die Inanspruchnahme von ihr während ihres Zustandes der Vormundschaft zu fordern, so als wenn sie bei ihm Schulden aufgenommen hätte oder er ihr etwas auf ihre Verpflichtung hin verkauft hätte.
Abschnitt: Was nun die unter Vormundschaft aufgrund von Geistesschwäche (safah), Minderjährigkeit oder Geisteskrankheit stehende Frau betrifft, so ist die Leistung der Entschädigung durch sie beim Khul' nicht gültig, da dies eine Verfügung über das Vermögen darstellt und sie nicht dazu befugt ist. Es ist unerheblich, ob der Vormund dies erlaubt hat oder nicht, denn er hat keine Befugnis, Erlaubnis für Schenkungen zu erteilen, und dies ist einer Schenkung gleichzusetzen. Sie unterscheidet sich von der Sklavin, da diese zur Verfügung befugt ist (8); deshalb ist von ihr eine Schenkung und andere Verfügungen mit dessen Erlaubnis gültig. Sie unterscheidet sich auch von der insolventen Frau, da diese zur Verfügung befugt ist. Wenn er mit der unter Vormundschaft stehenden Frau einen Khul' mit einem Wort vollzieht, das eine Scheidung (9) darstellt, so ist es eine widerrufliche Scheidung, und er hat keinen Anspruch auf Entschädigung. Wenn der Wortlaut nicht zu einer Scheidung führt, so ist es wie ein Khul' ohne Entschädigung. Es ist möglich, dass der Khul' hier gar nicht eintritt, da er nur unter der Bedingung einer Entschädigung zustimmte, die nicht erlangt wurde und auch kein Rückgriff auf einen Ersatz möglich war. Unsere Gelehrten sagten: Der Vormund dieser Frauen hat nicht das Recht, den Khul' gegen einen Teil ihres Vermögens zu vollziehen, da er nur die Verfügung über ihr Vermögen besitzt, wenn darin ein Vorteil liegt, und hier liegt kein Vorteil, vielmehr liegt darin ein Schaden durch das Entfallen ihres Unterhalts, ihrer Unterkunft und die Leistung ihres Vermögens. Es ist jedoch möglich, dass er dies darf, wenn er darin einen Vorteil sieht. Es ist denkbar, dass der Vorteil für sie darin besteht, sie von jemandem zu befreien, der ihr Vermögen verschwendet und vor dem sie Angst um sich selbst und ihren Verstand hat. Deshalb wurde die Leistung von Vermögen beim Khul' [von einer vernünftigen Frau] (10) nicht als Verschwendung oder Geistesschwäche gezählt. Somit ist es ihm gestattet, ihr Vermögen zu leisten, um ihren Vorteil zu erlangen und ihre Person sowie ihr Vermögen zu schützen, so wie es gestattet ist, es für ihre Heilung oder ihre Befreiung aus der Gefangenschaft aufzuwenden. Dies ist die Lehrmeinung von Malik. Der Vater und andere Vormünder sind diesbezüglich gleichgestellt. Wenn er den Khul' gegen etwas aus seinem eigenen Vermögen vereinbart, so ist dies gestattet, da dies von einem Fremden erlaubt ist, und somit vom Vormund umso mehr.
Abschnitt: Wenn der Vater sagt: "Scheide meine Tochter, und du bist von ihrer Brautgabe befreit (bari')." Und er scheidet sie, so tritt die Scheidung als widerruflich ein. Er ist von nichts befreit, hat keinen Rückgriff auf den Vater und dieser bürgt ihm gegenüber nicht, da er ihn von etwas befreit hat, wovon er ihn nicht befreien darf; daher gleicht es einem Fremden. Der Qadi sagte: Ahmad sagte, dass er auf den Vater zurückgreifen kann. Er sagte: Dies ist darauf zurückzuführen, dass der Ehemann unwissend darüber war, dass die Befreiung durch den Vater nicht gültig ist, weshalb er
(8) Im Original, B, M: "at-tasarruf". (9) Im Original: "talaquha". (10) Weggefallen aus: B, M.
