Die Rechtmäßigkeit des Khul' besteht darin, dass vonseiten der Frau ein Wunsch gegenüber ihrem Ehemann und ein Bedürfnis nach der Trennung besteht, sodass sie ihn um die Trennung bittet. Wenn er ihr zustimmt, ist der Zweck des Khul' erreicht, daher ist es gültig, wie wenn es gegen Ersatz geschehen wäre. Abu Bakr sagte: Es gibt keine Meinungsverschiedenheit von Abu 'Abd Allah darüber, dass der Khul' das ist, was von Seiten der Frauen ausgeht. Wenn es jedoch von Seiten der Männer ausgeht, besteht kein Streit darüber, dass dies eine Scheidung (Talaq) ist, durch die man das Recht auf Rückkehr (Raj'a) besitzt, und es ist keine Auflösung (Faskh). Die zweite Überlieferung besagt, dass es keinen Khul' außer gegen Ersatz gibt. Muhanna überlieferte von ihm: Wenn er zu ihr sagte: „Scheide dich selbst (durch Khul').“ Sie sagte: „Ich habe mich geschieden (Khul').“ Das ist kein Khul', außer gegen etwas, es sei denn, er habe die Scheidung (Talaq) beabsichtigt, dann ist es das, was er beabsichtigt hat. Nach dieser Überlieferung ist der Khul' nur gegen Ersatz gültig. Wenn er ihn ohne Ersatz ausspricht und die Scheidung (Talaq) beabsichtigt, dann ist es eine widerrufliche Scheidung (Talaq Raj'i); denn er eignet sich als Anspielung (Kinaya) auf die Scheidung. Und wenn er die Scheidung damit nicht beabsichtigt hat, ist nichts eingetreten. Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa und al-Shafi'i; denn wenn der Khul' eine Auflösung (Faskh) wäre, besäße der Ehemann nicht das Recht, den Ehevertrag aufzulösen, außer wegen eines Mangels bei ihr. Ebenso, wenn er sagte: „Ich habe den Ehevertrag aufgelöst.“ und die Scheidung nicht beabsichtigt hat, ist nichts eingetreten, anders als wenn ein Ersatz hinzukommt, denn dies wird zu einem Tauschgeschäft, und der Ersatz sowie der Gegenwert treffen bei ihm nicht zusammen. Wenn wir sagen: „Der Khul' ist eine Scheidung (Talaq).“, so ist er dies einvernehmlich nicht explizit (Sarih), sondern eine Anspielung (Kinaya), und bei einer Anspielung tritt die Scheidung nur durch Absicht oder durch das Anbieten eines Ersatzes ein, der an die Stelle der Absicht tritt, und keines von beiden war gegeben. Wenn dann die Scheidung eintritt und kein Ersatz vorhanden ist, begründet dies keine endgültige Trennung (Baynuna), außer wenn die drei Scheidungen vollendet sind.
Abschnitt: Wenn sie sagt: „Verkaufe mir diesen deinen Sklaven und scheide mich für tausend (Dirham).“ Er tat dies, so ist dies gültig und es ist sowohl ein Verkauf als auch ein Khul' gegen einen gemeinsamen Ersatz; denn es handelt sich um zwei Verträge, bei denen es rechtmäßig ist, jeden einzeln gegen einen Ersatz zu vollziehen, daher ist es auch gültig, sie zu verbinden, wie beim Verkauf von zwei Kleidungsstücken. Ahmad hat explizit dargelegt, dass die Verbindung zwischen einem Verkauf und einem Geldwechsel (Sarf) gültig ist, und dies ist damit vergleichbar. Unsere Gelehrten erwähnten dazu eine andere Auffassung, dass dies nicht gültig sei, weil die Regeln der beiden Verträge voneinander abweichen. Die erste Ansicht ist jedoch korrekter, aufgrund dessen, was wir erwähnt haben. Auch für al-Shafi'i gibt es diesbezüglich zwei Ansichten. Nach unserer Auffassung verteilt sich der Tausenderbetrag auf die benannte Mitgift und den Wert des Sklaven, sodass der Ersatz für den Khul' dem Anteil der Mitgift entspricht und der Ersatz für den Sklaven dem Anteil seines Wertes. Falls sie ihn aufgrund eines Mangels zurückgibt, erhält sie dies zurück, und wenn sie ihn als frei oder geraubt vorfindet, erhält sie ihn zurück, da dies sein Ersatz ist. Wenn anstelle des Sklaven ein Grundstücksanteil (Shiqs) steht, der einem Vorkaufsrecht unterliegt, so besteht daran ein Vorkaufsrecht (Shuf'a), und der Vorkaufsberechtigte nimmt ihn zum Anteil seines Wertes von den tausend Dirham, da dies sein Ersatz ist.
