mit dem Brautgabengleichnis (mahr al-mithl), wie seine Aussage beim Khul' gegen einen freien Menschen oder einen geraubten Gegenstand. Es ist möglich, die Worte von Al-Khiraqi so zu verstehen, dass sie gegenüber ihrem Ehemann angab, ihr Herr habe ihr diesen (5) Khul' gegen diesen Gegenstand erlaubt, ohne dass sie wahrheitsgemäß war, oder dass er nicht wusste, dass sie den Gegenstand nicht besitzt. Oder es könnte sein, dass er (6) in dem Fall, dass er Khul' gegen einen geraubten Gegenstand mit ihr vollzog, die Ansicht vertrat, dass er sich an sie für dessen Wert hält. Der Rückgriff auf sie erfolgt zum Zeitpunkt ihrer Freilassung, denn das ist die Zeit, in der sie Eigentum erlangen kann. Sie ist wie eine Zahlungsunfähige, auf die man in ihrer Zeit der Zahlungsfähigkeit zurückgreift. Man greift auf ihren Wert oder ihr Gleichwertiges zurück, denn es handelt sich um ein Anrecht, dessen Übergabe unmöglich war, während der Grund für das Anrecht fortbestand, weshalb ein Rückgriff auf dessen Gleichwertiges oder dessen Wert erforderlich wurde, wie beim geraubten Gegenstand.
Der dritte Abschnitt: Wenn der Khul' mit Erlaubnis des Herrn erfolgt, hängt die Entschädigung von dessen Verpflichtung (dhimma) ab. Dies ist die Analogie der Rechtsschule, so als wenn er seinem Sklaven Erlaubnis zur Aufnahme von Schulden gäbe. Es ist möglich, dass sie an die Person der Sklavin gebunden ist. Wenn sie Khul' gegen etwas Bestimmtes mit Erlaubnis des Herrn vereinbart, so erlangt er das Eigentum daran. Wenn er Erlaubnis für eine bestimmte Menge des Vermögens gab, sie aber mehr vereinbarte, so liegt der Mehrbetrag in ihrer Verpflichtung. Wenn er die Erlaubnis allgemein erteilte, impliziert dies den Khul' gegen das für sie Genannte. Vereinbart sie damit oder mit weniger, ist der Herr verpflichtet. Ist es mit mehr, hängt der Mehrbetrag an ihrer Verpflichtung, so als hätte er ihr ein Maß bestimmt, sie aber mehr vereinbart hätte. Wenn ihr Erlaubnis für den Handel erteilt wurde, leistet sie die Entschädigung aus dem, was sich in ihrer Hand befindet.
Abschnitt: Das Urteil für eine Mukataba (Sklavin mit Freilassungsvertrag) ist dasselbe wie für eine Sklavin in vollem Eigentum, denn sie verfügt nicht über die Befugnis, über das, was in ihrer Hand ist, durch Schenkung oder Dinge ohne Vorteil zu verfügen. Die Leistung von Vermögen beim Khul' hat aus Sicht der Vermögenserlangung keinen Nutzen, vielmehr liegt darin ein Schaden durch den Wegfall ihres Unterhalts und eines Teils ihrer Brautgabe, falls die Ehe noch nicht vollzogen war. Wenn der Khul' ohne Erlaubnis des Herrn erfolgt, so ist die Entschädigung in ihrer Verpflichtung, und er nimmt sie nach der Freilassung daraufhin in die Pflicht. Wenn es mit Erlaubnis des Herrn geschah, leistet sie es aus dem, was in ihrer Hand ist; wenn in ihrer Hand nichts ist, dann obliegt es ihrem Herrn.
Abschnitt: Der Khul' einer unter Vormundschaft aufgrund von Insolvenz stehenden Frau ist gültig, und ihre Leistung der Entschädigung ist gültig, denn sie besitzt eine Verpflichtung, in der ihre Verfügung gültig ist. Er greift auf sie wegen der Entschädigung zurück, wenn sie zahlungsfähig wird und die Vormundschaft über sie aufgehoben wird, und er hat nicht
(5) Weggefallen aus: A. (6) In A: "ikhtiyaruhu". (7) In B, M: "sallamahu".
