davon, ebenso wenig wie über die Menge an Speise oder Beilagen (Udm), so dass bei Unbestimmtheit auf den Unterhalt eines vergleichbaren Kindes zurückgegriffen wird. Al-Shafi'i sagte: Dies ist nicht gültig, es sei denn, sie erwähnt die Dauer des Stillens, die Menge und Art der Speise, die Menge und Art der Beilagen, und der Betrag ist bekannt und nach Beschaffenheit genau festgelegt, wie bei einem Salam-Kauf, einschließlich dessen, was davon täglich zulässig ist. Die Grundlage dieser Meinungsverschiedenheit ist die Frage, ob die Speise für einen Dienstnehmer grundsätzlich Bedingung ist, was wir bereits im Kapitel zur Pacht (Ijara) erörtert und mit der Geschichte von Moses - Friede sei auf ihm - sowie dem Ausspruch des Propheten - Allahs Segen und Friede seien auf ihm - belegt haben: „Gott erbarme sich meines Bruders Moses, er hat sich selbst gegen die Speise seines Bauches und die Keuschheit seines Schambereichs verdingt.“ Zudem wird der Unterhalt der Ehefrau im Wege des Austauschs (Mu'awada) geschuldet und ist nicht betragsmäßig festgelegt, so verhält es sich auch hier. Dem Vater steht es zu, von ihr das zu nehmen, was er an Unterhalt für das Kind beanspruchen kann sowie das, was er benötigt; denn es ist ein Ersatz (Badal), der für ihn zu ihren Lasten feststeht, daher kann er ihn selbst oder durch einen anderen entgegennehmen. Wenn er möchte, gibt er ihn unmittelbar aus, und wenn er möchte, nimmt er ihn für sich selbst und lässt einen anderen für das Kind aufkommen. Wenn er ihr erlaubt, ihn für das Kind auszugeben, ist dies zulässig. Stirbt das Kind nach Ablauf der Stillzeit, so steht es dem Vater zu, den verbleibenden Teil des Unterhalts zu fordern. Ist dieser sofort oder tageweise fällig? Hierzu gibt es zwei Auffassungen: Eine besagt, er ist als Ganzes fällig. Dies erwähnte al-Qadi im „al-Jami'“ und stützte sich auf die Aussage von Ahmad: „Wenn er sie gegen das Stillen ihres Kindes freikauft und es während der zwei Jahre stirbt, so fordert er den Rest davon von ihr zurück.“ Er berücksichtigte die Frist nicht. Zudem wurde die Aufteilung nur aufgrund des Bedarfs des Kindes vorgenommen; fällt die Notwendigkeit der Aufteilung weg, so wird der Anspruch als Ganzes fällig. Die zweite Auffassung besagt, er ist nur tageweise fällig. Dies erwähnte al-Qadi im „al-Mujarrad“, und dies ist die korrekte Ansicht; denn er wurde in Raten (munajjaman) festgelegt, daher ist er nicht vorzeitig fällig, so als ob er bei ihm Brot bestellt hätte, von dem er täglich eine bestimmte Menge erhält; wenn der Anspruchsberechtigte stirbt, so verhält es sich ähnlich, und das Recht erlischt nicht mit dem Tod des Empfangsberechtigten, so wie wenn der Bevollmächtigte des Rechteinhabers stirbt, selbst wenn Uneinigkeit darüber besteht, ob es mit dem Tod dessen, gegen den der Anspruch besteht, fällig wird. Bei den Anhängern von al-Shafi'i gibt es zu diesem Punkt zwei Meinungen, wie diese beiden. Wenn die Frau stirbt, wurden hinsichtlich der sofortigen Fälligkeit des Anspruchs zwei Meinungen abgeleitet, wie diese beiden, basierend darauf, ob eine Schuld mit dem Tod dessen, der sie schuldet, fällig wird oder nicht.
(22) Al-Udm: das Zukost, also das, womit man Brot schmackhaft macht. (23) Die Überlieferungskette wurde bereits in 8/5 angeführt. (24) Das "wa" (und) fehlt in b, m.
