dazu, in Anlehnung an den Widerspruch hinsichtlich der Höhe des Gegenwertes. Dies wird jedoch durch den Bevollmächtigten beim Verkauf entkräftet; zudem handelt es sich hierbei um ein Khul', für das der Ehemann keine Erlaubnis erteilt hat, weshalb es nicht gültig ist, so als hätte er ihn in keiner Sache bevollmächtigt. Außerdem führt dies dazu, dass er einen Gegenwert erlangt, den ihm die Frau nicht übertragen hat und dessen Erlangung er auch nicht beabsichtigte, und die Frau würde sich von ihrem Ehemann ohne einen Gegenwert trennen, der ihr ohne seine Erlaubnis zur Pflicht wurde. Was den Widerspruch hinsichtlich der Höhe betrifft, so führt dieser nicht zwangsläufig dazu, wenngleich es die korrekte Auffassung ist, dass das Khul' auch dort nicht gültig ist, aufgrund dessen, was wir bereits dargelegt haben.
Der zweite Zustand ist derjenige, bei dem er die Vollmacht allgemein hält. Dies impliziert das Khul' gegen ihre festgesetzte Mitgift (Mahr), sofort fällig, in der Währung des Landes. Wenn er das Khul' mit diesem Betrag oder einem höheren vollzieht, ist es gültig, da er ihr damit einen Vorteil verschafft hat. Wenn er es jedoch für weniger vollzieht, gibt es die beiden bereits erwähnten Ansichten für den Fall, dass er ihm den Gegenwert festlegte und er für weniger vollzog. Der Qadi nannte zwei weitere Möglichkeiten: Erstens, dass das Vereinbarte entfällt und die angemessene Mitgift (Mahr al-Mithl) fällig wird, weil er ein Khul' vollzog, für das ihm keine Erlaubnis erteilt wurde. Zweitens, dass der Ehemann die Wahl hat, zwischen der Annahme des verminderten Gegenwertes – wobei ihm dann kein Rückkehrrecht zusteht – und dessen Ablehnung, wobei ihm dann das Rückkehrrecht zusteht. Wenn er das Khul' in einer anderen als der Landeswährung vollzieht, so unterliegt dies derselben Regelung wie der Fall, in dem er ihm einen Gegenwert bestimmte, er aber einen anderen Gegenstand als den vereinbarten zur Scheidung verwendete.
Wenn der Bevollmächtigte das Khul' mit etwas vollzieht, das kein Vermögenswert ist, wie etwa Wein oder ein Schwein, so ist das Khul' nicht gültig und die Scheidung tritt nicht ein; denn dazu liegt keine Erlaubnis vor. Ihm wurde lediglich die Erlaubnis zum Khul' erteilt, welches das Trennen der Frau durch einen Gegenwert darstellt; was er jedoch vollzog, war eine Scheidung, für die ihm keine Erlaubnis erteilt wurde. Dies erwähnte der Qadi im Werk "al-Mujarrad", und es ist die Lehrmeinung von al-Shafi'i. Dies gilt gleichermaßen, ob der Gegenwert bestimmt oder allgemein gelassen wurde. Er erwähnte im "al-Jami'", dass das Khul' gültig sei, er den Bevollmächtigten auf den vereinbarten Betrag zurückverweise und für die Frau keine Verpflichtung entstehe. Dies gilt, wenn wir sagen, dass das Khul' ohne Gegenwert nicht gültig ist. Sagen wir hingegen, es sei gar nicht gültig, so tritt es nur in Kraft, wenn es mit dem Wortlaut der Scheidung (Talaq) vollzogen wird, wodurch eine widerrufliche Scheidung entsteht. Er argumentierte damit, dass das Khul' gültig wäre, wenn der Bevollmächtigte der Ehefrau dies vollzöge, also sei dies auch beim Bevollmächtigten des Ehemannes so. Dieser Analogieschluss ist jedoch nicht korrekt: Der Bevollmächtigte des Ehemannes vollzieht die Scheidung, daher ist es nicht zulässig, dass er sie auf etwas anderes als das vollzieht, wofür ihm die Erlaubnis erteilt wurde. Der Bevollmächtigte der Ehefrau vollzieht sie nicht, sondern nimmt sie lediglich an. Zudem: Wenn der Bevollmächtigte des Ehemannes ein Khul' gegen etwas Verbotenes vollzieht, entzieht er seinem Vollmachtgeber den Gegenwert, während der Bevollmächtigte der Ehefrau sie von diesem (dem Gegenwert) befreit. Daher lässt sich aus der Gültigkeit in einem Fall, in dem er seinen Vollmachtgeber von der Verpflichtung des Gegenwertes befreit, nicht die Gültigkeit in einem Fall ableiten, in dem er ihn um diesen bringt. Siehst du denn nicht, dass...
