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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 10 · Seite 315

Übersetzung · DE

Wenn es sich um etwas Verbotenes handelte, wie Wein oder Schweinefleisch, und er es entgegennahm, sie dann den Islam annahmen, ihre Angelegenheit vor uns brachten oder einer von ihnen den Islam annahm, so findet dies auf sie Anwendung, und er bekommt keinen Ersatz, darf es nicht zurückgeben, und es verbleibt ihm kein Anspruch gegen sie, genau so, als wenn er ihr Wein als Brautgabe gegeben hätte und sie dann den Islam annahmen, oder wenn sie mit Wein handelten und ihn in Empfang nahmen, bevor sie den Islam annahmen. Wenn jedoch ihre Annahme des Islams oder ihre Verhandlung vor dem Richter VOR der Inbesitznahme stattfand, so vollzieht der Richter dies nicht und ordnet die Übergabe nicht an, da Wein und Schweinefleisch für einen Muslim oder von einem Muslim nicht als zulässiger Gegenwert betrachtet werden können, weshalb der Richter die Übergabe nicht anordnen wird. Der Qadi sagte in al-Jami': „Ihm steht nichts zu, denn er hat sich von ihr mit etwas zufrieden gegeben, das kein Vermögen darstellt, genau wie bei zwei Muslimen, wenn sie sich gegen Wein scheiden lassen.“ Er sagte in al-Mujarrad: „Die Brautgabe der gleichen Art (Mahr al-Mithl) wird fällig.“ Dies ist auch die Rechtsschule von al-Shafi'i; da der Gegenwert fehlerhaft ist, kehrt man zum Wert des zerstörten Gutes zurück, welches die Brautgabe der gleichen Art ist. Die Worte von al-Khiraqi deuten dem Sinne nach darauf hin, dass ihm etwas zusteht, denn seine Beschränkung auf den Zustand der Inbesitznahme mit der Verneinung des Rückforderungsrechts deutet darauf hin, dass im Falle des Fehlens der Inbesitznahme ein Rückforderungsrecht besteht. Der Unterschied zwischen ihm und dem Muslim besteht darin, dass der Muslim Wein und Schweinefleisch nicht als Vermögen ansieht; wenn er sich also damit als Gegenwert zufrieden gibt, hat er sich mit der Khul'-Scheidung ohne Vermögenswert zufrieden gegeben, weshalb ihm nichts zusteht. Der Götzendiener hingegen betrachtet dies als Vermögen, daher hat er sich nicht mit der Khul'-Scheidung ohne Gegenwert zufrieden gegeben, womit der Gegenwert für ihn verpflichtend wird, so als ob er sie gegen einen Freien, den er für einen Sklaven hielt, oder gegen Wein, den er für Essig hielt, scheiden ließe. Wenn feststeht, dass ihm ein Gegenwert zusteht, erwähnte der Qadi, dass es die Brautgabe der gleichen Art sei, so als ob er sie gegen Wein geheiratet hätte und sie dann den Islam annähmen. Nach dem, was wir begründet haben, erfordert es die Verpflichtung zum Wert dessen, was er für sie festgelegt hat, unter der Voraussetzung, dass es Vermögen ist, denn er war mit dem Vermögenswert dessen zufrieden, also steht ihm dessen Betrag an Vermögen zu, so als ob er sie gegen Wein scheiden ließe, den er für Essig hielt. Wenn die Inbesitznahme teilweise erfolgt ist, entfällt der Teil, der bereits in Empfang genommen wurde, und hinsichtlich des Teils, der nicht in Empfang genommen wurde, gibt es drei Ansichten. Das Prinzip hierbei ist das Wort Gottes des Erhabenen: {Und lasst das Übriggebliebene vom Zins, wenn ihr gläubig seid} (Sure 2:278).

Anmerkungen

(5) In B, M: "wa-rafi'an". (6) In B, M: "amdā". (7) In al-Asl, B, M: "aw taqābaḍā". (8) Weggelassen aus: al-Asl. (9) In al-Asl: "al-khul'". (10) Weggelassen aus: B, M. (11) In den Manuskripten: "khamran". (12) In B, M: "al-'iwaḍ". (13) Sure al-Baqara 278.

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