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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 10 · Seite 30Abschnitt

Übersetzung · DE

Wenn sie jedoch den Islam annehmen und er eine von ihnen wählt, wird die Ehe mit den übrigen aufgelöst, ebenso wie die der Ersten mit ihnen. Wählt er die Erste, deren Ehe er (zuvor) aufgelöst hatte, so ist seine Wahl für sie gültig, da die Auflösung ihrer Ehe nicht rechtswirksam war. Dazu gibt es eine weitere Ansicht, die der Qadi erwähnte, wonach seine Wahl für sie nicht gültig sei; denn die Auflösung ihrer Ehe war nur deshalb nicht wirksam, weil die Übrigen am Unglauben festhielten, bis die Wartezeit verstrich; wir stellen nämlich fest, dass ihre Ehe bindend war. Wenn sie nun den Islam annehmen, schließt sich ihr Islam an jenen Zustand an, und es ist, als hätten sie zu diesem Zeitpunkt den Islam angenommen. Wenn er also die Ehe mit einer von ihnen auflöst, ist die Auflösung gültig, und er hat nicht das Recht, sie zu wählen. Dies wird durch den Fall entkräftet, in dem er die Ehe mit einer von ihnen vor ihrem Übertritt zum Islam auflöst; das ist nicht wirksam, und ihr im zweiten Fall vorliegender Islam wird nicht wie ein zuvor vorhandener gewertet, ebenso verhält es sich hier.

Abschnitt: Wenn er den Islam annimmt und er Sklavinnen sowie eine freie Frau unter seinen Ehefrauen hat, so ergeben sich daraus drei Fragestellungen: Erstens: Er und sie alle nehmen gemeinsam mit ihm den Islam an. In diesem Fall ist die Ehe mit der freien Frau bindend und die Ehe mit den Sklavinnen wird aufgelöst, da er zu der freien Frau in der Lage ist und somit keine Sklavin wählen darf. Abu Thawr sagte: Es steht ihm zu zu wählen. Die Erörterung hierzu ist bereits vorangegangen. Zweitens: Die freie Frau nimmt gemeinsam mit ihm den Islam an, nicht aber die Sklavinnen. Ihre Ehe steht damit fest und die eheliche Bindung zu den Sklavinnen ist unterbrochen. Wenn sie nicht den Islam annehmen, bis ihre Wartezeit verstrichen ist, sind sie durch den Religionsunterschied getrennt, und ihre Wartezeit beginnt ab dem Zeitpunkt, als er den Islam annahm. Wenn sie den Islam während ihrer Wartezeit annehmen, sind sie ab dem Zeitpunkt des Übertritts der freien Frau getrennt, und ihre Wartezeit beginnt ab deren Übertritt. Wenn die freie Frau nach ihrem Übertritt stirbt, ändert sich das Urteil durch ihren Tod nicht, da ihr Tod nach der Feststellung ihrer Ehe und der Auflösung der Ehe mit den Sklavinnen keinen Einfluss auf deren Erlaubnis hat. Drittens: Die Sklavinnen nehmen den Islam an, nicht aber die freie Frau, während er arm ist. Hier gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder ihre Wartezeit endet vor ihrem Übertritt zum Islam, dann ist sie durch den Religionsunterschied getrennt und er darf eine der Sklavinnen wählen, da er nicht zu der freien Frau in der Lage war; oder sie nimmt während ihrer Wartezeit den Islam an, wodurch ihre Ehe feststeht und die Ehe mit den Sklavinnen nichtig wird, genau wie wenn sie gleichzeitig den Islam angenommen hätten. Er darf jedoch keine der Sklavinnen wählen, bevor sie den Islam annimmt.

Anmerkungen

(37) Im Original: "ma sahha" (nicht gültig). (38) Fehlt im Original, A, B. (39) Im Original: "ikhtiyaruha". (40) In M: "iddatuhunna".

