1241 - Frage: Er sagte: „Und wenn sie zu ihm sagt: ‚Scheide mich dreimal für tausend.‘ Und er scheidet sie nur einmal, so steht ihm nichts zu, und die eine Scheidung tritt bei ihr ein.“
Was das Eintreten der Scheidung betrifft, so besteht darüber kein Streit. Was jedoch die tausend betrifft, so hat er keinen Anspruch darauf. Abu Hanifa, Malik und Ash-Shafi'i sagten: Er erhält ein Drittel der tausend; denn sie hat ihn zu einer Handlung gegen eine Gegenleistung aufgefordert. Wenn er einen Teil davon vollzieht, hat er entsprechend seinem Anteil Anspruch auf die Gegenleistung, so als ob jemand sagt: ‚Wer meine Sklaven zurückbringt, erhält tausend.‘ Bringt er ein Drittel von ihnen zurück, so steht ihm ein Drittel der tausend zu. Dasselbe gilt für den Bau einer Mauer oder das Nähen eines Gewandes. Unser Argument ist: Sie hat die Gegenleistung für etwas geboten, dem er nicht entsprochen hat, also steht ihm nichts zu, so wie wenn er bei einem Wettrennen sagt: ‚Wer zuerst fünf Treffer erzielt, erhält tausend.‘ Er erreicht aber nur einen Teil davon. Oder wenn sie sagt: ‚Verkaufe mir deine beiden Sklaven für tausend.‘ Er antwortet: ‚Ich habe dir einen davon für fünfhundert verkauft.‘ Dies ist vergleichbar mit dem Fall, wenn sie sagt: ‚Scheide mich dreimal gegen tausend‘, und er scheidet sie nur einmal. Abu Hanifa stimmte uns in diesem Bild zu, dass ihm nichts zusteht. Sollte entgegnet werden: ‚Der Unterschied zwischen den beiden Fällen besteht darin, dass das Ba' (in ‚bi-alf‘) für die Gegenleistung steht und nicht für die Bedingung, während ‚Ala‘ für die Bedingung steht. Es ist also, als hätte sie für seinen Anspruch auf die tausend zur Bedingung gemacht, dass er sie dreimal scheidet.‘ Wir antworten: Wir erkennen nicht an, dass ‚Ala‘ eine Bedingung ausdrückt, denn es ist in seinen Buchstaben nicht explizit als solche erwähnt. Seine Bedeutung ist dieselbe wie die des Ba'. Es wurde beides gleichgestellt, wenn sie sagt: ‚Scheide mich und meine Nebenbuhlerin für tausend‘ oder ‚gegen tausend‘. Die Konsequenz des Wortlauts ändert sich nicht durch den Umstand, ob die zu Scheidende eine Person oder zwei Personen sind.
Abschnitt: Wenn sie sagt: ‚Scheide mich dreimal, und dir gebühren tausend.‘, dann ist dies wie der zuvor genannte Fall. Scheidet er sie weniger als dreimal, so tritt die Scheidung ein, doch ihm steht nichts zu. Scheidet er sie dreimal, so hat er Anspruch auf die tausend. Die Rechtsschule von Ash-Shafi'i, Abu Yusuf und Muhammad vertritt hierzu dieselbe Auffassung wie in dem vorherigen Fall. Abu Hanifa sagte: Ihm steht nichts zu, auch wenn er sie dreimal scheidet; denn er hat die Scheidung nicht von der Gegenleistung abhängig gemacht. Unser Argument ist, dass sie ihn zur Scheidung gegen eine Gegenleistung aufgefordert hat, was dem Fall ähnelt, in dem er sagt: ‚Bring meinen Sklaven zurück, und dir gebühren tausend.‘ Er bringt ihn zurück. Sein Einwand, er habe die Scheidung nicht an die Gegenleistung geknüpft, ist nicht stichhaltig; denn der Sinn der Rede ist: ‚Und dir gebühren tausend als Gegenleistung für meine Scheidung.‘ Die Umstände deuten darauf hin. Wenn sie sagt: ‚Scheide mich und meine Nebenbuhlerin für tausend‘ oder ‚gegen tausend‘ auf uns beide, und er scheidet nur sie, so ist sie geschieden, und sie trägt ihren Anteil an den tausend; denn ein Vertrag mit zwei Personen ist wie zwei Verträge, und das Khul' für zwei Frauen gegen eine Gegenleistung, die beide tragen, sind zwei Khul'-Verträge. Daher kann es geschehen, dass einer von ihnen gültig wird und die Gegenleistung nach sich zieht, während der andere es nicht tut. Wenn die Gegenleistung allein von ihr stammt, steht ihm nach der Analogie der Rechtsschule nichts zu; denn der Vertrag vervielfältigt sich nicht durch die Vervielfältigung der Gegenleistung. Ebenso ist es, wenn er von ihm zwei Sklaven für einen Preis kauft, was einen einzigen Vertrag darstellt, anders als wenn die Vertragspartei auf einer der beiden Seiten aus zwei Personen besteht, denn dann handelt es sich um zwei Verträge.
(1) In a, b, m: "wa-lazimatha" (und sie ist ihr [d.h. die Scheidung] verpflichtet). (2) In b, m: "tatliqatun" (eine Scheidung). (3) Im Original: "qulna" (wir sagten).