1237 - Problem: Er sagte: (Und wenn sie zu ihm sagt: „Löse die Ehe mit mir (Khulʿ) gegen das, was ich an Dirham in meiner Hand halte.“ Und er tat dies, doch sie hatte nichts in ihrer Hand, so ist sie zu drei Dirham verpflichtet.)
Das Resümee hierzu ist, dass der Khulʿ gegen eine unbekannte Gegenleistung zulässig ist und ihm das zusteht, was man ihm zugesagt hat. Dies ist die Ansicht der Anhänger der Meinung (Ahl al-Raʾy). Abu Bakr sagte: Der Khulʿ ist nicht gültig und ihm steht nichts zu; denn es ist ein Austauschgeschäft, das bei Unbekanntheit nicht zulässig ist, wie beim Verkauf. Dies ist auch die Ansicht von Abu Thawr. Al-Shafiʿi sagte: Der Khulʿ ist gültig, und ihm steht die Mitgift einer Gleichgestellten (Mahr al-Mithl) zu; denn es handelt sich um ein Austauschgeschäft gegen die Geschlechtlichkeit (Budʿ), und wenn die Gegenleistung unbekannt ist, wird die Mahr al-Mithl verpflichtend, wie bei der Heirat. Wir aber sagen: Die Scheidung ist eine Angelegenheit, deren Bedingung aufgeschoben werden kann, daher ist es zulässig, dass eine unbekannte Gegenleistung dafür beansprucht wird, wie bei einem Vermächtnis (Wasiyya). Zudem ist der Khulʿ ein Verzicht auf sein Recht an der Geschlechtlichkeit und beinhaltet nicht die Eigentumsübertragung einer Sache; beim Verzicht herrscht Nachsicht, weshalb er auch ohne Gegenleistung zulässig ist, im Gegensatz zur Heirat. Wenn der Khulʿ gültig ist, so ist die Mahr al-Mithl nicht verpflichtend; denn sie hat diese nicht dargeboten, noch hat sie ihm etwas vorenthalten, das eine solche Pflicht begründen würde. Denn das Ausscheiden der Geschlechtlichkeit aus dem Eigentum des Ehemanns hat keinen festen Marktwert, was dadurch belegt wird, dass, wenn sie ihn aus seinem Eigentum durch ihren Abfall vom Glauben (Riddah) oder durch das Stillen einer Person, durch die ihre Ehe aufgelöst wird, entzieht, ihr nichts zur Last fällt. Wenn sie sich selbst tötet oder von einem Fremden getötet wird, steht dem Ehemann kein Ersatz für einen Teil von ihr zu. Wenn sie durch einen irrtümlichen Beischlaf (Shubha) oder unter Zwang verkehrt, ist die Mitgift ihr zuzusprechen, nicht dem Ehemann; und wenn sie einwilligt, steht dem Ehemann nichts zu. Die Geschlechtlichkeit wird nur im Kontext der Heirat als Wert für den Ehemann bemessen, und er hat ihr erlaubt, sich selbst freizukaufen, da sie dies benötigt; daher ist nur das verpflichtend, wozu sie sich freiwillig bereit erklärt hat. Eine Verpflichtung zu etwas, womit sie nicht einverstanden war, hat keine Grundlage. Auf dieser Basis: Wenn er den Khulʿ mit ihr gegen das vereinbart, was sie an Dirham in der Hand hält, so ist dies gültig. Wenn sie Dirham in der Hand hält, gehören sie ihm, und wenn sie nichts in der Hand hält, so schuldet sie ihm drei Dirham. Dies hat Ahmad ausdrücklich dargelegt, weil dies der geringste Betrag ist, auf den der Begriff „Dirham“ im eigentlichen Sinne zutrifft, und ihr Ausdruck deutet (3) darauf hin; er hat also darauf einen Anspruch, so als hätte sie ihm Dirham vermacht. Und wenn sie weniger als drei in der Hand hat, ist es möglich, dass ihm nicht mehr zusteht, da dies die Dirham sind, die sie in der Hand hält. Es ist aber auch möglich, dass ihm volle drei Dirham zustehen, da der Wortlaut dies erfordert, wenn sie nichts in der Hand hält, und somit auch, wenn sie etwas in der Hand hält.
