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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 10 · Seite 289Abschnitt

Übersetzung · DE

Der Betrag von tausend Dirham verteilt sich auf die benannte Mitgift und den Wert des Sklaven, sodass der Ersatz für den Khul' dem Anteil der Mitgift entspricht und der Ersatz für den Sklaven dem Anteil seines Wertes. Falls sie ihn aufgrund eines Mangels zurückgibt, erhält sie dies zurück; und wenn sie ihn als frei oder geraubt vorfindet, erhält sie ihn zurück, da dies sein Ersatz ist. Wenn anstelle des Sklaven ein Grundstücksanteil (Shiqs) steht, der einem Vorkaufsrecht unterliegt, so besteht daran ein Vorkaufsrecht (Shuf'a), und der Vorkaufsberechtigte nimmt ihn zum Anteil seines Wertes von den tausend Dirham, da dies sein Ersatz ist.

Abschnitt: Wenn er den Khul' gegen einen halben Anteil an einem Haus mit ihr vereinbart, ist dies gültig, und es besteht daran kein Vorkaufsrecht, weil es ein Ersatz für etwas ist, das keinen Wert hat. Es lässt sich jedoch ableiten, dass ein Vorkaufsrecht besteht, da es einen Ersatz hat. Ob der Vorkaufsberechtigte es zu seinem Wert oder zum Äquivalent der Mitgift nimmt, darüber gibt es zwei Auffassungen. Wenn er sie durch Khul' scheidet und ihr tausend Dirham gegen die Hälfte ihres Hauses gibt, ist dies ebenfalls gültig, und es besteht kein Vorkaufsrecht. Abu Yusuf und Muhammad sagten: Das Vorkaufsrecht wird für den Teil fällig, der den tausend Dirham entspricht, da dies ein Ersatz für Vermögen ist. Unsere Ansicht ist, dass die Verpflichtung zum Vorkaufsrecht eine Bewertung des Geschlechtsverkehrs (Bud') gegenüber jemand anderem als dem Ehemann darstellt, und der Geschlechtsverkehr wird gegenüber jemand anderem nicht bewertet. Zudem hat der Ehemann den Grundstücksanteil in einem einzigen Geschäftsvorgang von einer einzigen Person erworben, weshalb es dem Vorkaufsberechtigten nicht gestattet ist, nur einen Teil davon zu nehmen, so wie wenn er ihn für einen einzigen Preis gekauft hätte.

1239 - Rechtsfrage: Er sagte: (Und wenn er den Khul' mit ihr gegen ein Kleidungsstück vereinbart und sich herausstellt, dass es mangelhaft ist, so hat er die Wahl, entweder den Wertminderungsausgleich (Arsh) zu nehmen oder den Wert des Kleidungsstücks zu fordern und es zurückzugeben.)

Zusammenfassend gilt für den Khul', dass man Anspruch darauf hat, den Ersatz bei einem Mangel zurückzugeben oder den Wertminderungsausgleich zu verlangen; denn es ist ein Ersatz in einem Tauschgeschäft, weshalb ein solcher Anspruch besteht, wie beim Verkauf und bei der Mitgift. Dies ist entweder auf ein bestimmtes Objekt bezogen, wie wenn sie sagt: „Scheide mich (durch Khul') gegen dieses Kleidungsstück.“ und er sagt: „Ich habe dich geschieden.“ Dann stellt er einen Mangel fest, von dem er nichts wusste, so ist er zwischen der Rückgabe und dem Erhalt seines Wertes oder dem Erhalt des Wertminderungsausgleichs (Arsh) zu wählen. Wenn er sagt: „Wenn du mir dieses Kleidungsstück gibst, bist du geschieden.“ und sie gibt es ihm, ist sie geschieden und er besitzt es. Unsere Gelehrten sagten: Die Regelung hierfür ist dieselbe, wie wenn er den Khul' gegen das Objekt vereinbart hätte. Dies ist die Lehrmeinung von al-Shafi'i, außer dass er ihm die Forderung nach dem Wertminderungsausgleich (Arsh) nicht gestattet, wenn eine Rückgabe möglich ist.

