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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 10 · Seite 296Abschnitt

Übersetzung · DE

verfügt über einen finanziellen Wert. Und es ist nicht zwingend, wenn er sich mittels eines Sklaven von ihr per Khul' trennt und dieser sich als frei erweist, da er nicht mit einer Gegenleistung zufrieden war, die keinen finanziellen Wert hat. Er fordert daher auf Grundlage der Täuschung (Ghurur) den Wert zurück, während er hier mit etwas zufrieden war, das keinen Wert besitzt. Wenn dies geklärt ist: Wenn das Khul' mit dem Wortlaut der Scheidung (Talaq) vollzogen wurde, so ist es eine widerrufbare Scheidung (Talaq raj'i); denn sie ist frei von einer Gegenleistung. Wenn es mit dem Wortlaut des Khul' und den Anspielungen (Kinayat) auf das Khul' erfolgte und er damit die Scheidung beabsichtigte, gilt dasselbe; denn die Anspielung mit der Absicht (Niyya) ist wie die ausdrückliche Erklärung. Wenn es mit dem Wortlaut des Khul' erfolgte, ohne die Scheidung zu beabsichtigen, hängt es von einem Grundprinzip ab: Ist das Khul' ohne Gegenleistung gültig? Hierzu gibt es zwei Überlieferungen. Wenn wir sagen: Es ist gültig, so ist es hier gültig. Wenn wir sagen: Es ist nicht gültig, so ist es ungültig und es tritt nichts ein. Wenn er sagt: „Wenn du mir Wein oder ein verendetes Tier gibst, so bist du geschieden“, und sie gibt es ihm, so ist sie geschieden, und sie ist zu nichts verpflichtet. Nach Ash-Shafi'i schuldet sie die Mahr al-Mithl, wie er in dem zuvor genannten Fall argumentiert.

Abschnitt: Wenn er sagt: „Wenn du mir einen Sklaven gibst, so bist du geschieden“, und sie gibt ihm einen Mudabbar-Sklaven oder einen, dessen Hälfte freigelassen wurde, so tritt die Scheidung durch beide ein, da sie in Bezug auf die Übertragung des Eigentums wie ein einfacher Sklave (Qinn) sind. Wenn sie ihm jedoch einen freien Menschen, einen widerrechtlich angeeigneten oder einen verpfändeten Sklaven gibt, so tritt die Scheidung nicht ein; denn die Gabe umfasst nur das, dessen Übereignung gültig ist, und was nicht übereignet werden kann, kann auch nicht als „gegeben“ gelten. Wenn er sagt: „Wenn du mir diesen speziellen Sklaven gibst, so bist du geschieden“, und sie gibt ihn ihm, er sich dann aber als frei oder widerrechtlich angeeignet erweist, so tritt die Scheidung ebenfalls nicht ein, wie es Abu Bakr erwähnte und worauf Ahmad hindeutete. Der Qadi erwähnte eine andere Auffassung, dass die Scheidung eintritt; er sagte: Ahmad habe an einer anderen Stelle darauf hingedeutet; denn wenn er ihn spezifiziert hat, hat er ihre eigene Beurteilung diesbezüglich unterbunden. Wenn sie ihn ihm also gibt, ist die Bedingung erfüllt und die Scheidung tritt ein, anders als bei einem nicht spezifizierten Objekt. Auch bei den Anhängern von Ash-Shafi'i gibt es zu dieser Frage zwei Meinungen. Tritt die Scheidung nach ihrer Auffassung ein, so stellt sich die Frage, ob er den Wert oder die Mahr al-Mithl zurückfordert – hierzu gibt es zwei Ansichten. Unser Argument ist, dass die Gabe in ihrer Bedeutung, wie sie beim allgemeinen Sprachgebrauch verstanden wird, die Ermöglichung des Eigentumserwerbs bedeutet, was durch den Fall des nicht spezifizierten Objekts bewiesen wird; und weil die Gabe hier die Übereignung ist, was dadurch bewiesen wird, dass durch sie das Eigentum entsteht, wenn der Sklave in ihrem Besitz war, und die Scheidung entfällt, wenn es sich um kein spezifiziertes Objekt handelt.

Anmerkungen

(4) Fehlt im Original. (5) In a, b, m: "al-kinayat" (Anspielungen). (6) In a: "shay'" (etwas). Gemeint ist, dass in diesem Fall gar nichts eintritt. (7) In b, m: "al-tamakkun" (Ermöglichung).