مُطالَبتُها فى حالِ حَجْرِها، كما لو اسْتدانَتْ منه، أو باعَها شيئًا فى ذِمَّتِها.
فصل: فأمَّا المَحْجورُ عليها لسَفَهٍ، أو صِغَرٍ، أو جُنُونٍ، فلا يَصحُّ بَذْلُ العِوَضِ منها فى الخُلْعِ؛ لأنَّه تَصَرُّف فى المالِ، وليس هى من أهلِه، وسواءٌ أذنَ فيه الوَلِىُّ أو لم يأذنْ؛ لأنَّه ليس له الإذْنُ فى التَّبرُّعاتِ، وهذا كالتَّبرُّعِ. وفَارقَ الأمَةَ، فإنَّها أهلٌ للتَّصَرُّفِ (٨)، ولهذا تَصِحُّ منها الهِبَةُ وغيرُها من التَّصرُّفاتِ بإذْنِه، ويُفارِقُ المُفْلِسةَ؛ لأنَّها من أهلِ التَّصرُّفِ. فإن خالَعَ المحجورَ عليها بلفظٍ يكونُ طلاقًا (٩)، فهو طلاقٌ رَجْعِىٌّ، ولا يَسْتحِقُّ عِوَضًا، وإن لم يَكُنِ اللَّفظُ مِمَّا يقعُ به الطَّلاقُ، كان كالخُلْعِ بغيرِ عِوَضٍ. ويَحْتَمِلُ أن لا يقعَ الخُلْعُ ههُنا؛ لأنَّه إنَّما رَضِىَ به بعِوَضٍ، ولم يحصُلْ له، ولا أمْكنَ الرُّجوعُ ببَدَلِه. قال أصحابُنا: وليس لِوَلِىِّ هؤلاءِ المُخالَعَةُ بشىءٍ من مالِهِنَّ؛ لأنَّه إنَّما يَمْلكُ التَّصرُّفَ بمالَها فيه الحَظُّ، وهذا لا حَظَّ فيه، بل فيه إسْقاطُ نَفَقتِها ومَسْكنِها وبَذلُ مالِهَا. ويَحْتَمِلُ أَنْ يَمْلِكَ ذلك، إذا رأى الحظَّ فيه، ويُمْكِنُ أن يكونَ الحَظُّ لها فيه بتَخْليصِها ممَّن يُتْلِفُ مالَهَا، وتَخافُ منه على نَفْسِها وعقلِها، ولذلك لم يُعَدَّ بَذْلُ المالِ فى الخُلعِ [مِن الرشِيدةِ] (١٠) تبذيرًا ولا سَفَهًا، فيجوزُ له بَذْلُ مالِها لتَحْصيلِ حَظِّها، وحِفْظِ نفسِها ومالِهَا، كما يجوزُ بَذْلُه فى مُدَاواتِها، وفَكِّها مِنَ الأسْرِ. وهذا مذهبُ مالكٍ. والأبُ وغيرُه مِن أوليائِها فى هذا سَواءٌ. وإن خالَعَها بشىءٍ من مالِه، جازَ؛ لأنَّه يَجوزُ مِنَ الأجْنَبِىِّ، فمِنَ الوَلِىِّ أوْلَى.
فصل: إذا قال الأبُ: طَلِّقِ ابْنَتِى، وأنتَ بَرِىءٌ من صَداقِها. فطلَّقَها، وقعَ الطَّلاقُ رَجْعِيًّا، ولم يَبْرأ مِن شىءٍ، ولم يَرْجعْ على الأبِ، ولم يَضمنْ له؛ لأنَّه أبْرأه ممَّا ليس له الإِبْراءُ منه، فأشْبَهَ الأجْنَبِىَّ. قال القاضى: وقد قال أحمدُ: إنَّه يَرْجعُ على الأبِ. قال: وهذا محمولٌ على أَنَّ الزَّوجَ كان جاهلًا بأنَّ إبْراءَ الأبِ لا يَصحُّ، فكان له
(٨) فى الأصل، ب، م: "التصرف".(٩) فى الأصل: "طلاقها".(١٠) سقط من: ب، م.