bezüglich der Rechte, so stehen ihr – falls es vor dem Vollzug der Ehe geschieht – die Hälfte der Morgengabe (Mahr) zu. Falls sie diese bereits vollständig in Empfang genommen hat, gibt sie die Hälfte zurück. Wurde keine Morgengabe festgesetzt, so steht ihr die Entschädigung (Mut'a) zu. Dies ist die Ansicht von 'Ata', an-Nacha'i (20), az-Zuhri und asch-Schafi'i. Abu Hanifa sagte: „Dies ist für jeden von beiden eine Freistellung von dem, was er dem anderen an Morgengabe schuldet.“ Was die Schulden betrifft, die keine ehelichen Rechte betreffen, so gibt es dazu zwei Überlieferungen von ihm. Der Unterhaltsanspruch für die Zukunft entfällt nicht, da dieser noch nicht fällig war. Unsere Argumentation lautet: Die Morgengabe ist ein Recht, das durch den Chul' nicht erlischt, wenn dieser mit dem Wortlaut der Scheidung (Talaq) ausgesprochen wurde. Somit erlischt sie auch nicht durch den Wortlaut des Chul' und der Mubara'a (einvernehmliche Trennung gegen Entschädigung), gleich den übrigen Schulden und dem Unterhalt für die Wartezeit (Idda), falls sie schwanger ist. Zudem gilt: Die Hälfte der Morgengabe, die ihm zusteht, war vor dem Chul' nicht fällig, daher erlischt sie nicht durch die Mubara'a, ebenso wie der Unterhalt für die Wartezeit. Und die Hälfte, die ihr zusteht, entfällt nicht durch ihre Aussage: „Ich habe mich mit dir einvernehmlich getrennt (Bara'tu-ka)“, da dies lediglich ihre Freistellung von seinen Rechten zur Folge hat, nicht aber seine Freistellung von ihren Rechten.
1235 – Rechtsfrage: Er sagte: „Der Chul' ist nach einer der beiden Überlieferungen eine Auflösung (Fasch), nach der anderen ist er eine endgültige Scheidung (Talaq Ba'in).“
Die Überlieferungen von Ahmad über den Chul' sind unterschiedlich. Nach einer der beiden Überlieferungen ist er eine Auflösung (Fasch). Dies ist die Wahl von Abu Bakr und die Ansicht von Ibn 'Abbas, Tawus, 'Ikrima, Ishaq, Abu Thawr und eine der beiden Ansichten von asch-Schafi'i. Die zweite Überlieferung besagt, dass er eine endgültige Scheidung (Talaq Ba'in) ist. Dies wurde von Sa'id ibn al-Musayyab, al-Hasan, 'Ata', Qabisa, Schuraih, Mudschahid, Abu Salama ibn 'Abd ar-Rahman, an-Nacha'i, asch-Scha'bi, az-Zuhri, Machul, Ibn Abi Nadschih, Malik, al-Auza'i, ath-Thauri und den Anhängern der Vernunftlehre (As-hab ar-Ra'y) überliefert. Es wurde auch von 'Uthman, 'Ali und Ibn Mas'ud überliefert, doch Ahmad stufte die Überlieferungen von ihnen als schwach ein (1), und sagte:
(20) Ausgefallen in: A, B, M. (1) Die Überlieferung von 'Ali und Ibn Mas'ud wurde von Sa'id ibn Mansur im „Kapitel dessen, was über den Chul' gesagt wurde“ aus dem „Buch der Scheidung“ (Sunan Sa'id ibn Mansur 1/339) herausgebracht. Ibn Abi Schaiba brachte die Überlieferung von 'Uthman im „Kapitel dessen, was sie über den Mann sagten, wenn er seine Frau per Chul' entlässt, wie viele Scheidungen es sind“ heraus. Ebenso brachte er den Hadith von Ibn 'Abbas im „Kapitel dessen, der den Chul' nicht als Scheidung ansah“ heraus, beide im „Buch der Scheidung“ (Al-Kitab al-Musannaf 5/112). Al-Baihaqi brachte die Überlieferung von 'Uthman, 'Ali und Ibn Mas'ud sowie den Hadith von Ibn 'Abbas heraus und führte die Aussagen von Imam Ahmad über diese Ahadith an, wobei er sich auf Ibn al-Mundhir berief, dies im „Kapitel: Ist der Chul' eine Auflösung oder eine Scheidung?“ aus dem „Buch des Chul' und der Scheidung“ (Sunan al-Baihaqi 7/316).
