ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 10 · Seite 2781236 - Rechtsfrage: Er sagte: (Eine Scheidung (Talaq) tritt bei einer Frau in der Wartezeit (Idda) nach einem Khul' nicht ein, selbst wenn er sie direkt vor ihr ausspricht.)

Übersetzung · DE

1236 - Rechtsfrage: Er sagte: (Und über die sich in der Wartezeit (Idda) aufgrund eines Chul' befindende Frau fällt keine Scheidung, selbst wenn er ihr damit direkt entgegentritt.)

Das Gesamtergebnis diesbezüglich ist, dass die durch Chul' geschiedene Frau unter keinen Umständen von einer Scheidung betroffen wird. Dies vertraten auch Ibn Abbas, Ibn az-Zubair, Ikrimah, Dschabir bin Zaid, al-Hasan, asch-Scha'bi, Malik, asch-Schafi'i, Ishaq und Abu Thaur. Von Abu Hanifa wurde überliefert, dass die explizite, bestimmte Scheidung sie betrifft, nicht jedoch die indirekte oder die uneingeschränkte Scheidung, bei der er sagt: "Jede Frau, die ich habe, ist geschieden." Ähnliches wurde von Sa'id bin al-Musayyab, Schuraih, Tawus, an-Nakha'i, az-Zuhri, al-Hakam, Hammad und ath-Thawri berichtet, aufgrund dessen, was vom Propheten (saws) überliefert wurde: "Die durch Chul' geschiedene Frau ist von der Scheidung betroffen, solange sie sich in der Wartezeit befindet" (1). Wir hingegen argumentieren mit der Aussage von Ibn Abbas und Ibn az-Zubair; wir kennen niemanden in ihrer Zeit, der ihnen widersprochen hätte. Zudem wird sie für ihn erst durch einen neuen Ehevertrag wieder zulässig, daher trifft sie seine Scheidung nicht, wie bei einer vor dem Vollzug der Ehe geschiedenen Frau oder einer Frau, deren Wartezeit abgelaufen ist. Ferner besitzt er keine Verfügungsgewalt über ihre Ehe (Bud'), weshalb ihn seine Scheidung nicht trifft, wie bei einer fremden Frau. Da die uneingeschränkte Scheidung bei ihr nicht eintritt und sie nicht durch eine indirekte Form geschieden werden kann, trifft sie auch die explizite, bestimmte Form nicht, genauso wie vor dem Vollzug der Ehe. Es gibt keinen Unterschied, ob er ihr direkt entgegentritt und sagt: "Du bist geschieden", oder ob er ihr nicht direkt entgegentritt, wie etwa durch die Aussage: "Die und die ist geschieden". Wir kennen für ihr Hadith keinen Ursprung, und die Autoren der Sunan-Werke haben es nicht erwähnt.

Abschnitt: Beim Chul' gibt es kein Rückkehrrecht (Radscha), egal ob wir sagen: Es ist eine Auflösung (Fasch) oder eine Scheidung (Talaq). Dies ist die Meinung der Mehrheit der Gelehrten, darunter al-Hasan, 'Ata', Tawus, an-Nakha'i, ath-Thawri, al-Awza'i, Malik, asch-Schafi'i und Ishaq. Von az-Zuhri und Sa'id bin al-Musayyab wurde berichtet, dass sie sagten: Der Ehemann hat die Wahl zwischen dem Behalten der Entschädigung, wobei er kein Rückkehrrecht hat, oder deren Rückgabe, wobei er das Rückkehrrecht hat. Abu Thaur sagte: Wenn der Chul' mit dem Wortlaut der Scheidung vollzogen wurde, hat er das Rückkehrrecht; denn das Rückkehrrecht ist eines der Rechte der Scheidung und entfällt nicht durch eine Entschädigung, so wie das Klientelverhältnis (Wala') bei der Freilassung (Itq) eines Sklaven.

Wir hingegen argumentieren mit der Aussage des Erhabenen: "{hinsichtlich dessen, womit sie sich loskauft}" (4). Ein Loskauf (Fida') liegt nur dann vor, wenn sie dadurch aus seiner Verfügungsgewalt und Herrschaft heraustritt. Wenn er das Rückkehrrecht hätte, bliebe sie unter seiner Herrschaft. Zudem ist das Ziel, den Schaden von der Frau fernzuhalten; wäre ein Zurücknehmen gestattet, würde der Schaden zurückkehren. Dies unterscheidet sich vom Klientelverhältnis; denn von der Freilassung kann man sich nicht lösen, während sich die Scheidung vom Rückkehrrecht lösen kann, wie vor dem Vollzug der Ehe und wenn die Anzahl der Scheidungen vollständig erreicht ist.

