Wenn er sie sich mittels eines Sklaven von ihr per Khul' trennt, den sie nicht spezifiziert hat, er sich aber als frei oder als widerrechtlich angeeignet (maghsub) erweist, oder mittels Essig, der sich als Wein erweist, so ist das Khul' nach der Meinung der Mehrheit der Gelehrten gültig; denn das Khul' ist ein Austauschgeschäft gegen die Intimität (bud'), daher verdirbt es nicht durch die Ungültigkeit der Gegenleistung, ähnlich wie die Ehe (Nikah). Er kann jedoch von ihr dessen Wert fordern, als wäre er ein Sklave gewesen. Dies vertraten auch Abu Thaur und die beiden Gefährten von Abu Hanifa. Wenn er sich per Khul' gegen diesen speziellen Essig von ihr trennt und er sich als Wein erweist, so fordert er von ihr dessen Äquivalent an Essig zurück; denn Essig gehört zu den vertretbaren Sachen, und er hat sich auf der Grundlage eingelassen, dass dieses spezifische Objekt Essig sei, weshalb ihm dessen Äquivalent zusteht, so als wäre es Essig gewesen und vor der Inbesitznahme verdorben. Es wurde auch gesagt: Er fordert den Wert seines Äquivalents an Essig zurück, da Wein nicht zu den vertretbaren Sachen gehört. Das Korrekte ist die erste Ansicht, da ihm von ihr dessen Äquivalent zustünde, wenn es Essig wäre, so wie der Wert eines freien Menschen durch die Annahme, er sei ein Sklave, festgesetzt wird, denn ein freier Mensch hat keinen (finanziellen) Wert. Abu Hanifa sagte in Bezug auf das gesamte Problem: Er fordert das vertraglich Festgelegte zurück. Ash-Shafi'i sagte: Er fordert die Mahr al-Mithl (angemessene Mitgift) zurück, denn es ist ein Vertrag über die Intimität gegen eine ungültige Gegenleistung, was der Ehe gegen Wein gleicht. Abu Hanifa argumentierte damit, dass das Aufgeben der Intimität keinen finanziellen Wert hat, und wenn er also getäuscht wurde, fordert er von ihr das zurück, was sie genommen hat. Unser Argument ist: Es handelt sich um ein Objekt, das bei seiner Unversehrtheit und dem Fortbestehen des Anspruchsgrundes übergeben werden muss, daher wurde sein Ersatz durch seinen Wert oder sein Äquivalent bestimmt, wie bei einer widerrechtlich angeeigneten oder geliehenen Sache. Wenn er sich mittels eines Sklaven von ihr per Khul' trennt und er sich als widerrechtlich angeeignet oder als Umm al-Walad (Mutter seines Kindes) erweist, so räumt Abu Hanifa dies ein und stimmt mit uns überein.
Abschnitt: Wenn er sich per Khul' gegen etwas Verbotenes von ihr trennt, dessen Verbot beiden bekannt ist, wie etwa einem freien Menschen, Wein, Schwein oder einem verendeten Tier (Mayta), so ist dies genau wie ein Khul' ohne Gegenleistung; er hat keinen Anspruch auf etwas. Dies vertraten auch Malik und Abu Hanifa. Ash-Shafi'i sagte: Er hat gegen sie Anspruch auf die Mahr al-Mithl, denn es ist ein Austauschgeschäft gegen die Intimität, und wenn die Gegenleistung verboten ist, wird die Mahr al-Mithl fällig, wie bei der Ehe. Unser Argument ist: Das Ausgehen der Intimität aus dem Eigentum des Ehemannes ist, wie wir bereits dargelegt haben, nicht mit einem finanziellen Wert versehen. Wenn er also mit einer Gegenleistung ohne Wert zufrieden ist, hat er keinen Anspruch auf etwas, so als hätte er sie geschieden oder seine Scheidung an die Vollziehung einer Handlung geknüpft und sie diese vollzogen hat. Dies unterscheidet sich von der Ehe, denn das Eintreten der Intimität in das Eigentum des Ehemannes...
(1) In b, m: "al-khul'". (2) In a, b, m: "gharrathu" (getäuscht wurde). (3) Im Original: "mal" (Besitz/Vermögen).
