„Es ist für beide keine Sünde, wenn sie sich durch etwas loskauft.“ Auch „Ich habe deine Ehe aufgelöst (Fasachtu nikahaki)“, da dies die tatsächliche Bedeutung ist. Wenn er also einen dieser Begriffe verwendet, tritt sie ohne Absicht ein. Was darüber hinausgeht, wie „Ich habe mich von dir gelöst (Bara'tuki)“, „Ich habe dich freigesprochen (Abra'tuki)“ oder „Ich habe dich aus meiner Ehe entlassen (Abintuki)“, das ist eine indirekte Formulierung (Kinaya). Denn der Chul' ist eine von zwei Arten der Trennung, daher hat er eine explizite und eine indirekte Form, wie die Scheidung (Talaq). Dies ist die Meinung von Al-Schafi'i, außer dass er hinsichtlich des Begriffs der Auflösung (Fasch) zwei Ansichten vertritt. Wenn sie also den Chul' verlangt und die Entschädigung anbietet, und er ihr mit einem expliziten oder indirekten Begriff des Chul' antwortet, so ist dies ohne Absicht gültig. Denn die Umstandslage (Dalalat al-hal) – bestehend aus der Forderung nach dem Chul' und dem Angebot der Entschädigung – weist darauf hin und macht die Absicht in diesem Fall überflüssig. Wenn keine Umstandslage vorliegt, er aber eine explizite Form des Chul' verwendet, so tritt sie ohne Absicht ein, unabhängig davon, ob wir sagen, es sei eine Auflösung (Fasch) oder eine Scheidung (Talaq). Mit einer indirekten Form tritt sie jedoch nur bei entsprechender Absicht desjenigen ein, der sie ausspricht, genau wie bei den indirekten Formen der Scheidung im Vergleich zu deren expliziter Form. Und Gott weiß es am besten.
Abschnitt: Der Chul' kommt nicht allein durch das Anbieten und Annehmen des Vermögens zustande (8), ohne ein Wortgebot des Ehemannes. Der Qadi sagte: „Dies ist die Ansicht, der unsere Gelehrten in Bagdad folgen.“ Ahmad hat dies angedeutet. Abu Hafs al-'Ukbari und Ibn Schihab vertraten die Ansicht, dass die Trennung durch die Annahme der Entschädigung durch den Ehemann eintritt. Ibn Schihab hat dies in 'Ukbara (9) als Rechtsgutachten (Fatwa) erteilt. Abu al-Husayn ibn Hurmuz (10) widersprach ihm hierin, und die Gelehrten unserer Schule, die in Bagdad waren, wurden um ein Rechtsgutachten dazu gebeten. Da sagte Ibn Schihab: „Die Frau, die den Chul' vollzieht (al-muchta'i'a), unterteilt sich in zwei Arten: eine, die ihre Unschuld erklärt (mustabri'a), und eine, die sich loskauft (muftadi'a). Die Muftadi'a ist diejenige, die sagt: ‚Weder ich noch du, und ich werde deinen Schwur nicht erfüllen, und ich kaufe mich von dir los.‘ Wenn er das Lösegeld akzeptiert und das Vermögen entgegennimmt, wird die Ehe aufgelöst.“ Denn Ishaq ibn Mansur überlieferte, dass er sagte: „Ich fragte Ahmad: ‚Wie ist der Chul'?‘ Er antwortete: ‚Wenn er das Vermögen nimmt, ist es eine Trennung.‘“ Und Ibrahim al-Nach'i sagte: „Die Annahme des Vermögens ist eine endgültige (ba'ina) Scheidung.“ Ähnliches wurde von Al-Hasan überliefert. Und von 'Ali, möge Gott mit ihm zufrieden sein: Wer Vermögen annimmt
(7) In B, M: „und seine indirekte Form“. (8) Im Original, A, B: „und seine Aussage“. (9) 'Ukbara: Name einer kleinen Stadt in den Gegenden von Dudschail, nahe Sarifin und Awana, zwischen ihr und Bagdad liegen zehn Farsach. Mu'dscham al-Buldan 3/705. (10) Abu al-Husayn Muhammad ibn Hurmuz al-'Ukbari, der Richter; er genoss hohes Ansehen und Würde und verstarb im Jahr vierhundertvierundzwanzig. Tabaqat al-Hanabila 2/181.