بمَهْرِ المِثْلِ، كقولِه فى الخُلْعِ على الحُرِّ والمغْصوبِ. ويُمْكِنُ حَمْلُ كلامِ الخِرَقِىِّ على أنها ذكرتْ لزَوْجِها أَنَّ سَيِّدَها أذِنَ لها فى هذا (٥) الخُلْعِ بهذه العَيْنِ، ولم تكُنْ صادقةً، أو جَهِلَ أنَّها لا تَمْلِكُ العَيْنَ، أو يكونُ اختارَه (٦) فيما إذا خالعَها على مَغْصوبٍ أنَّه يَرْجعُ عليها بقِيمَتِه، ويكونُ الرُّجوعُ عليها فى حالِ عِتْقِها؛ لأنَّه الوقتُ الذى تَمْلِكُ فيه، فهى كالمُعْسِرِ، يُرْجَعُ عليه فى حالِ يَسارِه، ويُرْجَعُ بقِيمَتِه أو مِثْلِه؛ لأنَّه مُستَحَقٌّ تَعَذَّرَ تسْليمُه مع بقاءِ سَببِ الاسْتِحْقاقِ، فوجبَ الرُّجوعُ بمثْلِه أو قِيمَتِه، كالمَغْصُوبِ.
الفصلُ الثالث: إذا كان الخُلْعُ بإذْنِ السيدِ، تَعلَّقَ العِوَضُ بذِمَّتِه. هذا قياسُ المذهبِ، كما لو أذِنَ لعبدِه فى الاسْتِدَانةِ. ويَحْتَمِلُ أَنْ يَتعلَّقَ برقبةِ الأَمَةِ. وإن خالعَتْ على مُعَيَّنٍ بإذنِ السَّيِّدِ فيه، مَلَكَه. وإن أذِنَ فى قَدْرِ المالِ، فخالَعتْ بأكثرَ منه، فالزِّيادةُ فى ذِمَّتِها. وإن أطْلقَ الإِذنَ، اقْتَضى الخُلْعَ بالمُسمَّى لها، فإن خالَعتْ به أو بما دونَه، لَزِمَ السَّيِّدَ، وإن كان بأكثرَ منه تعلَّقتِ الزِّيادةُ بذِمَّتِها، كما لو عيَّنَ لها قدرًا فخالعَتْ بأكثرَ منه. وإن كانت مأذونًا لها فى التِّجارةِ، سَلَّمَتِ العِوَضَ مِمَّا فى يدِها.
فصل: والحُكْمُ فى المُكاتَبَةِ، كالحُكْمِ فى الأَمَةِ القِن سَواءً، لأَنَّها لا تَمْلِكُ التَّصرُّفَ فيما فى يدِها بتَبَرُّعٍ، وما لا حَظَّ فيه، وبَذْلُ المالِ فى الخُلْعِ لا فائدةَ فيه من حيثُ تحْصيلُ المالِ، بل فيه ضَرَرٌ بسُقوطِ نَفَقَتِها، وبعض مَهْرِها إن كانتْ غيرَ مَدْخولٍ بها. وإذا كان الخُلْعُ بغيرِ إذنِ السَّيِّدِ، فالعِوَضُ فى ذِمَّتِها، يَتبعُها به بعدَ العِتْقِ، وإن كان بإذْنِ السَّيِّدِ، سَلَّمَتْه (٧) مِمَّا فى يَدها، وإن لم يكُنْ فى يَدها شىءٌ، فهو على سَيِّدِها.
فصل: ويَصحُّ خُلْعُ المَحْجورِ عليها لفَلَسٍ، وبَذْلُها للعِوَضِ صحيحٌ؛ لأنَّ لها ذِمَّةً يَصِحُّ تَصَرُّفُها فيها، ويَرْجِعُ عليها بالعِوَض إذا أيْسرَتْ وفُكَّ الحَجْرُ عنها، وليس له
(٥) سقط من: أ.(٦) فى أ: "اختياره".(٧) فى ب، م: "سلمه".