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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 10 · Seite 314Abschnitt

Übersetzung · DE

Wenn er ihr jedoch ein Vermächtnis in Höhe ihres Erbteils oder weniger aussetzt, so ist dies gültig, da kein Verdacht besteht, dass er sie nur geschieden habe, um ihr dies zukommen zu lassen; denn hätte er sie nicht geschieden, so hätte sie es ohnehin durch ihr Erbe erhalten. Wenn er ihr jedoch ein darüber hinausgehendes Vermächtnis aussetzt, so können die Erben dies unterbinden, da er unter dem Verdacht steht, beabsichtigt zu haben, ihr dies zukommen zu lassen, weil er keinen Weg hatte, ihr dies zukommen zu lassen, solange sie in seiner ehelichen Bindung war. Daher hat er sie geschieden, um ihr dies zukommen zu lassen, und dies wurde ihm untersagt, so als ob er einem Erben ein Vermächtnis ausgesetzt hätte.

Abschnitt: Wenn er seine Ehefrau gegen die Kosten für ihre Wartezeit (Iddah) durch Khul'-Scheidung freikauft, so ist von Ahmad und Abu Hanifa überliefert, dass dies zulässig ist. Dies lässt sich nur auf der Grundlage von Ahmad begründen, wenn sie schwanger ist; ist sie nicht schwanger, so hat sie keinen Anspruch auf Unterhalt gegen ihn, weshalb dieser nicht als Gegenwert taugt. Al-Shafi'i sagte: Der Unterhalt ist als Gegenwert nicht zulässig; wenn er sie damit durch Khul'-Scheidung freikauft, wird die Brautgabe der gleichen Art (Mahr al-Mithl) fällig, da der Unterhalt nicht geschuldet war und die Khul'-Scheidung somit nicht darauf gestützt werden kann, ähnlich wie wenn er sie gegen einen Gegenwert freikauft, den er für sie zerstört. Unsere Gegenargumentation lautet: Es handelt sich um eine der beiden Unterhaltsarten, daher ist die Khul'-Scheidung gegen diesen zulässig, wie beim Unterhalt für das Kind, wenn sie ihn gegen die Versorgung seines Kindes für eine bestimmte Zeit freikauft. Ihre Behauptung, dass er nicht geschuldet sei, ist unbegründet, denn es wurde gesagt, dass der Unterhalt durch den Vertrag geschuldet wird. Selbst wenn er nicht geschuldet wäre, so liegt der Grund für seine Verpflichtung vor, wie beim Unterhalt für ein Kind; dies ist anders als bei einem Gegenwert für etwas, das er für sie zerstört.

1246 – Rechtsfrage: Er sagte: "Und wenn sie sich von ihm mit etwas Verbotenem freikauft, während beide Ungläubige sind, er dies entgegennimmt und sie dann den Islam annehmen oder einer von ihnen, so darf er von ihr nichts zurückfordern."

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Khul'-Scheidung unter Ungläubigen zulässig ist, egal ob sie zu den Schutzbefohlenen (Ahl al-Dhimma) oder zu den Kriegführenden gehören; denn wer über die Scheidung verfügt, verfügt auch über die Entschädigung dafür, genau wie ein Muslim. Wenn sie sich gegen einen gültigen Gegenwert scheiden lassen und dann den Islam annehmen oder den Fall vor den Richter bringen, so vollzieht er dies zwischen ihnen wie bei zwei Muslimen. Und wenn...

Anmerkungen

(1) Weggelassen in A. (2) In A, B, M: "asli". (3) Weggelassen in B, M. (1) In B, M: "la" (nein). (2) In B, M: "khala'aha". (3) In A, B, M: "wa-tarafa'a". (4) In B, M: "alayhima".

Arabisch (Quelle)

فأمَّا إن أوْصَى لها بمثلِ مِيَراثِها، أو أقلَّ، صَحَّ؛ لأنَّه لا تُهْمَةَ فى أنَّه أبانَها ليُعطِيَها ذلك، فإنَّه لو لم يُبِنْها لأخذَتْه بميراثِها. وإِنْ أوْصَى لها بزيادةٍ عليه، فللورثَةِ مَنْعُها ذلك؛ لأنَّه اتُّهِمَ فى أنَّه قصدَ إيصالَ ذلك إليها؛ لأنَّه لم يكُنْ له سبيلٌ إلى إيصالِه إليها وهى فى حِبَالِه، فطَلَّقَها ليُوصِلَ ذلك إليها، فمُنِعَ منه (١)، كما لو أوْصَى لوارثٍ.

فصل: وإذا خَالَعَ امرأتَه على نَفقةِ عِدَّتها، فحُكِىَ عن أحمد، وأبى حنيفةَ، أنَّه يَجوزُ ذلك. وهذا إنَّما يُخَرَّجُ على أصْلِ (٢) أحمدَ إذا كانت حاملًا، أمَّا غيرُ الحاملِ فلا نَفَقَةَ لها عليه، فلا تَصحُّ عِوَضًا. وقال الشَّافعىُّ: لا تَصحُّ النَّفقةُ عِوَضًا، فإن خالعَها به وَجَبَ مهرُ المِثْلِ؛ لأنَّ النَّفقةَ لم تَجبْ، فلا يَصحُّ الخُلْعُ عليها (٣)، كما لو خالَعَها على عِوَضٍ ما يُتْلفُه عليها. ولَنا، أنَّها إحْدَى النَّفقتَيْنِ، فصَحَّتِ المُخالعةُ عليها، كنَفَقَةِ الصَّبِىِّ فيما إذا خالعَتْه على كَفَالةِ ولدِه وقتًا معلومًا. وقولُهم: إنَّها لم تَجبْ. ممنوعٌ؛ فإنَّه قد قِيلَ: إنَّ النَّفقةَ تَجبُ بالعَقْدِ، ثم إنَّها إن لم تَجبْ، فقد وُجِدَ سببُ وُجوبِها، كنَفَقَةِ الصَّبِىِّ، بخلافِ عِوَضِ ما يُتْلِفُه.

١٢٤٦ - مسألة؛ قال: (وَلَوْ خَالَعَتْهُ بِمُحَرَّمٍ، وَهُمَا كَافِرَانِ، فَقَبَضَهُ، ثُمَّ أَسْلَمَا، أَوْ أَحَدُهُمَا، لَمْ (١) يَرْجِعْ عَلَيْهَا بِشَىْءٍ)

وجملةُ ذلك أنَّ الخُلْعَ مِنَ الكُفَّارِ جائزٌ، سواءٌ كانوا أهلَ الذِّمَّةِ أو أهلَ حربٍ؛ لأنَّ كلَّ مَن مَلَكَ الطَّلاقَ، مَلَكَ المُعاوَضَةَ عليه، كالمُسْلمِ، فإن تخالَعا (٢) بعِوَضٍ صحيحٍ، ثم أسْلَما أو تَرافعا (٣) إلى الحاكمِ، أمْضَى ذلك بينهما (٤) كالمُسْلِمَيْنِ، وإن

Anmerkungen

(١) سقط من: أ.(٢) فى أ، ب، م: "أصلى".(٣) سقط من: ب، م.(١) فى ب، م: "لا".(٢) فى ب، م: "خالعها".(٣) فى أ، ب، م: "وترافعا".(٤) فى ب، م: "عليهما".

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