eine der beiden Arten des Khul'. Daher gilt das Wort der Frau, ähnlich wie bei einer Scheidung gegen eine finanzielle Abfindung, wenn Uneinigkeit über deren Höhe besteht. Und weil die Frau den Mehrbetrag hinsichtlich der Höhe oder der Eigenschaft ablehnt, gilt ihre Aussage aufgrund des Ausspruchs des Propheten (Friede und Segen Gottes seien auf ihm): "Der Eid obliegt dem Beklagten." Was das gegenseitige Beschwören (Tahalluf) beim Kauf betrifft, so ist dies zur Auflösung des Vertrages erforderlich, während das Khul' an sich bereits eine Auflösung darstellt und daher nicht aufgelöst wird. Wenn er sagt: "Ich habe dich gegen tausend (Dirham) aus der Ehe entlassen (Khul')", und sie sagt: "Jemand anderes als ich hat dich gegen tausend (Dirham) zu seinen Lasten aus der Ehe entlassen", so ist sie geschieden und ihre Aussage hinsichtlich der Ablehnung einer Verpflichtung ihrerseits gilt, da sie dies leugnet. Wenn sie aber sagt: "Ja, aber mein Vater oder jemand anderes hat dies für dich verbürgt", so sind die tausend für sie bindend, da sie dies eingestanden hat, und die Bürgschaft entbindet sie nicht von ihrer Schuld. Ebenso, wenn sie sagt: "Ich habe mich gegen tausend (Dirham) von dir aus der Ehe entlassen, die mein Vater dir abwiegen wird", da sie die tausend anerkannt und gegen ihren Vater einen Anspruch erhoben hat, wobei ihr Wort gegen sich selbst, nicht aber gegen andere akzeptiert wird. Wenn er sagt: "Du hast mich um eine Scheidung gegen tausend gebeten", und sie sagt: "Vielmehr habe ich dich um drei gegen tausend gebeten, und du hast mich nur einmal geschieden", so ist sie durch sein Eingeständnis geschieden, und es gilt ihr Wort hinsichtlich des Entfalls des Gegenwertes. Nach Ansicht der meisten Rechtsgelehrten schuldet sie ein Drittel der tausend, basierend auf deren Grundsatz für den Fall, dass sie sagt: "Scheide mich dreimal gegen tausend", und er sie einmal scheidet, dass sie ein Drittel der tausend schuldet. Wenn er sie gegen tausend (Einheiten) aus der Ehe entlässt und er behauptet, es seien Dinar, und sie sagt: "Vielmehr sind es Dirham", so gilt ihr Wort, gemäß dem, was wir am Anfang des Abschnitts erwähnt haben. Wenn einer von beiden sagt: "Es waren Radiyya-Dirham" und der andere sagt: "Es waren unbestimmte", so gilt ihr Wort, außer nach der Überlieferung, die der Qadi berichtete, wonach das Wort des Ehemannes in diesen beiden Fällen gilt. Wenn sie sich auf die Unbestimmtheit einigen, schuldet sie die tausend in der gängigen Währung des Landes. Wenn sie sich darauf einigen, dass beide Radiyya-Dirham meinten, schuldet sie das, worauf sich ihre Absicht richtete. Und wenn...
(21) In A, B, M: "bezüglich der Mehrung". (22) Die Überlieferungskette wurde bereits bei 6/525 angeführt. (23) In B, M: "du hast Khul' vollzogen". (24) In B, M: "Qirada". Der Radi bi-llah Ahmad ibn al-Muqtadir bi-llah, der in den Jahren 322 bis 329 n.H. zur Kalifatsnachfolge berufen wurde, war auf den Münzen verzeichnet. Siehe: "Die arabischen Münzen und die Numismatik" von al-Karmali, S. 58, 125. (25) In A: "er schuldet sie". In B, M: "er schuldet". (26) Im Original: "A, B, M" ausgelassen.
أحدُ نَوْعَى الخُلعِ، فكان القولُ قولَ المرأةِ، كالطَّلاقِ على مالٍ إذا اخْتَلفا فى قَدْرِه، ولأنَّ المرأةَ مُنكِرَةٌ للزَّائدِ (٢١) فى القَدْرِ أو الصِّفةِ، فكان القولُ قولَها؛ لقولِ النَّبىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "الْيَمِينُ عَلَى الْمُدَّعَى عَلَيْهِ" (٢٢)، وأمَّا التَّحالُفُ فى البيعِ، فيُحتاجُ إليه لفَسْخِ العَقْدِ، والخُلْعُ فى نفسه فَسْخٌ، فلا يُفْسَخُ. وإن قال: خالَعْتُكِ بألفٍ. فقالتْ: إنَّما خالَعَك (٢٣) غيرِى بألفٍ فى ذِمَّتِه. بانَتْ، والقولُ قولُها فى نَفْى العِوَضِ عنها؛ لأنَّها مُنكِرَةٌ له. وإن قالتْ: نعم، ولكن ضَمِنَها لك أبى أو غيرُه. لزمَها الألفُ، لإِقْرارِها به، والضَّمانُ لا يُبْرِىءُ ذِمَّتَها. وكذلك إن قالتْ: خالعتُكَ على ألفٍ يَزِنُهُ لك أبى. لأنَّها اعترفَتْ بالألفِ، وادَّعت على أبيها دَعْوَى، فقُبِلَ قولُها على نفسِها دونَ غيرِها. وإن قال: سأَلتِنِى طَلْقةً بألفٍ. فقالتْ: بل سألتُك ثلاثًا بألفٍ، فطلَّقْتَنِى واحدةً. بانَتْ بإقْرارِه، والقولُ قولُها فى سُقوطِ العِوَضِ. وعندَ أكثرِ الفقهاءِ، يَلْزَمُها ثُلْثُ الألْفِ، بِناءً على أصْلِهم فيما إذا قالت: طلِّقْنِى ثلاثًا بألف. فطلَّقَها واحدةً، أنَّه يَلْزَمُها ثلثُ الألفِ. وإن خالعَها على ألفٍ، فادَّعَى أنها دنانيرُ، وقالت: بل هى دَرَاهمُ. فالقولُ قولُها؛ لما ذكَرْنا فى أوَّلِ الفصلِ. ولو قال أحدُهما: كانتْ دراهمَ رَاضِيَّةً (٢٤). وقال الآخرُ: مُطْلَقَةً. فالقولُ قولُها، إلَّا على الرِّوايةِ التى حكاها القاضى، فإنَّ القولَ قولُ الزَّوجِ فى هاتيْنِ المسألتيْنِ. وإن اتَّفقا على الإطْلاقِ لَزِمَها (٢٥) الألفُ مِن غالبِ نَقْدِ البلدِ. وإن اتَّفقا على أنَّهما أرادا دراهمَ رَاضِيَّةً (٢٦)، لزمَها ما اتَّفقتْ إرادتُهما عليه. وإن
(٢١) فى أ، ب، م: "للزيادة".(٢٢) تقدم تخريجه، فى: ٦/ ٥٢٥.(٢٣) فى ب، م: "خالعت".(٢٤) فى ب، م: "قراضة". وكان الراضى باللَّه أحمد بن المقتدر باللَّه، الذى بويع بالخلافة من سنة اثنتين وعشرين وثلاثمائة إلى سنة تسع وعشرين وثلاثمائة على السكة. انظر: النقود العربية وعلم النميات، للكرملى ٥٨، ١٢٥.(٢٥) فى أ: "لزمه". وفى ب، م: "لزم".(٢٦) سقط من: ب، م.