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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 10 · Seite 277

Übersetzung · DE

auf eine Trennung, so ist es eine endgültige Scheidung, in der er kein Rückkehrrecht (Radscha) hat (11). Er argumentierte mit dem Wort des Propheten (saws) zu Dschamila: „Gibst du ihm seinen Garten zurück?“ Sie sagte: „Ja.“ Da trennte der Gesandte Gottes (saws) sie voneinander und sagte: „Nimm, was du ihr gegeben hast, und verlange nicht mehr“ (12), ohne von ihm eine verbale Äußerung zu fordern. Zudem, weil die Umstandslage (Dalalat al-hal) das Wort ersetzt, so wie wenn jemand sein Kleidungsstück einem bekannten Färber oder Schneider übergibt und diese es bearbeiten; sie haben dann Anspruch auf den Lohn (13), auch wenn sie keine Vergütung vereinbart haben.

Wir hingegen sagen: Dies ist eine der zwei Arten des Chul', daher ist er ohne verbalen Ausdruck nicht gültig, so wie wenn sie ihn bittet, sie gegen Entschädigung zu scheiden. Er ist zudem eine Verfügung über die Ehe (Bud') gegen Entschädigung, weshalb er ohne verbalen Ausdruck nicht gültig ist, gleich der Eheschließung und der Scheidung. Zudem ist das Nehmen des Vermögens das Entgegennehmen einer Entschädigung; es ersetzt daher nicht allein das Angebot (Idschab), wie das Entgegennehmen eines der beiden Tauschobjekte beim Kaufvertrag. Wenn der Chul' zudem eine Scheidung ist, so tritt sie nicht ohne deren explizite oder indirekte Form ein. Wenn es eine Auflösung (Fasch) ist, so ist es einer der beiden Seiten des Ehevertrags, weshalb ein verbaler Ausdruck wie beim Beginn des Vertrages vorausgesetzt wird.

Was das Hadith von Dschamila betrifft, so hat Al-Buchari es überliefert: „Nimm den Garten und scheide sie durch eine Scheidung (Taliqa)“ (14). Dies ist eindeutig hinsichtlich der Notwendigkeit des verbalen Ausdrucks. In einer Überlieferung heißt es: Er befahl ihm und er trennte sich von ihr. Wer die Trennung nicht erwähnt hat, hat sich nur auf einen Teil der Geschichte beschränkt, bewiesen durch die Überlieferung derjenigen, die die Trennung und die Scheidung überlieferten. Denn die Begebenheit ist eine einzige, und der Zusatz eines vertrauenswürdigen Überlieferers ist akzeptabel. Darauf weist auch hin, dass er sagte: Der Prophet (saws) trennte sie voneinander und sagte: „Nimm, was du ihr gegeben hast.“ Er legte die Trennung also vor die Entschädigung und schrieb die Trennung dem Propheten (saws) zu. Es ist jedoch bekannt, dass der Prophet (saws) die Trennung nicht selbst vollzog, was darauf hindeutet, dass der Prophet (saws) sie anordnete. Vielleicht verzichtete der Überlieferer durch die Erwähnung der Entschädigung auf die Erwähnung des Wortes, da es daraus bekannt war. Darauf ist die Aussage von Ahmad und anderen Imamen zu verstehen. Aus diesem Grund erwähnten sie von ihrer Seite weder ein Wort noch eine Umstandslage, und diese ist einvernehmlich unerlässlich.

Anmerkungen

(11) In B, M: „ihr“. (12) Die Quellenangabe dazu erfolgte bereits auf Seite 267. (13) In B, M: „der Lohn“. (14) Die Quellenangabe dazu erfolgte bereits auf Seite 267.

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