Anmerkungen

(1) Überliefert von 'Abd ar-Razzaq, im Kapitel: Die Scheidung nach der Entschädigung (al-Fida'), aus dem Buch der Scheidung (Kitab al-Talaq). Al-Musannaf 6/489. (2) In A, B, M: "so nicht". (3) In A ausgefallen.

Arabisch (Quelle)

١٢٣٦ - مسألة؛ قال: (وَلَا يَقَعُ بِالمُعْتَدّةِ مِنَ الْخُلْع طَلَاقٌ، وَلَوْ وَاجَهَهَا بِهِ)

وجملةُ ذلك أن المُخْتَلِعَةَ لا يَلْحقُها طلاقٌ بحالٍ. وبه قال ابنُ عبَّاسٍ، وابنُ الزُّبَيْرِ، وعِكْرِمَةُ، وجابرُ بنُ زَيدٍ، والحسنُ، والشَّعْبِىُّ، ومالكٌ، والشَّافعىُّ، وإسحاقُ، وأبو ثَوْرٍ. وحُكِىَ عن أبى حنيفةَ أنَّه يَلْحقُها الطَّلاقُ الصَّريحُ المُعَيَّن، دونَ الكنايةِ والطَّلاقِ المرسَلِ، وهو أن يقولَ: كلُّ امرأةٍ لى طالقٌ. ورُوِىَ نحوُ ذلك عن سعيدِ بنِ المُسيَّبِ، وشُرَيحٍ، وطاوُسٍ، والنَّخَعِىِّ، والزُّهْرِىِّ، والحكَمِ، وحَمَّادٍ، والثَّوْرِىِّ؛ لما رُوِىَ عن النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، أنَّه قال: "المُخْتَلِعَةُ يَلْحَقُهَا الطَّلَاقُ، مَا دَامَتْ فِى الْعِدَّةِ" (١). ولَنا، أنَّه قولُ ابنِ عبَّاسٍ وابنِ الزُّبيرِ، ولا نعرفُ لهما مُخالِفًا فى عصرِهما. ولأنَّها لا تَحِلُّ له إلَّا بنكاحٍ جديدٍ، فلم يَلْحَقها طلاقُه، كالمُطلَّقةِ قبلَ الدُّخولِ، أو المُنقَضِيةِ عِدَّتُها، ولأنَّه لا يملكُ بُضْعَها، فلم يَلْحَقْها طلاقُه، كالأجْنبيَّةِ، ولأنَّها لا يقَعُ بها الطَّلاقُ المُرْسَلُ، ولا تُطلَّقُ بالكنايةِ، فلا (٢) يَلْحَقُها الصَّريحُ المُعيَّنُ، كما قَبْلَ الدُّخولِ. ولا فَرْقَ بين أن يُواجِهَها به (٣)، فيقولَ: أنتِ طالقٌ. أو لا يُواجهَها به، مثل أن يقولَ: فلانةٌ طالقٌ. وحديثُهم لا نعْرِفُ له أصْلًا، ولا ذكَرَه أصحابُ السُّنَنِ.

فصل: ولا يثْبُتُ فى الخُلْعِ رَجْعةٌ، سواءٌ قُلْنا: هو فسخٌ أو طلاقٌ. فى قَوْلِ أكثرِ أهلِ العلم؛ منهم الحسنُ، وعطاءٌ، وطاوسٌ، والنَّخَعِىُّ، والثَّورىُّ، والأوزاعىُّ، ومالكٌ، والشَّافعىُّ، وإسحاقُ. وحُكِىَ عن الزُّهْرِىِّ، وسعيد بنِ المُسيَّبِ، أنَّهما قالا: الزَّوجُ بالخيارِ بين إمْساكِ العِوَضِ ولا رجعةَ له، وبين ردِّه وله الرَّجْعةُ. وقال أبو

Anmerkungen

(١) أخرجه عبد الرزاق، فى: باب الطلاق بعد الفداء، من كتاب الطلاق. المصنف ٦/ ٤٨٩.(٢) فى أ، ب، م: "فلم".(٣) سقط من: أ.

ZurückBand 10 · Seite 278Weiter
Zurück10·278Weiter