الحُقوقِ، فإنْ كان قبلَ الدُّخولِ، فلها نِصْفُ المَهْرِ، وإن كانت قَبَضَتْه كلَّه، ردَّتْ نصفَه، وإن كانت مُفَوِّضةً، فلها المُتْعةُ. وهذا قول عطاءٍ، والنَّخَعِىِّ (٢٠)، والزُّهْرِىِّ، والشَّافعىِّ. وقال أبو حنيفةَ: ذلك بَراءةٌ لكلِّ واحدٍ منهما ممَّا لصاحبِه عليه مِنَ المهرِ. وأمَّا الدُّيونُ التى ليست من حُقوقِ الزَّوْجيَّةِ، فعَنه فيها روَايتانِ، ولا تَسْقُطُ النَّفقةُ فى المستقبلِ؛ لأنَّها ما وجَبتْ بعدُ. ولَنا، أَنَّ المهرَ حقٌّ لا يسْقُطُ بالخُلْعِ، إذا كان بلَفْظِ الطَّلاقِ، فلا يسْقُطُ بلفظِ الخُلْع، والمبارأَةُ، كسائرِ الدُّيونِ ونَفقةِ العِدَّةِ إذا كانت حاملًا، ولأنَّ نِصْفَ المهرِ الذى يصيرُ له لم يجبْ له قبلَ الخُلْعِ، فلم يسْقُطْ بالمُبارأَةِ، كنَفقةِ العِدَّةِ، والنِّصْفُ لها لا يَبْرأُ منه بقَوْلِها: بارأْتُك. لأنَّ ذلك يَقْتضِى بَراءَتها من حُقوقِه، لا براءتَه من حُقوقِها.
١٢٣٥ - مسألة؛ قال: (وَالخُلْعُ فَسْخٌ، فِى إِحْدَى الرِّوَايَتَيْنِ، وَالْأُخْرَى أَنَّهُ تَطْلِيقَةٌ بَائِنَةٌ)
اخْتلفتِ الرِّوايةُ عن أحمدَ فى الخُلْعِ؛ ففى إحْدَى الرِّوايتَيْنِ أنَّه فَسْخٌ. وهذا اختيارُ أبى بكرٍ، وقولُ ابنِ عبَّاسٍ، وطاوسٍ، وعِكْرِمَةَ، وإسحاقَ، وأبى ثَوْرٍ، وأحدُ قولَىِ الشَّافعىِّ. والرِّوايةُ الثَّانيةُ، أنَّه طلقةٌ بائنةٌ. رُوِىَ ذلك عن سعيدِ بنِ المُسيَّبِ، والحسنِ، وعَطاءٍ، وقَبِيصَةَ، وشُرَيْحٍ، ومُجاهدٍ، وأبى سَلَمَةَ بنِ عبدِ الرحمنِ، والنَّخَعِىِّ، والشَّعْبِىِّ، والزُّهْرِىِّ، ومكحولٍ، وابنِ أبى نَجِيحٍ، ومالك، والأوْزَاعىِّ، والثَّورىِّ، وأصْحابِ الرَّأْىِ. وقد رُوِىَ عن عثمانَ، وعلىٍّ، وابن مسعودٍ، لكنْ ضعَّفَ أحمدُ الحديثَ عنهم (١)، وقال:
(٢٠) سقط من: أ، ب، م.(١) الرواية عن على وابن مسعود أخرجها سعيد بن منصور، فى: باب ما جاء فى الخلع، من كتاب الطلاق. سنن سعيد بن منصور ١/ ٣٣٩. وأخرج ابن أبى شيبة الرواية عن عثمان، فى: باب ما قالوا فى الرجل إذا خلع امرأته، كم يكون من الطلاق. كذلك أخرج حديث ابن عباس، فى: باب من كان لا يرى الخلع طلاقا، كلاهما فى كتاب الطلاق. الكتاب المصنف ٥/ ١١٢. وأخرج البيهقى الرواية عن عمان وعلى وابن مسعود، وكذلك حديث ابن عباس، وأورد كلام الإمام أحمد عن هذه الأحاديث نقلا عن ابن المنذر، وذلك فى: باب الخلع هل هو فسخ أو طلاق من كتاب الخلع والطلاق. سنن البيهقى ٧/ ٣١٦.