{فَلَا جُنَاحَ عَلَيْهِمَا فِيمَا افْتَدَتْ بِهِ}. وفسَخْتُ نكاحَكِ؛ لأنَّه حَقيقةٌ فيه، فإذا أتَى بأحدِ هذه الألْفاظِ، وقعَ من غيرِ نيَّةٍ، وما عدا هذه مثلُ: بارأْتُكِ، وأبْرَأْتُكِ، وأَبْنتُكِ. فهو كنايةٌ؛ لأنَّ الخُلْعَ أحدُ نَوْعَى الفُرْقةِ، فكان له صَرِيحٌ وكِنايةٌ، كالطَّلاقِ. وهذا قولُ الشَّافعىِّ، إلَّا أَنَّ له فى لفظِ الفَسْخِ وَجْهيْنِ، فإذا طلبتِ الخُلْعَ، وبذَلت العِوَضَ، فأجابَها بصَرِيحِ الخُلعِ أو كِنايتهِ (٧)، صحَّ من غيرِ نِيَّةٍ؛ لأنْ دَلالةَ الحالِ مِن سُؤال الخُلعِ وبذلِ العِوَض، صارفةٌ إليه، فأغْنَى عَنِ النِّيَّةِ فيه، وإن لم يكُنْ دَلالة حالٍ، فأَتَى بِصَريحِ الخُلْعِ وقعَ مِن غيرِ نِيَّةٍ، سواءٌ قُلْنا: هو فسخٌ أو طلاقٌ. ولا يقعُ بالكنايةِ إلَّا بِنِيَّةٍ مِمَّن تَلْفَّظَ به منهما، ككِنَاياتِ الطَّلاقِ مع صَرِيحِه. واللَّهُ أعلمُ.
فصل: ولا يحْصُلُ الخُلْعُ بمُجَرّدِ بَذْلِ المالِ وقَبولِه (٨)، مِن غيرِ لَفْظِ الزَّوْجِ. قال القاضى: هذا الذى عليه شُيوخُنا البَغْداديُّونَ. وقد أؤمَأَ إليه أحمدُ. وذهبَ أبو حفصٍ العُكْبَرِىُّ، وابنُ شِهَابٍ، إلى وُقوعِ الفُرْقةِ بقَبُولِ الزَّوجِ للعِوَض. وأفْتَى بذلك ابنُ شِهابٍ بعُكْبَرا (٩)، واعترضَ عليه أبو الحُسَيْنِ بنُ هُرْمُزَ (١٠)، واسْتَفْتُى عليه مَن كان ببغدادَ من أصحابِنا، فقال ابنُ شهابٍ: المُخْتلِعَةُ على وَجْهيْنِ، مُسْتَبْرئَةٌ، ومُفْتَدِيَةٌ، فالمُفْتدِيَةُ هى التى تقول: لا أنا ولا أنت، ولا أبَرُّ لك قَسَمًا، وأنا أفْتَدِى نفسِى منك. فإذا قبلَ الفديةَ، وأخذَ المالَ، انْفَسخَ النِّكاحُ؛ لأنَّ إسحاقَ بنَ منصورٍ رَوَى، قال: قلتُ لأحمدَ: كيف الخُلْعُ؟ قال: إذا أخذَ المالَ، فهى فُرْقةٌ. وقال إبراهيمُ النَّخَعِىُّ: أخذُ المالِ تطليقةٌ بائنةٌ. ونحوُ ذلك عن الحسنِ. وعن علىٍّ، رَضِىَ اللَّهُ عنهُ: مَن قَبلَ مالًا
(٧) فى ب، م: "وكنايته".(٨) فى الأصل، أ، ب: "وقوله".(٩) عكبرا: اسم بليدة من نواحى دجيل، قرب صريفين وأوانا، بينهما وبين بغداد عشرة فراسخ. معجم البلدان ٣/ ٧٠٥.(١٠) أبو الحسين محمد بن هرمز العكبرى القاضى، كانت له رياسة وجلالة، توفى سنة أربع وعشرين وأربعمائة. طبقات الحنابلة ٢/ ١٨١.