daraus folgt nicht zwingend die Zulässigkeit der Auszahlung an ihn. Denn wenn er Regress gegen sie nehmen würde, würde sie wiederum Regress gegen den Sklaven nehmen, und ihr Anspruch würde an seiner Person haften, die jedoch Eigentum des Herrn ist. Es ergibt sich also kein Nutzen daraus, gegen sie Regress zu nehmen, wenn sie dadurch wiederum auf sein Vermögen zugreift. Wenn sie den Ersatz an den unter Vormundschaft Stehenden aushändigt, wird sie nicht von ihrer Verpflichtung entbunden. Wenn jedoch der Vormund ihn von ihm entgegennimmt, ist sie entbunden. Wenn er ihn vergeudet oder er verloren geht, hat sein Vormund das Recht, den Ersatz von ihr zurückzufordern.
Abschnitt: Ahmad war bezüglich der Scheidung eines Vaters von der Ehefrau seines minderjährigen Sohnes sowie deren Khul'-Scheidung zurückhaltend. Als Abu al-Saqr ihn danach fragte, sagte er: "Darüber herrscht Uneinigkeit", und es scheint, als hätte er es für zulässig gehalten. Abu Bakr sagte: "Mir ist bezüglich dieser Rechtsfrage nichts bekannt außer dem, was Abu al-Saqr überliefert hat." Daher lassen sich zwei Ansichten ableiten: Die erste besagt, dass er dazu befugt ist. Dies ist die Auffassung von 'Ata' und Qatada, da Ibn 'Umar die Scheidung für einen geistig behinderten Sohn von sich vollzog. Dies wurde von Imam Ahmad überliefert. Von 'Abd Allah ibn 'Amr wurde überliefert, dass der Vormund eines geistig Behinderten, falls dieser sich an seiner Ehefrau vergreift, für ihn die Scheidung vollziehen kann. 'Amr ibn Shu'ayb sagte: "Wir fanden dies im Buch von 'Abd Allah ibn 'Amr." Da es rechtlich zulässig ist, ihn zu verheiraten, ist es auch zulässig, für ihn die Scheidung zu vollziehen, sofern kein Verdacht besteht, ähnlich wie ein Richter bei Zahlungsunfähigkeit die Ehe auflöst oder einen Minderjährigen verheiratet. Die andere Ansicht besagt, dass er dazu nicht befugt ist. Dies ist die Auffassung von Abu Hanifa und al-Shafi'i; denn der Prophet (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) sagte: "Die Scheidung liegt in der Hand dessen, der das Bein hält" (überliefert von Ibn Maja). Von 'Umar wurde überliefert, dass er sagte: "Die Scheidung liegt allein in der Hand desjenigen, dem der Geschlechtsverkehr rechtlich erlaubt ist." Zudem handelt es sich um eine Aufhebung seines Rechts, worüber er nicht verfügen kann, wie bei einem Schuldenerlass oder dem Verzicht auf die Wiedervergeltung (Qisas), und weil der Weg dazu die Begierde ist, was nicht unter die Vormundschaft fällt. Die Aussage zur Ehefrau des minderjährigen Sklaven ist gleichbedeutend mit der Aussage zur Ehefrau des minderjährigen Sohnes, da sie in dieselbe Kategorie fällt.
(3) In B, M: "aslamat". (4) Im Original, B, M: "ala". (5) Wir haben dies nicht im Musnad oder anderen Werken gefunden. (6) Von Ibn Abi Shayba überliefert in: Kapitel über das, was sie über den Geisteskranken und den geistig Behinderten sagten: Ist es seinem Vormund erlaubt, für ihn die Scheidung auszusprechen? Aus dem Buch der Scheidung. Al-Musannaf 5/33. (7) Die Überlieferungskette wurde bereits bei 9/421 genannt. (8) Von 'Abd al-Razzaq überliefert in: Kapitel über die Scheidung des Sklaven, die in der Hand seines Herrn liegt, aus dem Buch der Scheidung. Al-Musannaf 7/241.