منها، ولا قَدْرَ الطَّعامِ والأُدْمِ (٢٢)، ويُرْجَعُ عندَ الإِطْلاقِ إلى نفَقةِ مثْلِه. وقال الشَّافعىُّ لا يصحُّ حتى يَذكُرَ مُدّةَ الرَّضاعِ، وقَدْرَ الطَّعامِ وجِنْسَه، وقَدْرَ الأُدْمِ وجنسَه، ويكونَ المبلغُ معلومًا مضْبوطًا بالصِّفةِ كالمُسْلَمِ فيه، وما يَحِلُّ منه كلَّ يومٍ. ومَبْنَى الخلافِ على اشْتراطِ الطَّعامِ للأجيرِ مُطْلقًا، وقد ذكَرْناه فى الإِجارةِ ودَلَلْنا عليه بقصَّةِ موسَى عليه السَّلام، وقولِ النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "رَحِمَ اللَّهُ أخِى مُوسَى، آجَرَ نَفْسَهُ بِطَعَامِ بَطْنِهِ وَعِفَّةِ فَرْجِه" (٢٣). ولأنَّ نفَقةَ الزَّوجةِ مُسْتَحَقَّةٌ بطريقِ المُعاوَضَةِ، وهى غيرُ مُقدَّرةٍ، كذا ههُنا. وللوالدِ أن يَأخُذَ منها ما يَسْتَحِقُّه مِن مُؤْنَةِ الصَّبِىِّ، وما يَحتاجُ إليه؛ لأنَّه بَدَلٌ ثبَتَ له فى ذِمَّتِها، فله أن يسْتَوْفِيَه بنَفْسِه وبغيرِه، فإن أحبَّ أنْفقَه بعَيْنِه، وإن أحبَّ أخذَه لنفسِه، وأنْفقَ عليه غيرَه. وإن أذِنَ لها فى إنْفاقِه على الصَّبِىِّ، جازَ. فإن مات الصَّبِىُّ بعدَ انقضاءِ مُدَّةِ الرَّضاعِ، فلأبِيه أن يأْخُذَ ما بَقِىَ من المُؤْنَةِ. وهل يستحقُّه دَفْعَةً أو يومًا بيَوْمٍ؟ فيه وجهانِ؛ أحدُهما، يسْتحِقُّه دَفْعَةً واحدةً. ذكرَه القاضى، فى "الجامعِ"، واحتجَّ بقولِ أحمدَ: إذا خالَعَها على رَضاعِ ولدِه، فمات فى أثناءِ الحَوْليْنِ. فال: يَرْجِعُ عليها ببقيَّةِ ذلك. ولم يَعْتَبِرِ الأجلَ. ولأنَّه إنَّما فُرِّقَ لحاجةِ الولدِ إليه متفرِّقًا، فإذا زالتِ الحاجةُ إلى التَّفْريقِ استُحِقَّ جُمْلةً واحدةً. والثَّانى، لا يسْتحقُّه إلَّا يومًا بيَوْمٍ. ذكره القاضى، فى "المُجرَّدِ"، وهو الصَّحيحُ؛ لأنَّه ثبتَ مُنَجَّمًا، فلا يسْتحِقُّه مُعَجَّلًا، كما لو أسْلَمَ إليه فى خُبْزٍ يأخذُه منه كلَّ يومٍ أرْطالًا معلومةً، فمات المُسْتَحِقُّ له، ولأنَّ (٢٤) الحقَّ لا يَحِلُّ بمَوْتِ المُسْتَوْفِى، كما لو مات وكيلُ صاحبِ الحقِّ، وإن وقعَ الخلافُ فى اسْتِحْقاقِه بموتِ مَن هو عليه. ولأصحابِ الشَّافعىِّ فى هذا وَجْهانِ، كهذينِ. وإن ماتتِ المرأةُ خُرِّجَ فى اسْتحقاقِه فى الحالِ وَجْهانِ، كهذيْنِ، بِناءً على أَنَّ الدَّيْنَ هل يَحِلُّ بموتِ مَنْ هو عليه أم لا؟
(٢٢) الأدم: الإدام، وهو ما يستمرأ به الخبز.(٢٣) تقدم تخريجه فى: ٨/ ٥.(٢٤) سقطت الواو من: ب، م.