Wenn sie sagt: „Ich akzeptiere es für fünfhundert“, so tritt sie nicht ein; denn die Bedingung ist nicht eingetreten. Wenn sie sagt: „Ich akzeptiere eine der drei für ein Drittel der tausend“, so tritt sie nicht ein; denn er war mit einem Abbruch seines Widerrufsrechts ihr gegenüber nur gegen tausend zufrieden. Wenn er sagt: „Du bist zweimal geschieden, eine davon gegen tausend“, so tritt durch diese eine Scheidung ein; denn sie ist ohne Gegenleistung, und die andere tritt aufgrund ihrer Zustimmung ein; denn sie ist gegen eine Gegenleistung.
1242 – Problem: Er sagte: (Und wenn eine Sklavin ohne Erlaubnis ihres Herrn Khul' von ihm verlangt gegen etwas Bestimmtes, so ist der Khul' eingetreten, und er nimmt sie nach ihrer Freilassung für das Gleiche in die Pflicht, wenn es etwas Gleichartiges ist, ansonsten für seinen Wert (1)).
Zu diesem Problem gibt es drei Abschnitte:
Der erste: Der Khul' mit einer Sklavin ist gültig, egal ob mit Erlaubnis ihres Herrn oder ohne seine Erlaubnis; denn der Khul' ist auch mit einem Fremden gültig, also bei der Ehefrau erst recht. Ihre Scheidung gegen eine Gegenleistung ist eine endgültige (ba'in), und der Khul' mit ihr ist genauso wie der Khul' mit einer freien Frau.
Der zweite Abschnitt: Wenn der Khul' ohne Erlaubnis ihres Herrn gegen etwas erfolgt, das in ihrer Verpflichtung (dhimma) liegt, so nimmt er sie nach ihrer Freilassung in die Pflicht; denn er hat ihrer Verpflichtung zugestimmt. Wenn es sich jedoch um einen konkreten Gegenstand ('ayn) handelt, so ist die Ansicht, die Al-Khiraqi erwähnte, dass in ihrer Verpflichtung das Gleiche oder dessen Wert feststeht, falls es kein gleichartiges Gut ist; denn sie besitzt keinen konkreten Gegenstand, und was auch immer in ihrer Hand (3) ist, gehört ihrem Herrn, also verpflichtet sie sich zu dessen Ersatz, so als hätte er Khul' mit ihr gegen einen Sklaven vereinbart, der sich dann als frei oder als Eigentum eines anderen herausstellte. Die Analogie (qiyas) der Rechtsschule besagt jedoch, dass ihm nichts zusteht; denn wenn er Khul' mit ihr gegen einen konkreten Gegenstand vereinbart, während er weiß, dass sie eine Sklavin ist, so weiß er, dass sie keinen konkreten Gegenstand besitzt, und er ist somit mit einer Scheidung ohne Gegenleistung einverstanden, weshalb ihm nichts zusteht, so als hätte er gesagt: „Ich habe Khul' mit dir gegen diesen geraubten Gegenstand oder diesen Freien vollzogen.“ Dasselbe erwähnte Al-Qadi im Werk „Al-Mujarrad“. Er sagte: „Es ist wie der Khul' gegen einen geraubten Gegenstand; [da sie ihn nicht besitzt] (4).“ Dies ist auch die Ansicht von Malik. Ash-Shafi'i sagte: Er wendet sich an sie für das Brautgabengleichnis (mahr al-mithl), wie seine Aussage beim Khul' gegen einen freien Menschen oder einen geraubten Gegenstand.
(1) Im Original, A: „qimatuhu“. (2) In A: „wa-in“. (3) Im Original, B, M: „yadihi“. (4) In A, B, M: „li-annaha la tamlikuha“.
يُوجِبْه. وإن قالتْ: قَبِلتُ بخَمْسِمائةٍ. لم يقَعْ؛ لأنَّ الشَّرْطَ لم يُوجَدْ. وإن قالتْ: قبلتُ واحدةً من الثَّلاثِ بثُلُثِ الألفِ. لم يَقَعْ؛ لأنَّه لم يَرْضَ بانْقِطَاعِ رَجْعتِه عنها إلَّا بألفٍ. وإن قال: أنتِ طالقٌ طَلْقتيْنِ، إحْداهما بألفٍ. وقَعتْ بها واحدةٌ؛ لأنَّها بغيرِ عِوَضٍ، ووَقعتِ الأُخْرَى على قَبُولِها؛ لأنَّها بعِوَضٍ.
١٢٤٢ - مسألة؛ قال: (وإِذَا خالَعَتْهُ الأَمَةُ بغيْرِ إِذْنِ سيِّدهَا عَلَى شَىءٍ مَعْلُومٌ، كَانَ الْخلْعُ وَاقِعًا، ويتْبَعُهَا إِذَا عَتَقَتْ بِمِثلِهِ، إِنْ كَانَ لَهُ مِثْلٌ، وَإِلَّا فقيمَتُهُ (١))
فى هذه المسألةِ ثلاثةُ فصولٍ:
أحدُها: أنَّ الخُلْعَ مع الأَمَةِ صحيحٌ، سواءٌ كان بإذْنِ سَيِّدها، أو بغيرِ إذنِه؛ لأنَّ الخُلْعَ يَصِحُّ مع الأجْنَبِىِّ فمع الزَّوجةِ أوْلَى، ويكونُ طلاقُها على عِوَضٍ بائنًا، والخُلْعُ معها كالخُلْعِ مع الحُرَّةِ سَواءً.
الفصلُ الثَّانى: أنَّ الخُلْعَ إذا كان بغيرِ إذْنِ سَيِّدها على شىءٍ فى ذِمَّتِها، فإنَّه يتبعها إذا عَتَقَتْ؛ لأنَّه رَضِىَ بذِمَّتِها، ولو (٢) كان على عَيْنٍ، فالذى ذكرَ الْخِرَقِىُّ، أنَّه يَثْبُتُ فى ذِمَّتِها مِثْلُه أو قيمتُه إن لم يكُنْ مِثْلِيًّا؛ لأنَّها لا تَمْلِكُ العَيْنَ، وما فى يَدِها (٣) من شىءٍ فهو لسَيِّدها، فيَلْزمُها بدَلُه، كما لو خَالَعَها على عبدٍ فخرجَ حُرًّا أو مُستَحَقًّا. وقياسُ المذهبِ أنَّه لا شىءَ له؛ لأنَّه إذا خالعَها على عَيْنٍ، وهو يَعْلمُ أنَّها أَمَةٌ، فقد علمَ أنَّها لا تمْلِكُ العَيْنَ، فيكونُ راضيًا بغيرِ عِوَضٍ، فلا يكونُ له شىءٌ، كما لو قال: خالَعْتُك على هذا المَغْصوبِ، أو هذا الحُرِّ. وكذلك ذكرَ القاضى، فى "المُجَرَّدِ"، قال: هو كالخُلْعِ على المغْصوبِ؛ [لأنَّه لا يَمْلِكُه] (٤). وهذا قولُ مالكٍ. وقال الشَّافعىُّ: يَرجعُ عليها
(١) فى الأصل، أ: "قيمته".(٢) فى أ: "وإن".(٣) فى الأصل، ب، م: "يده".(٤) فى أ، ب، م: "لأنها لا تملكها".