يُخالِعَها على عبدٍ لم تُعَيِّنُه فيَبِينُ حُرًّا، أو مَغْصوبًا، أو على خَلٍّ فَيَبِينُ خمرًا، فإنَّ الخُلْعَ صحيحٌ، فى قولِ أكثرِ أهلِ العلمِ؛ لأنَّ الخُلْعَ مُعاوَضَةٌ بالبُضْعِ، فلا يَفسُدُ بفَسادِ العِوَض، كالنِّكاحِ، ولكنَّه يَرْجِعُ عليها بقِيمَتِه لو كان عبدًا. وبهذا قال أبو ثَوْرٍ، وصاحبا أبى حنيفةَ. وإن خالعَها على هذا الدَّنِّ الخَلِّ، فبانَ خمرًا، رَجَعَ عليها بمِثْلِه خَلًّا؛ لأنَّ الخَلَّ (١) من ذواتِ الأمثالِ، وقد دخلَ على أَنَّ هذا المُعَيَّنَ خَلٌّ، فكان له مثلُه، كما لو كان خَلًّا فتَلِفَ قبلَ قَبضِه. وقد قيلَ: يَرْجِعُ بقِيمَةِ مثلِه خَلًّا؛ لأنَّ الخمرَ ليس من ذواتِ الأمثالِ. والصَّحيحُ الأوَّلُ؛ لأنَّه إنَّما وجبَ عليها مثلُه لو كان خَلًّا، كما تُوجَبُ قيمةُ الحُرِّ بتَقْديرِ كَونه عَبْدًا، فإنَّ الحُرَّ لا قِيمَةَ له. وقال أبو حنيفةَ فى المسألةِ كلها: يَرْجِعُ بالمُسمَّى. وقال الشَّافعىُّ: يَرْجِعُ بمهرِ المِثلِ؛ لأنَّه عَقْدٌ على البُضْعِ بعِوَضٍ فاسدٍ، فأشْبَهَ النِّكاح بخَمْرٍ. واحتجَّ أبو حنيفةَ بأنَّ خُروجَ البُضْعِ لا قِيمَةَ له، فإذا [غُرَّ به] (٢)، رجعَ عليها بما أخَذتْ. ولَنا، أنَّها عَيْنٌ يجبُ تسْليمُها مع سَلامتِها، وبَقاءِ سببِ الاسْتحقاقِ، فوجبَ بَدَلُها مُقدَّرًا بقيمَتِها أو مثلِها، كالمَغْصوب والمُسْتَعارِ. وإذا خالعَها على عبدٍ، فخرجَ مَغْصوبًا، أو أُمَّ ولَد، فإنَّ أبا حنيفةَ يُسَلِّمُه، ويوافقُنا فيه.
فصل: وإن خالَعَها على مُحرَّمٍ يعْلمان تَحْريمَه، كالحُرِّ، والخمرِ، والخِنْزيرِ، والْمَيْتةِ، فهو كالخُلْعِ بغيرِ عِوَضٍ سواءٌ، لا يَستحقُّ شيئًا. وبه قال مالكٌ، وأبو حنيفةَ. وقال الشافعى: له عليها مهرُ المثلِ؛ لأنَّه مُعاوَضةٌ بالبُضْعِ، فإذا كان العِوَضُ مُحرَّمًا وجبَ مهرُ المثلِ، كالنِّكاحِ. ولَنا، أَنَّ خروجَ البُضْعِ مِن مِلْكِ (٣) الزَّوجِ غيرُ مُتَقَوَّمٍ، على ما أسْلَفْنا، فإذا رَضِىَ بغيرِ عِوَضٍ، لم يكُنْ له شىءٌ، كما لو طلَّقَها أو علَّقَ طلاقَها على فِعْلِ شىءٍ، ففَعلَتْه، وفَارقَ النِّكاحَ؛ فإنَّ دُخولَ البُضْعِ فى مِلْكِ الزَّوجِ
(١) فى ب، م: "الخلع".(٢) فى أ، ب، م: "غرته".(٣) فى الأصل: "مال".