Arabisch (Quelle)

مُتَقَوَّمٌ، ولا يَلزمُ إذا خالعَها على عبدٍ فبانَ حرًّا؛ لأنَّه لم يَرْضَ بغيرِ عِوَضٍ مُتَقَوَّمٍ، فيَرْجِعُ بحُكْمِ الغُرورِ، وههُنا رَضِىَ بِما لا قيمةَ له. إذا تقرَّرَ هذا، فإنْ كان الخُلْعُ بلفظِ الطَّلاقِ، فهو طلاقٌ (٤) رَجْعىٌّ؛ لأنَّه خلا عن عِوَضٍ، وإن كان بلفظِ الخُلْعِ وكِنَاياتِ الخُلْعِ، وَنوَى به الطَّلاقَ، فكذلك؛ لأنَّ الكِنايةَ (٥) مع النِّيَّةِ كالصَّريحِ، وإن كان بلَفْظِ الخُلْعِ، ولم يَنْوِ الطَّلاقَ، انْبَنَى على أصْلٍ. وهو أنَّه هل يَصِحُّ الخُلْع (٤) بغيرِ عِوَضٍ؟ وفيه رِوَايتانِ؛ فإن قُلْنا: يَصِحُّ. صح ههُنا. وإن قُلْنا: لا يَصِحُّ. لم يَصِحَّ، ولم يقَعْ شيئًا (٦). وإن قال: إن أعْطَيْتِنى خمرًا أو مَيْتةً، فأنتِ طالقٌ. فأعْطَتْه ذلك، طَلُقَتْ، ولا شىءَ عليها. وعندَ الشَّافعىِّ، عليها مهرُ المثلِ، كقولِه فى التى قبلَها.

فصل: فإن قال: إن أعْطَيْتِنى عَبْدًا فأنتِ طالقٌ. فأعْطَتْه مُدَبَّرًا أو مُعْتَقًا نصفُه، وقعَ الطَّلاقُ بهما؛ لأنَّهما كالقِنِّ فى التَّمْليكِ، وإن أعطته حُرًّا، أو مغصوبًا، أو مرهونًا، لم تطْلُقْ؛ لأنَّ العَطِيَّةَ إنَّما تَتناولُ ما يصِحُّ تَمْليكُه، وما لا يصح تَمْليكُه لا تكونُ مُعْطِيةً له. وإن قال: إن أعْطَيْتِنى هذا العبدَ، فأنت طالقٌ. فأعْطَتْه إيَّاه، فإذا هو حُرٌّ أو مغصوبٌ، لم تطْلُقْ أيضًا؛ لما ذَكَرَه أبو بكرٍ، وأوْمَأ إليه أحمدُ. وذكَر القاضِى وَجْهًا آخَرَ، أنَّه يقَعُ الطَّلاقُ؛ قال (٤): وأوْمَأَ إليه أحمدُ فى موضعٍ آخَرَ؛ لأنَّه إذا عَيَّنه فقد قطعَ اجْتهادَها فيه، فإذا أعْطَتْه إيَّاه، وُجِدَتِ الصِّفةُ، فوقعَ الطَّلاقُ، بخلافِ غيرِ المُعَيَّنِ. ولأصْحابِ الشَّافعىِّ أيضًا وَجْهانِ كذلك. وعلى قولِهم: يقعُ الطَّلاقُ، هل يَرجعُ بقيمَتِه أو بمهرِ المثلِ؟ على وَجْهينِ. ولَنا، أنَّ العَطِيَّةَ إنَّما مَعْناها المُتبادِرُ إلى الفَهْمِ منها عندَ إطْلاقِها التَّمْكينُ (٧) من تَمَلُّكِه، بدليلِ غيرِ المُعَيَّنِ؛ ولأنَّ الْعَطِيَّةَ ههنا التَّمليكُ، بدِليلِ حُصولِ المِلْكِ بها فيما إذا كان العبدُ مملوكًا لها، وانْتفاءِ الطَّلاقِ فيما إذا كان غيرَ مُعَيَّنٍ.

Anmerkungen

(٤) سقط من: الأصل.(٥) فى أ، ب، م: "الكنايات".(٦) فى أ: "شىء". والمقصود لم يقع هو شيئا.(٧) فى ب، م: "التمكن".

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