(16) Aus B und M gestrichen. (17) Im Original: "die Frau".
به (١٦)، قياسًا على المُخالفةِ فى القَدْرِ، وهذا يَبْطُلُ بالوكيلِ فى البيعِ، ولأنَّ هذا خُلعٌ لم يأذَنْ فيه الزَّوجُ، فلم يَصِحَّ، كما لو لم يُوَكِّلْه فى شىءٍ، ولأنَّه يُفْضِى إلى أن يَمْلِكَ عِوَضًا ما ملُّكَته إيَّاه المرأةُ، ولا قَصَدَ هو تَمَلُّكَه، وتَنْخلِعُ المرأةُ مِن زوجها بغيرِ عِوَضٍ لَزِمَها له بغيرِ إذْنِه. وأمَّا المُخالفةُ فى القدْرِ، فلا يَلْزَمُ فيها ذلك، مع أنَّ الصَّحيحَ أنَّه لا يَصِحُّ الخُلْعُ فيها أيضًا، لما قدَّمناه. الحالُ الثَّانى، إذا أطْلَقَ الوكالةَ، فإنَّه يَقْتضِى الخُلْعَ بمَهْرِها المُسمَّى حالًّا مِن جِنْس نَقْدِ البلدِ، فإن خالعَ بذلك فما زادَ، صَحَّ؛ لأنَّه زادَه خيرًا، وإن خالعَ بدُونِه، ففيه الوَجْهانِ المذكورانِ فيما إذا قَدَّرَ له العِوَضَ فخالَعَ بدُونِه. وذكر القاضى احْتمالَيْنِ آخرَيْنِ؛ أحدُهما، أن يَسْقُطَ المُسمى، ويَجبَ مهرُ المِثْلِ؛ لأنَّه خالَعَ بما لم يُؤْذَنْ له فيه. والثَّانى، أن يتَخيَّرَ الزَّوجُ بين قبولِ العِوَض ناقصًا ولا رَجْعةَ له، وبينَ رَدِّه وله الرَّجعةُ. وإن خالعَ بغيرِ نَقْدِ البلدِ، فحُكْمُه حُكْمُ ما لو عَيَّنَ له عِوَضًا فخالعَ بغيرِ جنسِه. وإن خالعَ الوكيلُ بما ليس بمالٍ، كالخمرِ والخِنْزيرِ، لم يَصِحَّ الخُلعُ، ولم يَقَعِ الطَّلاقُ؛ لأنَّه غيرُ مأْذونٍ له فيه، إنَّما أُذِنَ له فى الخُلْعِ، وهو إبانةُ المرأةِ بعِوَضٍ، وما أَتَى به، وإنَّما أتَى بطلاقٍ غيرِ مَأذونٍ له فيه. ذكَرَه القاضى، فى "المُجرَّدِ". وهو مذهبُ الشَّافعىِّ. وسواءٌ عَيَّنَ له العِوَضَ أو أطلقَ، وذكَرَ، فى "الجامعِ" أنَّ الخُلْعَ يَصِحُّ، ويَرجعُ على الوَكيلِ بالمُسمَّى، ولا شىءَ على المرأةِ. هذا إذا قُلْنا: الخُلعُ بلا عِوَضٍ لم يَصحُّ. وإِنْ قُلْنا: لا يَصحُّ. لم يَصِحَّ إلَّا أن يكونَ بلفظِ الطَّلاقِ، فيَقَعُ طَلْقةً رجعِيَّةً. واحتجَّ بأنَّ وكيلَ الزَّوجةِ (١٧) لو خالَعَ بذلك صَحَّ، فكذلك كيلُ الزَّوجِ. وهذا القياسُ غيرُ صحيحٍ؛ فإنَّ كيلَ الزَّوجِ يُوقِعُ الطَّلاقَ، فلا يَصِحُّ أن يُوقِعَه على غيرِ ما أُذِنَ له فيه، ووكيلُ الزَّوجةِ لا يُوقِعُ، وإنَّما يَقْبَلُ، ولأنَّ وكيلَ الزَّوجِ إذا خالَعَ على مُحَرَّمٍ، فَوَّت على مُوَكِّلِه العِوَضَ، ووكيلُ الزوجةِ يُخَلِّصُها منه، فلا يَلْزمُ مِنَ الصِّحَّةِ فى موضعٍ يُخَلِّصُ مُوكِّلَه مِن وجوبِ العِوَض عليه، الصِّحَّةُ فى موضعٍ يُفوِّتُه عليه، ألَا تَرَى أَنَّ
(١٦) سقط من: ب، م.(١٧) فى الأصل: "المرأة".