so trat sie ein, als ob er keine Bedingung gestellt hätte. Wenn sie erst einmal eingetreten ist, gibt es keinen Weg mehr, sie aufzuheben.
Abschnitt: Muhanna überlieferte von einem Mann, dessen Frau zu ihm sagte: „Überlasse mir meine Angelegenheit (die Scheidung) und ich gebe dir diesen meinen Sklaven.“ Er nahm den Sklaven in Empfang, übertrug ihr die Verfügungsgewalt über ihre Angelegenheit und verkaufte den Sklaven, bevor die Frau etwas dazu sagte. Er ist sein Eigentum; sie sagte nur: „Überlasse mir meine Angelegenheit und ich gebe dir.“ Es wurde ihm (6) gesagt: „Wann will sie wählen?“ Er sagte: „Ja, solange er keinen Beischlaf mit ihr vollzogen hat oder die Bedingung widerruft.“ Er gestattete ihm also den Widerruf, solange sie sich nicht hat scheiden lassen. Und wenn er widerruft, ist es angemessen, dass sie von ihm die Entschädigung zurückverlangt; denn er hat das zurückgenommen, was er ihr übertragen hatte, also nimmt sie von ihm zurück, was sie ihm gegeben hatte. Und wenn er sagte: „Wenn der Monatserste kommt, ist deine Angelegenheit in deiner Hand“, so besitzt er die Befugnis, diese Eigenschaft aufzuheben; denn der Widerruf ist hier gestattet, auch wenn sie nicht aufgeschoben wäre; bei einer Aufschiebung ist es noch eher der Fall, wie bei einer Stellvertretung (Wakalah). Ahmad sagte: Wenn seine Frau ihm tausend Dirham dafür gab, dass er ihr das Wahlrecht einräumt, und sie den Ehemann wählte, so gibt er ihr nichts zurück. Der Grund dafür ist, dass die tausend Dirham als Gegenleistung für seine Übertragung des Wahlrechts an sie dienten, was er tat, weshalb er die tausend Dirham rechtmäßig erwarb; die tausend Dirham stehen nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Trennung (Furqah).
Abschnitt: Wenn seine Frau sagt: „Scheide mich gegen einen Dinar“, und er scheidet sie, dann tritt sie vom Islam ab (Riddah), so ist der Dinar für sie verpflichtend und die Scheidung tritt als endgültige Trennung (Ba'in) ein. Der Abfall vom Glauben hat hier keinen Einfluss, da er nach (7) der endgültigen Trennung eintrat. Wenn er sie nach ihrem Abfall vom Glauben scheidet, bevor er den Beischlaf mit ihr vollzogen hat, so ist sie durch den Abfall vom Glauben getrennt (8), und die Scheidung findet nicht statt; denn er traf auf eine bereits Getrennte. Wenn es jedoch nach dem Vollzug der Ehe geschah und wir sagen, dass durch den Abfall vom Glauben die Ehe sofort aufgelöst wird, so ist es ebenso. Wenn wir sagen, dass sie erst nach Ablauf der Wartezeit (Idda) endet, so ist die Scheidung hängig. Wenn sie in ihrem Abfall vom Glauben verharrt, bis ihre Wartezeit abgelaufen ist, so stellt sich heraus, dass sie nicht seine Ehefrau (9) war, als er sie schied, also fand die Scheidung nicht statt und er hat keinen Anspruch auf irgendetwas gegen sie. Wenn sie zum Islam zurückkehrt, wird deutlich, dass die Scheidung auf seine Ehefrau (10) traf, sie trat also ein und er hat Anspruch auf die Entschädigung gegen sie.
(6) Im Original ausgefallen. (7) In b, m ausgefallen. (8) In den Abschriften: "ar-ridda". (9) Im Original: "zawja". (10) In a, b, m: "zawja".
فوقَعَ، كما لو أطْلَقَ، ومتى وقعَ، فلا سَبِيلَ إلى رَفْعِه.
فصل: نقلَ مُهَنَّا، فى رجلٍ قالت له امرأتُه: اجْعَلْ أَمْرِى بيَدِى، وأُعْطِيك عَبْدِى هذا. فقَبَضَ العبدَ، وجعلَ أمرَها بيدِها، وباع العبدَ قبلَ أن تقولَ المرأةُ شيئًا: هو له، إنَّما قالتْ: اجعَلْ أمْرِى بيَدِى وأُعْطِيك. فقيل له (٦): متى شاءتْ تخْتارُ؟ قال: نعم، ما لم يَطأْها، أو ينقُضْ. فجعلَ له الرُّجوعَ ما لم تُطَلِّقْ. وإذارجَعَ فيَنْبَغِى أن تَرْجِعَ عليه بالعِوَضِ؛ لأنَّه اسْتَرْجَعَ ما جعَلَ لها، فتَسْترجِعُ منه ما أعْطَتْه. ولو قال: إذا جاء رأسُ الشَّهرِ فأمْرُك بيدكِ. ملَكَ إبطالَ هذه الصِّفةِ؛ لأنَّ هذا يجوزُ الرُّجُوعُ فيه لو لم يكُنْ مُعَلَّقًا، فمعَ التَّعْليقِ أوْلَى، كالوكالةِ. قال أحمدُ: ولو جعَلتْ له امرأتُه ألفَ درهمٍ على أن يُخيِّرَها، فاخْتارتِ الزَّوجَ، لا يَرُدُّ عليها شيئًا، ووَجْهُه أَنَّ الألْفَ فى مُقابلَةِ تمْليكِه إيَّاها الخيارَ، وقد فعلَ، فاسْتَحقَّ الألفَ، وليستِ الألفُ فى مُقابلَةِ الفُرْقةِ.
فصل: إذا قالتِ امْرأتُه: طلِّقْنِى بدينارٍ. فطلَّقَها، ثم ارْتدَّتْ، لزمَها الدِّينارُ، ووقعَ الطَّلاقُ بائنًا، ولا تُؤثِّرُ الرِّدَّةُ؛ لأنَّها وُجِدَتْ بعدَ (٧) البَيْنُونةِ. وإن طلَّقَها بعد رِدتِها وقبلَ دخولِه يها، بانَتْ بالرِّدَّةِ (٨)، ولم يقَعِ الطَّلاقُ؛ لأنَّه صادفَها بائنًا، فإن كان بعدَ الدُّخولِ، وقُلْنا: إن الرِّدَّةَ ينْفَسِخُ بها النِّكاحُ فى الحالِ. فكذلك، وإن قُلْنا: يَقِفُ على انْقِضاءِ العِدَّةِ. كان الطَّلاقُ مُرَاعًى. فإن أقامتْ على رِدَّتِها حتى انْقَضتْ عِدَّتُها، تَبيَّنَّا أنَّها لم تكُنْ زَوْجتَه (٩) حين طلَّقَها، فلم يقَعْ، ولا شىءَ له علها، وإن رجَعتْ إلى الإِسلامِ، بانَ أَنَّ الطَّلاقَ صادَفَ زَوْجتَه (١٠)، فوقعَ، واستَحَقَّ عليها العِوَضَ.
(٦) سقط من: الأصل.(٧) سقط من: ب، م.(٨) فى النسخ: "الردة".(٩) فى الأصل: "زوجة".(١٠) فى أ، ب، م: "زوجة".