أَنْ يَأْتِينَ بِفَاحِشَةٍ مُبَيِّنَةٍ}. والاسْتِثْناءُ مِنَ النَّهْىِ إباحةٌ، ولأنَّها متى زنَتْ، لم يأمَنْ أن تُلحِقَ به ولدًا من غيرِه، وتُفْسِدَ فِراشَه، ولا (١٩) تُقيمَ حدودَ اللَّهِ فى حقِّه، فتَدخلَ فى قولِ اللَّه تعالى: {فَإِنْ خِفْتُمْ أَلَّا يُقِيمَا حُدُودَ اللَّهِ فَلَا جُنَاحَ عَلَيْهِمَا فِيمَا افْتَدَتْ بِهِ}. وهذا أَحدُ قَوْلَى الشَّافعىِّ، والقولُ الآخرُ: لا يصحُّ؛ لأنَّه عِوَضٌ أكْرِهتْ عليه، أشْبَهَ ما لو لم تَزْنِ. والنَّصُّ أوْلَى.
فصل: إذا خَالَعَ زوجتَه، أو بارأَها بِعِوضٍ، فإنَّهما يتراجَعانِ بما بينهما مِنَ
(١٦) سقط من: ب، م.(١٧) فى أ: "بعضها".(١٨) تقدم تخريجه فى صفحة ٢٦٧.(١٩) فى أ، ب، م: "فلا".