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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 10 · Seite 284Abschnitt

Übersetzung · DE

die Frucht (das Fohlen/Jungtier), sodass sie ihm dafür etwas gibt, was auch immer es sei, so wie wir es im Fall des Inventars verpflichtet haben. Der Qadi sagte: Ihm steht nichts zu, und er deutete Ahmads Aussage „sie soll ihn mit etwas zufriedenstellen“ als Empfehlung (Istihbab), denn wäre es eine Pflicht, so wäre sie mit einer Bestimmung bemessen, auf die man zurückgreifen könnte. Es besteht ein Unterschied zwischen diesen beiden Fällen und dem Fall der Dirham und des Inventars, wo man in beiden auf das Mindeste zurückgreift, worauf die Bezeichnung zutrifft, wenn er nichts findet. Hier jedoch greift er auf nichts zurück, wenn er weder eine Frucht noch eine Ernte findet, da jene ihn in dem Glauben ließen, dass sie Dirham bei sich habe und in ihrem Haus Inventar sei, weil sie ihn mit einem Wortlaut ansprach, der das Vorhandensein unter der Bedingung der Möglichkeit ihrer Kenntnis davon impliziert. Somit stand ihm das zu, worauf ihr Wortlaut hindeutete, wie wenn sie ihn gegen einen Sklaven freikauft, der sich dann als freier Mensch herausstellt. In diesen beiden Fällen ist er mit ihr den Vertrag eingegangen, wobei beide in der Kenntnis über den gegenwärtigen Zustand gleich waren und beide mit dem darin enthaltenen Risiko einverstanden waren, weshalb ihm nichts anderes zustand, so als hätte er gesagt: „Ich kaufe dich gegen diesen freien Menschen frei.“ Abu Hanifa sagte: Die Gegenleistung ist hier nicht gültig, da sie nicht existiert. Wir entgegnen: Was im Falle der Frucht im Bauch zulässig war, ist auch hinsichtlich dessen zulässig, was die Frucht austrägt, wie bei einer testamentarischen Verfügung. Abu al-Khattab wählte die Ansicht, dass ihm in diesen drei Kategorien das im Brautgift Benannte zusteht. Al-Shafi'i machte das übliche Brautgift für ihn verpflichtend. Abu Bakr hielt den Khulʿ in all diesen Fällen nicht für gültig. Wir haben bereits die Texte Ahmads über dessen Zulässigkeit und den Beweis dafür erwähnt. Und Allah weiß es am besten.

Abschnitt: Wenn sie ihn gegen das Stillen seines Kindes für zwei Jahre freikauft, ist dies gültig, ebenso wenn sie einen bekannten Zeitraum festlegen, ob kurz oder lang. Dies ist auch die Ansicht von al-Shafi'i; denn dies ist etwas, bei dem ein Austauschvertrag auch außerhalb des Khulʿ gültig ist, also ist er beim Khulʿ umso mehr gültig. Wenn sie ihn gegen das Stillen seines Kindes ohne nähere Bestimmung freikauft und sie die Dauer nicht erwähnen, ist dies ebenfalls gültig und bezieht sich auf das, was von den zwei Jahren (Stillzeit) noch verbleibt. Ahmad hat dies ausdrücklich festgehalten. Man fragte ihn: „Ist diese Bedingung, das Stillen ihres Kindes, korrekt, ohne dass sie sagt: 'Du sollst es zwei Jahre lang stillen'?“ Er antwortete: „Ja.“ Die Anhänger von al-Shafi'i sagten: Es ist nicht gültig, bis sie die Dauer des Stillens erwähnen, genauso wie eine Pacht (Ijara) nicht gültig ist, solange sie die Dauer nicht erwähnen. Wir entgegnen: Gott, der Erhabene, hat dies an die zwei Jahre gebunden, denn Er sprach: „Und die Mütter stillen ihre Kinder zwei volle Jahre...“

Anmerkungen

(13) Fällt weg in: b, m. (14) In b, m: „fa-wujida“.

