durch die Scheidung, wenn sie es ihm übergibt, falls er ihre Scheidung von ihrer Übergabe an ihn abhängig gemacht hat. Es obliegt ihr nicht mehr als das, gemäß der Analogie zu dem, was zuvor kam. Der Qadi und seine Gefährten unter den Rechtsgelehrten sagten: Sie erstattet ihm das zurück, was sie von ihrer Morgengabe (Sadaq) erhalten hat, weil sie die eheliche Intimität (Budʿ) hat entfallen lassen, ohne dass er einen Gegenwert erhalten hätte, da dieser unbekannt ist. Daher ist ihr der Wert dessen verpflichtet, was sie hat entfallen lassen, nämlich das Brautgift. Wir entgegnen: Was wir bereits zuvor dargelegt haben, und weil sie sich weder zu dem benannten Brautgift noch zu dem üblichen Brautgift (Mahr al-Mithl) verpflichtet hat, weshalb sie dazu nicht verpflichtet ist, so als hätte er gesagt: „Wenn du das Haus betrittst, bist du geschieden.“ Und weil der Wert des Benannten bereits durch den Beischlaf abgegolten ist, wie also könnte er ohne Zustimmung dessen, den es betrifft, verpflichtend sein! Dasjenige, was der Lehrmeinung von Ahmad am nächsten kommt, ist, dass der Khulʿ gegen eine unbekannte Gegenleistung wie eine testamentarische Verfügung darüber ist. Zu dieser Kategorie gehört es, wenn er sie gegen das im Haus befindliche Inventar freikauft: Wenn Inventar vorhanden ist, gehört es ihm, sei es wenig oder viel, bekannt oder unbekannt; wenn aber kein Inventar vorhanden ist, steht ihm das Mindeste zu, worauf die Bezeichnung „Inventar“ zutrifft. Nach der Auffassung des Qadi obliegt ihr das im Brautgift Benannte, was auch die Auffassung der Anhänger der Meinung (Ahl al-Ra'y) ist. Die Begründung für beide Auffassungen wurde bereits dargelegt.
Viertens: Dass er sie gegen die Frucht (das Fohlen/Jungtier) ihrer Sklavin, ihrer Schafe oder anderer Tiere freikauft, oder er sagt: „Gegen das, was in ihren Bäuchen oder Eutern ist.“ In diesem Fall ist der Khulʿ gültig. Von Abu Hanifa wurde überliefert, dass der Khulʿ gegen das, was in ihrem Bauch ist, gültig ist, jedoch nicht gegen die Frucht (als solche). Wir entgegnen: Ihre Frucht ist genau das, was in ihrem Bauch ist, daher ist der Khulʿ dagegen gültig, so als hätte er gesagt: „Gegen das, was in ihrem Bauch ist.“ Wenn dies feststeht und das Junge lebend zur Welt kommt oder sich in ihren Eutern etwas Milch befindet, gehört es ihm. Wenn aber nichts hervorkommt, sagte der Qadi: Ihm steht nichts zu. Dies ist die Auffassung von Malik und den Anhängern der Meinung. Ibn Aqil sagte: Ihm steht das übliche Brautgift zu. Abu al-Khattab sagte: Ihm steht das Benannte zu. Wenn er sie gegen das freikauft, was ihre Dattelpalmen an Früchten tragen oder ihre Sklavin an Nachwuchs austrägt, so ist dies gültig. Ahmad sagte: „Wenn er seine Ehefrau gegen die Frucht ihrer Dattelpalmen auf Jahre freikauft, ist dies zulässig. Wenn ihre Palmen keine Früchte tragen, soll sie ihn mit etwas zufriedenstellen.“ Man fragte ihn: „Wenn ihre Palmen aber Früchte tragen?“ Er sagte: „Das ist besser als jenes.“ Man fragte ihn: „Ist dies korrekt?“ Er antwortete: „Ja, zulässig.“ Somit ist es möglich, dass Ahmads Aussage „sie soll ihn mit etwas zufriedenstellen“ bedeutet: Ihm steht das Mindeste zu, worauf die Bezeichnung Frucht oder...
(9) In a, b, m: "wa-fī". (10) In a, b, m: "wa-ruwiya" (und es wurde überliefert). (11) Fällt weg in: a, b, m. (12) In b, m: "lahā" (ihr).