Anmerkungen

(7) In b, m: „und er nimmt". (8) In a: „die Mitgift". (1) In a, b, m: „nicht".

Arabisch (Quelle)

الألفُ على الصَّداقِ المُسَمَّى وقيمةِ العبدِ، فيكونُ عِوَضُ الخُلْعِ ما يَخُصُّ المُسَمَّى، وعِوَضُ العبدِ ما يخُصُّ قيمتَه، حتى لو رَدَّتْه بعَيْبٍ رجَعتْ بذلك، وإن وجَدتْه حُرًّا أو مغْصوبًا، رجعتْ به؛ لأنَّه عِوَضُه. فإن كان مَكانَ العبدِ شِقْصٌ مشْفوعٌ، ففيه الشُّفْعةُ، ويأخذُهُ (٧) الشَّفيعُ بحِصَّةِ قيمتِه من الألْفِ؛ لأنَّها عِوَضُه.

فصل: وإن خالَعَها على نصفِ دارٍ (٨)، صحَّ، ولا شُفْعةَ فيه؛ لأنَّه عِوَضٌ عمَّا لا قِيمةَ له، ويتَخرَّجُ أَنَّ فيه شُفْعةً؛ لأنَّ له عِوَضًا. وهل يأخذُه الشَّفيعُ بقيمتِه أو بمثلِ المَهْرِ، على وَجْهيْنِ. فأمَّا إن خالَعَها، ودفعَ إليها ألفًا بنِصْفِ دارِها، صحَّ، ولا شُفْعةَ أيضًا. وقال أبو يوسفَ، ومحمّدٌ: تجبُ الشُّفْعةُ فيما قابَلَ الألْفَ؛ لأنَّه عوضُ مالٍ. ولَنا، أَنَّ إيجابَ الشُّفْعةِ تَقْوِيمٌ للبُضْعِ فى حقِّ غيرِ الزَّوجِ، والبُضْعُ لا يُتقوَّمُ فى حقِّ غيرِه، ولأنَّ الزَّوجَ ملَكَ الشِّقْصَ صَفْقةً واحدةً، من شخصٍ واحدٍ، فلا يجوزُ للشَّفيعِ أخذُ بعضِه، كما لو اشْتراهُ بثَمنٍ واحدٍ.

١٢٣٩ - مسألة؛ قال: (وَلَوْ خالَعَهَا عَلَى ثَوْبٍ، فَخرَجَ مَعِيبًا، فَهُوَ مُخَيَّرٌ بَيْنَ أَنْ يَأْخُذَ أَرْشَ الْعَيْبِ، أَوْ قِيْمَةَ الثَّوْبِ وَيَرُدَّهُ)

وجملةُ ذلك أَنَّ الخُلْعَ يَسْتَحِقُّ فيه رَدّ عِوَضِه بالعَيْبِ، أو أخْذَ الأرْشِ؛ لأنَّه عِوَضٌ فى مُعاوَضَةٍ، فيُسْتحَقُّ فيه ذلك، كالبيعِ والصَّداقِ. ولا يخْلُو إمَّا أن يكونَ على مُعَيَّنٍ، مثل أن تقولَ: اخْلَعْنِى على هذا الثَّوبِ. فيقولَ: خَلَعْتُك. ثم يَجد به عَيْبًا لم يكُنْ عَلِمَ به، فهو مُخيَّرٌ بين رَدِّه وأخْذِ قيمتِه، وبين أخْذِ أرْشِه. وإن قال: إن أعْطَيْتنِى هذا الثَّوبَ فأنتِ طالقٌ. فأعطْته إيَّاه، طَلُقَتْ، ومَلَكَه. قال أصحابُنا: والحُكمُ فيه كما لو خالعَها عليه. وهذا مذهبُ الشَّافعىِّ، إلَّا أنَّه لم (١) يَجعلْ له المُطالبةَ بالأرْشِ مع إمْكانِ ردِّه.

Anmerkungen

(٧) فى ب، م: "ويأخذ".(٨) فى أ: "الصداق".(١) فى أ، ب، م: "لا".

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