(1) In b, m: „lazimatha“. (2) In b, m: „khulʿuha“. (3) In a: „yadullu“.
١٢٣٧ - مسألة؛ قال: (وَإِذَا قَالَتْ لَهُ: اخْلَعْنِى عَلَى مَا فِى يَدِى مِنَ الدَّرَاهِم. فَفَعَلَ، فَلَمْ يَكُنْ فِى يَدِهَا شَىءٌ، لَزِمَهَا (١) ثَلَاثَةُ دَرَاهِمَ)
وجملةُ ذلك أَنَّ الخُلْعَ بالمجهولِ جائزٌ، وله ما جُعِلَ له. وهذا قولُ أصحابِ الرَّأْىِ. وقال أبو بكرٍ: لا يصحُّ الخُلْعُ، ولا شىءَ له؛ لأنَّه مُعاوَضَةٌ، فلا يصِحُّ بالمجهولِ، كالبيعِ. وهذا قولُ أبى ثَوْرٍ. وقال الشَّافعىُّ: يصِحُّ الخُلْعُ، وله مهرُ مثلِها؛ لأنَّه مُعاوَضَةٌ بالبُضْعِ، فإذا كان العِوَضُ مجهولًا، وجبَ مهرُ المِثْلِ، كالنِّكاحِ. وَلنا، أَنَّ الطَّلاقَ معنًى يجوزُ تعليقُه بالشَّرطِ، فجاز أن يُسْتَحقَّ به العِوَضُ المجهولُ كالوصيَّةِ، ولأنَّ الخُلْعَ إسْقاطٌ لحقِّه مِنَ البُضْعِ، وليس فيه تمْليكُ شىءٍ، والإِسْقاطُ تدْخلُه المُسَامَحَةُ، ولذلك جازَ مِن غيرِ عِوَضٍ، بخلافِ النِّكاحِ. وإذا صحَّ الخُلْعُ، فلا يجبُ مَهْرُ المِثْلِ؛ لأنَّها لم تبذُلْه، ولا فوَّتَتْ عليه ما يُوجِبُه، فإنَّ خروجَ البُضْعِ مِن مِلْكِ الزَّوجِ غيرُ مُتَقَوَّمٍ، بدليلِ ما لو أخرجَتْه من مِلْكِه برِدَّتِها، أو رَضاعِها لِمَنْ ينْفَسِخُ به نِكاحُها، لم يجِبْ عليها شىءٌ، ولو قتلتْ نفسَها أو قتلَها أجنبىٌّ، لم يجِبْ للزَّوجِ عِوَضٌ عن بعضِها، ولو وُطِئَتْ بشُبْهةٍ أو مُكرَهةً، لوَجبَ المهرُ لها دونَ الزَّوجِ، ولو طاوَعتْ لم يكُنْ للزَّوجِ شىءٌ، وإنَّما يُتقوَّمُ البُضْعُ على الزَّوْجِ فى النِّكاحِ خاصَّةً، وأباحَ لها افْتداءَ نفسِها لحاجتِها إلى ذلك، فيكونُ الواجبُ ما رَضِيَتْ ببذْلِه، فأمَّا إيجابُ شىءٍ لم تَرْضَ به، فلا وَجْهَ له. فعَلَى هذا، إنْ خالَعَها (٢) على ما فى يَدِها من الدَّراهمِ، صحَّ، فإن كان فى يَدِها دراهمُ فهى له، وإن لم يكُنُ فى يدِها شىءٌ فلَه عليها ثلاثةٌ. نَصَّ عليه أحمدُ؛ لأنَّه أقَلُّ ما يقَعُ عليه اسمُ الدَّراهِم حقيقةً، ولفظُها دلَّ (٣) على ذلك، فاسْتحقَّه، كما لو وَصَّى له بدراهمَ. وإن كان فى يدِها أقلُّ من ثلاثةٍ، احْتَمَلَ أن لا يكُونَ له غيرُه؛ لأنَّه من
(١) فى ب، م: "لزمتها".(٢) فى ب، م: "خلعها".(٣) فى أ: "يدل".