Arabisch (Quelle)

وإن أسْلَمْن فاخْتارَ منهنَّ واحدةً، انْفَسخَ نكاح البواقِى، والأُولَى مَعَهُنَّ. وإن اختارَ الأُولَى التى فَسَخَ نِكاحَها، صَحَّ اخْتيارُه لها؛ لأنَّ فَسْخَه لنِكاحِها [لم يَصِحَّ] (٣٧). وفيه وجهٌ آخرُ ذكَره القاضى، أنَّه لا يَصِحُّ اخْتيارُه لها؛ لأنَّ فَسْخَه لنِكاحِها (٣٨) إنَّما لم يَصِحَّ مع إقامةِ البواقِى على الكُفْرِ حتى تَنْقَضِىَ العِدَّةُ؛ لأنَّنا نتبيَّنُ أنَّ نِكاحَها كان لازِمًا، فإذا أسْلَمْنَ لَحِقَ إسلامُهُنَّ بتلكَ الحالِ، وصار كأنَّهُنَّ أسْلَمْنَ فى ذلك الوقتِ، فإذا فَسَخَ نِكاحَ إحْداهُنَّ، صَحَّ الفسخُ، ولم يكُنْ له [أَنَّ يَخْتارَها] (٣٩). وهذا يَبْطُلُ بما لو فَسَخَ نِكاحَ إحْداهُنّ قبلَ إسْلامِها، فإنَّه لا يَصِحُّ، ولا يُجْعَلُ إسْلامُهنَّ المَوْجُودُ فى الثانى كالمَوْجُودِ سابقًا، كذلك ههنا.

فصل: فإن أسْلَمَ وتَحْتَه إماءٌ وحُرّةٌ، ففيه ثلاثُ مسائِل؛ إحْداهُنَّ، أسْلَمَ وأسْلَمْن معه كُلُّهنّ، فإنَّه يَلْزَمُ نِكاحُ الحُرَّةِ، ويَنْفَسِخُ نِكاحُ الإِماءِ؛ لأنَّه قادِرٌ على الحُرَّةِ، فلا يختارُ أمَةً. وقال أبو ثورٍ: له أَنَّ يخْتارَ. وقد مَضَى الكلامُ معه. الثانية، أسْلَمتِ الحُرَّةُ معه دُونَ الإِماءِ، فقد ثَبَتَ نِكاحُها، وانقطعتْ عِصْمَةُ الإِماءِ، فإن لم يُسْلِمْن حتى انْقَضتْ عِدّتُهنَّ، بِنَّ باخْتِلافِ الدِّينِ، وابْتِداءُ عِدَدِهِنَّ (٤٠) من حينَ أسْلَمَ. وإن أسْلَمْنَ فى عِدَدِهنّ، بِنَّ من حين إسْلامِ الحُرَّةِ، وعِدَدُهُنَّ من حينِ إسْلامِها. فإن ماتت الحُرّةُ بعدَ إسْلامِها، لم يتغَيَّر الحكمُ بمَوْتِها؛ لأنَّ مَوْتَها بعدَ ثُبُوتِ نِكاحِها وانْفِساخِ نِكاحِ الإِماءِ، لا يُؤثِّرُ فى إباحَتِهِنَّ. الثالثة، أسْلَمَ الإماءُ دون الحُرَّةِ وهو مُعْسِرٌ، فلا يخْلُو؛ إمَّا أَن تَنْقَضِىَ عِدَّتُها قبلَ إسلامِها، فتَبِينُ باخْتِلافِ الدِّينِ، وله أَن يخْتارَ من الإِماءِ؛ لأنَّه لم يَقْدِرْ على الحُرَّةِ، أو تُسْلِمَ فى عِدَّتِها، فيَثْبُتُ نِكاحُها، ويَبْطُلُ نِكاحُ الإِماءِ، كما لو أسْلَمْنَ دَفْعةً واحدةً، وليس له أَن يخْتارَ من الإِماءِ قبلَ إسْلامِها

Anmerkungen

(٣٧) فى الأصل: "ما صح".(٣٨) سقط من: الأصل، أ، ب.(٣٩) فى الأصل: "اختيارها".(٤٠) فى م: "عدتهن".

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