Arabisch (Quelle)

الحَمْلُ، فتُعْطِيه عن ذلك شيئًا، أىَّ شىءٍ كانَ، مثلَ ما ألزمْناه فى مسألةِ المَتْاعِ. وقال القاضى: لا شىءَ له، وتأوَّلَ قولَ أحمدَ: تُرضيه بشىءٍ على الاسْتِحْبابِ؛ لأنَّه لو كان واجبًا، لَتَقَدَّرَ بتقديرٍ يُرْجَعُ إليه. وفَرْقٌ بينَ هاتَيْنِ المسألتَيْنِ ومسألةِ الدَّراهمِ والمتاعِ، حيثُ يَرْجِعُ فيهما بأقلِّ ما يقَعُ عليه الاسمُ إذا لم يجدْ شيئًا، وههُنا لا يَرْجِعُ بشىءٍ إذا لم يجد حَمْلًا ولا ثمرةً أَنَّ (١٣) ثَمَّ أوهمَتْه أَنَّ معها دراهمَ، وفى بيتها متاعٌ؛ لأنَّها خاطبَتْه بلفظٍ يقْتَضِى الوُجودَ مع إمْكانِ عِلْمِها به، فكان له ما دلَّ عليه لفظُها، كما لو خالَعَتْه على عبدٍ فوُجِدَ (١٤) حُرًّا، وفى هاتَيْنِ المسألتينِ دخلَ معها فى العَقْدِ مع تَساوِيهِمَا فى العلمِ فى الحالِ، ورِضاهما بما فيه مِن الاحْتمالِ، فلم يكُنْ له شىءٌ غيرَه، كما لو قال: خالَعْتُك على هذا الحُرِّ. وقال أبو حنيفةَ: لا يصحُّ العِوَضُ ههُنا؛ لأنَّه معدومٌ. ولَنا، أَنَّ ما جازَ فى الحَمْلِ فى البَطْنِ، جازَ فيما يَحْمِلُ، كالوَصيَّةِ. واخْتارَ أبو الخطَّابِ أَنَّ له فى هذه الأقسامِ الثَّلاثةِ المُسَمَّى فى الصَّداقِ. وأوْجَبَ له الشَّافعىُّ مهرَ المِثْلِ. ولم يُصحِّحْ أبو بكرٍ الخُلْعَ فى هذا كلِّه. وقد ذكرنا نُصوصَ أحمدَ على جَوازِه، والدَّليلَ عليه. واللَّهُ أعلمُ.

فصل: إذا خالعَتْه على رَضاعِ ولدِه سَنتيْنِ، صحَّ، وكذلك إن جعَلا وَقْتًا معلومًا، قلَّ أو كَثُرَ. وبهذا قال الشَّافعىُّ؛ لأنَّ هذا ممَّا تَصحُّ المُعاوَضَةُ عليه فى غير الخُلْعِ، ففى الخُلْعِ أوْلَى. فإن خالعَتْه على رَضاعِ ولدِه مُطْلقًا، ولم يَذكُرا مُدَّتَه، صحَّ أيضًا، ويَنْصرفُ إلى ما بَقِىَ من الحَوْلَيْنِ. نَصَّ عليه أحمدُ، قيل له: ويَستقيمُ هذا الشَّرطُ رَضاعُ ولدِها، ولا يقولُ: ترضِعُه سنتَينِ؟ قال: نعم. وقال أصحابُ الشَّافعىِّ لا يصحُّ حتى يَذْكُرَا مدَّةَ الرَّضاعِ، كما لا تصِحُّ الإجارة حتى يذْكُرا المدَّةَ. ولَنا، أَنَّ اللَّه تعالى قيَّدَهُ بالحَوْليْنِ، فقال تعالى: {وَالْوَالِدَاتُ يُرْضِعْنَ أَوْلَادَهُنَّ حَوْلَيْنِ

Anmerkungen

(١٣) سقط من: ب، م.(١٤) فى ب، م: "فوجود".

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