und nichts anderes dafür für ihn, sowie zwischen der Zurückweisung und dem Erhalt des Wertes, als ob es ein Marwi-Stück wäre; denn der Verstoß gegen die Eigenschaft ist hinsichtlich der Zulässigkeit der Zurückweisung einem Mangel gleichzusetzen. Abu al-Khattab sagte: Meiner Ansicht nach hat er keinen Anspruch auf etwas anderes, da der Khul' gegen sein spezifisches Objekt erfolgte und er es bereits erhalten hat. Wenn er den Khul' gegen ein Kleidungsstück unter der Bedingung vereinbart, dass es Baumwolle ist, es sich dann aber als Leinen herausstellt, ist die Zurückweisung verpflichtend, und es steht ihm nicht zu, es zu behalten; denn es handelt sich um eine andere Gattung, und die Verschiedenheit der Gattungen ist wie die Verschiedenheit der Individuen, anders als in dem Fall, wenn er den Khul' gegen ein Marwi-Stück vereinbart und es als Harawi herauskommt, da die Gattung eine einzige ist.
Abschnitt: An jeder Stelle, an der er ihre Scheidung [an ihre Gabe an ihn knüpfte, und wann immer sie ihm] ein Objekt in einer Eigenschaft gibt, bei der ihm eine Entgegennahme möglich ist, vollzieht sich die Scheidung. Es ist dabei einerlei, ob er es von ihr entgegennimmt oder nicht; denn die Gabe ist erfolgt. Es wird schließlich gesagt: Sie hat es ihm gegeben, doch er hat es nicht angenommen. Und weil er den Eid an eine Handlung von ihrer Seite knüpfte, und das, was von ihrer Seite bei der Gabe erfolgt, die Übereignung auf eine Weise ist, die ihm eine Entgegennahme ermöglicht. Wenn der Ehemann jedoch flieht oder abwesend ist, bevor ihre Gabe erfolgt, oder sie sagt: „Zaid bürgt dir dafür“, oder: „Rechne es als Verrechnung auf das an, was ich dir schulde“, oder sie ihm ein Pfand dafür gibt oder ihn per Überweisung (Hawala) anweist, so vollzieht sich die Scheidung nicht; denn die Gabe ist nicht erfolgt, und die Scheidung vollzieht sich nicht ohne ihre Bedingung. Ebenso verhält es sich an jeder Stelle, an der die Gabe unmöglich wird, so vollzieht sich die Scheidung nicht, ungeachtet dessen, ob die Unmöglichkeit von seiner Seite, von ihrer Seite oder von der Seite Dritter ausgeht, da die Bedingung entfallen ist. Wenn sie sagt: „Scheide mich für tausend“, und er sie scheidet, so hat er Anspruch auf die tausend, und die Scheidung ist vollzogen, auch wenn er sie noch nicht entgegengenommen hat. Dies hat Ahmad explizit so dargelegt. Ahmad sagte: „Und selbst wenn sie sagt: ‚Ich gebe dir nichts‘, nimmt er es für die tausend.“ Er meint damit, dass die Scheidung vollzogen ist; denn dies ist keine Bindung an eine Bedingung, anders als beim ersten Fall.
Abschnitt: Das Knüpfen der Scheidung an die Bedingung der Gabe, der Bürgschaft oder der Übereignung ist von Seiten des Ehemannes eine Verpflichtung, für die es keinen Weg zur Abwehr gibt; denn das Vorherrschende dabei ist das Urteil der reinen Bedingung, als Beweis für die Gültigkeit ihrer Verknüpfung mit der Bedingung.
(11) In a, b, m: „Verstoß“. (12) Im Original: „dessen Mangel“. (13) Im Original: „ist ihm verpflichtend“. (14) Fehlt im Original. (15) Die Konjunktion „und“ fehlt in: a, b, m. (16) Im Original: „ohne“. (17) In b, m: „Unmöglichkeit/Ausfall“.