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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 10 · Seite 27Abschnitt

Übersetzung · DE

Wir antworten: Sie erleiden Schaden durch die Dauer der Wartezeit, denn sie beginnt mit dem Zeitpunkt der Auflösung, und deshalb besitzen sie das Recht zur Auflösung, auch wenn sie den Islam annehmen und vor ihm freigelassen wurden. Wenn sie jedoch das Verbleiben wählen und sagen: Wir sind mit dem Ehemann zufrieden, dann erwähnte der Qadi, dass ihr Wahlrecht erlischt, da es ein Zustand ist, in dem die Wahl der Auflösung gültig ist, und somit auch die Wahl des Verbleibens, wie im Zustand ihres Zusammenkommens im Islam. Die Gefährten von al-Schafi'i sagten: Ihr Wahlrecht erlischt nicht, da ihre Entscheidung für das Verbleiben ein Widerspruch zu dem Zustand ist, in dem sie sich befinden, nämlich ihr Lauf zur endgültigen Trennung, daher ist es nicht gültig, so als ob eine Frau, für die eine Rückkehr möglich ist, vom Glauben abfällt und der Ehemann sie während ihrer Apostasie zurücknimmt. Dies wird dadurch entkräftet, wenn er sagt: Wenn der Monatserste kommt, bist du geschieden. Dann wird sie frei und entscheidet sich für ihren Ehemann.

Abschnitt: Wenn ein freier Mann den Islam annimmt und er Sklavinnen als Ehefrauen hat, eine von ihnen dann freigelassen wird, sie dann den Islam annimmt und danach die verbleibenden Frauen den Islam annehmen, darf er keine der Sklavinnen auswählen, da er zum Zeitpunkt ihres Zusammenkommens im Islam Eigentümer der Ehe einer freien Frau ist. Wenn eine von ihnen gemeinsam mit ihm den Islam annimmt, sie dann freigelassen wird und danach die verbleibenden Frauen den Islam annehmen, darf er unter den Sklavinnen auswählen, denn maßgeblich ist der Zustand bei der Wahl, und das ist der Zustand ihres Zusammenkommens im Islam, und im Zustand ihres Zusammenkommens im Islam war sie eine Sklavin.

Abschnitt: Wenn er den Islam annimmt und vier Sklavinnen als Ehefrauen hat, er nicht über die Mittel verfügt und Unzucht fürchtet, und sie gemeinsam mit ihm den Islam annehmen, darf er eine von ihnen auswählen. Wenn diese ihn nicht vor Unzucht bewahrt, darf er eine von ihnen auswählen, die ihn davor bewahrt, gemäß einer der beiden Überlieferungen. Die andere besagt, dass er nur eine auswählen darf. Dies ist die Lehrmeinung von al-Schafi'i, und die Begründung für beide Auffassungen ist bereits zu Beginn des Abschnitts über die Heirat von Sklavinnen dargelegt worden. Wenn bei ihm beide Bedingungen fehlen, wird die Ehe in

Anmerkungen

(15) In A: "ijma'ihim". (16) In B: "ikhtiyaruhunna". (17) In B: "al-hala". (18) In A, B und M: "taliq" (geschieden). (19) Im Original und M: "ijtima'uha". (20) In A: "bi-hala". (21) Fehlt in B. (22) Im Original: "ma".

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