Dirham, die sie in der Hand hält. Es ist auch möglich, dass ihm volle drei Dirham zustehen, da der Wortlaut dies erfordert, wenn sie nichts in der Hand hält, und somit auch, wenn sie etwas in der Hand hält.
Abschnitt: Der Khulʿ gegen eine unbekannte Gegenleistung unterteilt sich in verschiedene Kategorien: Erstens, dass er sie gegen eine unbekannte Anzahl einer nicht variierenden Sache freikauft, wie etwa Dinar oder Dirham, wie der Fall, in dem er sie gegen das freikauft, was sie an Dirham in der Hand hält; dies ist der Fall, dessen Urteil al-Khiraqi erwähnt hat. Zweitens, dass es sich um eine variierende Sache handelt, deren Unterschied nicht gravierend ist, wie wenn er sie gegen ein unbestimmtes Sklaven-Individuum (ʿabd mutlaq) oder Sklaven freikauft, oder wenn er sagt: „Wenn du mir einen Sklaven gibst, bist du geschieden.“ Dann wird sie durch jeden beliebigen Sklaven, den sie ihm übergibt, geschieden, und er erlangt dadurch dessen Eigentum, und ihm steht kein anderer zu. Ebenso, wenn sie ihn gegen einen Sklaven freikauft, steht ihm nur das zu, worauf die Bezeichnung „Sklave“ zutrifft. Und wenn sie ihn gegen Sklaven (Plural) freikauft, stehen ihm drei zu. Dies ist das Offensichtliche aus Ahmads Aussagen sowie die Analogie seiner Lehrmeinung und der al-Khiraqis in der vorherigen Frage. Ahmad sagte in dem Fall, als er sagte: „Wenn du mir einen Sklaven gibst, bist du geschieden“, und sie ihm einen Sklaven gab: „Dann ist sie geschieden.“ Das Offensichtliche aus seinen Worten ist das, was wir dargelegt haben. Der Qadi sagte: Ihm steht ein Sklave von mittlerer Qualität zu. Er interpretierte Ahmads Worte so, dass sie ihm einen Sklaven mittlerer Qualität gegeben habe, doch das Offensichtliche spricht dagegen. Wir entgegnen: Sie hat ihn gegen etwas Benanntes, aber Unbekanntes freigekauft, daher steht ihm das Mindeste zu, worauf die Bezeichnung zutrifft, so als hätte er sie gegen das freigekauft, was sie an Dirham in der Hand hält. Und weil, wenn er sagt: „Wenn du mir einen Sklaven gibst, bist du geschieden“, und sie ihm einen Sklaven gibt, die Bedingung erfüllt ist und die Scheidung eintreten muss, so als ob er gesagt hätte: „Wenn du einen Sklaven siehst, bist du geschieden.“ Es obliegt ihr nicht mehr als das, denn sie hat sich zu nichts anderem verpflichtet, daher ist sie zu nichts weiterem verpflichtet, so als hätte er sie ohne Khulʿ geschieden. Drittens, dass er sie gegen etwas Benanntes freikauft, bei dem die Unwissenheit groß ist, wie etwa gegen ein Reittier, ein Kamel, eine Kuh oder ein Kleidungsstück, oder wenn er sagt: „Wenn du mir das gibst, bist du geschieden.“ Das im Khulʿ Verpflichtende ist das, worauf die Bezeichnung dafür zutrifft, und die Scheidung tritt ein, wenn sie es ihm übergibt, in dem Fall, wenn er ihre Scheidung von ihrer Übergabe an ihn abhängig gemacht hat. Ihr obliegt nichts weiter, gemäß der Analogie zu dem, was zuvor kam.
(4) Im Original: "khālaʿahā". (5) Im Original: "naʿlam" (wir wissen). (6) In a, b, m: "mutbaq". (7) In a, b, m: "fa-idhā aʿṭat-hu" (und wenn sie ihm gab). (8) In a: "dhakarnā" (wir erwähnten).
الدَّراهمِ، وهو فى يَدِها. واحْتَملَ أن يكونَ له ثلاثةٌ كاملةٌ؛ لأنَّ اللَّفظَ يَقْتضِيها فيما إذا لم يكُنْ فى يَدِها شىءٌ، فكذلك إذا كان فى يَدِها.
فصل: والخُلْعُ على مجهولٍ ينْقَسِمُ أقسامًا؛ أحدُها، أن يُخالعَها (٤) على عددٍ مجهولٍ من شىءٍ غيرِ مختلفٍ، كالدَّنانيرِ والدَّراهمِ، كالتى يُخالعُها على ما فى يَدِها من الدَّراهمِ، فهى هذه التى ذكرَ الْخِرَقِيُّ حُكْمَها. الثَّانى، أن يكونَ ذلك من شىءٍ مُخْتلِفٍ [لا يَعظُمُ] (٥) اخْتلافُه، مثل أن يُخالعَها على عبدٍ مُطْلَقٍ (٦) أو عبيدٍ، أو يقولَ: إن أعْطَيْتنِى عبدًا فأنتِ طالقٌ. فإنها تَطْلُقُ بأىِّ عبدٍ أعطتْه إيَّاه، ويَمْلِكُه بذلك، ولا يكونُ له غيرُه. وكذلك إن خالعَتْه عليه، فليس له إلَّا ما يقَعُ عليه اسمُ العبدِ. وإن خالعَتْه على عَبِيدٍ فله ثلاثةٌ. هذا ظاهرُ كلامِ أحمدَ، وقياسُ قولِه وقولِ الخِرَقىِّ فى المسألةِ التى قبلَها. وقد قال أحمدُ فيما إذا قال: إذا أعطيتنِى عبدًا فأنتِ طالقٌ. فأعْطَتْه (٧) عبدًا: فهى طالقٌ. والظَّاهرُ من كلامِه ما قُلْناه (٨). وقال القاضى: له عليها عبدٌ وَسَطٌ. وتَأوَّل كلامَ أحمدَ على أنَّها أعْطَتْه عبدًا وسَطًا، والظَّاهرُ خلافُه. ولَنا، أنَّها خالَعتْه على مُسَمًّى مجهولٍ، فكان له أقلُّ ما يقَعُ عليه الاسمُ، كما لو خالَعَها على ما فى يَدِها مِن الدَّراهمِ، ولأنَّه إذا قال: إن أعْطَيْتنِى عبدًا فأنتِ طالقٌ. فأعْطَتْه عبدًا، فقد وُجدَ شرطُه، فيجبُ أن يقعَ الطَّلاقُ، كما لو قال: إن رأيت عبدًا فأنتِ طالقٌ. ولا يَلزمُها أكثرُ منه؛ لأنَّها لم تَلْتَزِمْ له شيئًا، فلا يَلْزَمُها شىءٌ، كما لو طلَّقَها بغيرِ خُلعٍ. الثَّالثُ، أن يُخالِعَها على مُسَمًّى تعْظُمُ الجَهَالةُ فيه، مثل أن يُخالعَها على دابَّةٍ، أو بعيرٍ، أو بقرةٍ، أو ثوبٍ، أو يقولَ: إن أعْطَيْتنِى ذلك فأنتِ طالقٌ. فالواجبُ فى الخُلْعِ ما يقعُ عليه الاسمُ مِن ذلك، ويقَعُ
(٤) فى الأصل: "خالعها".(٥) فى الأصل: "نعلم".(٦) فى أ، ب، م: "مطبق".(٧) فى أ، ب، م: "فإذا أعطته".(٨) فى أ: "ذكرنا".