(2) Fehlt in: b, m. (3) Im Original ein Zusatz: „nicht". (4) Im Original: „tritt ein" (waqa'a). (5) In a, b, m: „aufgrund ihres Mangels". (6) In a, b, m: „für den Ersatz".
مَشْروعيَّةِ الخُلْعِ أن تُوجدَ مِن المرأةِ رَغْبةٌ عن زَوْجِها، وحاجةٌ إلى فِرَاتِه، فتَسْألَه فراقَها، فإذا أجابَها، حصلَ المقْصودُ مِنَ الخُلْعِ، فصحَّ، كما لو كان بعِوَضٍ. قال أبو بكرٍ: لا (٢) خلافَ عن أبى عبدِ اللَّهِ، أَنَّ الخُلْعَ ما كان مِن قِبَلِ النِّساءِ، فإذا كان مِن قِبَلِ الرِّجالِ، فلا نِزاعَ فى أنَّه طلاقٌ تُمْلَكُ به الرَّجْعةُ، ولا يكونُ فَسْخًا. والرِّوايةُ الثَّانيةُ، لا يكونُ خُلْعٌ إلَّا بِعِوَضٍ. رَوَى عنه مُهَنَا، إذا قال لها: اخْلَعِى نفسَك. فقالت: خلَعْتُ نفسِى. لم يكُنْ خُلعًا إلَّا على شىءٍ، إلَّا أن يكونَ نَوى الطَّلاقَ، فيكونُ ما نَوَى. فعلَى هذه الرِّوايةِ، لا يصحُّ الخُلْعُ إلَّا بعِوَضٍ، فإنْ تَلفَّظَ به بغيرِ عِوَضٍ، ونَوَى الطَّلاقَ، كان طلاقًا رَجْعِيًّا؛ لأنَّه (٣) يَصلُحُ كنايةً عَنِ الطَّلاقِ. وإن لم يَنْوِ به الطَّلاقَ، لم يكُنْ (٤) شيئًا. وهذا قولُ أبى حنيفةَ، والشَّافعىِّ؛ لأنَّ الخُلْعَ إن كان فسخًا، فلا يَمْلِكُ الزَّوجُ فَسْخَ النِّكاحِ إلا لِعَيْبِها (٥). وكذلك لو قال: فَسَخْتُ النِّكاحٍ. ولم يَنْوِ به الطَّلاقَ، لم يقَعْ شىءٌ، بخلافِ ما إذا دخلَه العِوَضُ، فإنَّه يَصيرُ مُعاوَضَةً، فلا يجْتمِعُ له العِوَضُ والمُعَوَّضُ. وإن قُلْنا: الخُلْعُ طلاقٌ. فليس بصريحٍ فيه اتِّفاقًا، وإنما هو كنايةٌ، والكنايةُ لا يقَعُ بها الطَّلاقُ إلَّا بِنِيَّةٍ، أو بَذْلِ العِوَضِ (٦)، فيقومُ مَقامَ النِّيَّةِ، وما وُجِدَ واحدٌ منهما. ثم إنْ وقَعَ الطَّلاقُ، فإذا لم يكُنْ بِعِوَضٍ، لم يَقْتَضِ البَيْنُونةَ إلَّا أن تَكْمُلَ الثَّلاثُ.
فصل: إذا قالت: بِعْنِى عبدَك هذا طلِّقْنِى بألفٍ. ففعلَ، صَحَّ، وكان بيعًا وخُلعًا بعِوَضٍ واحدٍ؛ لأَنَّهما عَقْدَانِ، يصحُّ إفرادُ كلِّ واحدٍ منهما بعِوَضٍ، فصحَّ جَمْعُهما، كبَيْعِ ثَوْبينِ. وقد نَصَّ أحمدُ على الجَمْعِ بين بَيْع وصَرْفٍ، أنَّه يَصحُّ، وهو نظيرٌ لهذا. وذكرَ أصحابُنا فيه وَجْهًا آخرَ، أنَّه لا يصِحُّ؛ لأنَّ أحْكامَ العَقْدَينِ تخْتلِفُ. والأوّلُ أصحُّ؛ لما ذكَرْنا. وللشَّافعىِّ فيه قَوْلانِ أيضًا. فعلى قَوْلِنا يتَقَسَّطُ
(٢) سقط من: ب، م.(٣) فى الأصل زيادة: "لا".(٤) فى الأصل: "يقع".(٥) فى أ، ب، م: "بعيبها".(٦) فى أ، ب، م: "للعوض".