und das Verstreichen ihrer Wartezeit; denn wir wissen nicht, ob sie nicht doch noch den Islam annimmt. Wenn er die freie Frau vor ihrem Übertritt zum Islam dreimal verstößt und sie dann nicht den Islam annimmt, so tritt die Scheidung nicht ein; denn wir stellen fest, dass die Ehe durch den Religionsunterschied aufgelöst wurde, und er hat die Wahl unter den Sklavinnen. Wenn sie jedoch während ihrer Wartezeit den Islam annimmt, zeigt sich, dass ihre Ehe bestanden hat und die Scheidung darin wirksam wurde, während die Sklavinnen durch den Bestand ihrer Ehe vor der Scheidung getrennt sind.
Abschnitt: Wenn er den Islam annimmt und er Sklavinnen sowie eine freie Frau unter seinen Ehefrauen hat, und sie (alle) den Islam annehmen, sie dann aber vor ihrem (der freien Frau) Übertritt zum Islam frei werden, so darf er keine von ihnen wählen; denn die Ehe mit einer Sklavin ist für jemanden, der zu einer freien Frau in der Lage ist, nicht erlaubt. Es wird dabei der Zustand ihrer Freiheit zum Zeitpunkt des festgestellten Wahlrechts berücksichtigt, welches der Zustand der gemeinsamen Annahme des Islam durch ihn und durch sie ist. Dann betrachten wir: Wenn die freie Frau den Islam nicht annimmt, so hat er die Wahl unter ihnen, und er wählt nur eine einzige, in Anbetracht des Zustands der gemeinsamen Annahme des Islam durch ihn und durch sie. Wenn sie während ihrer Wartezeit den Islam annimmt, ist ihre Ehe beständig und die eheliche Bindung zu den (anderen) ist unterbrochen. Wenn er eine der Freigewordenen während der Wartezeit der freien Frau gewählt hat und sie (die freie Frau) dann nicht den Islam annimmt, so ist seine Wahl gegenstandslos, und er darf eine andere wählen, da die Wahl nicht ausgesetzt sein kann. Wenn sie jedoch frei werden, bevor sie den Islam annehmen, sie dann den Islam annehmen und sich als freie Frauen gemeinsam mit ihm zum Islam bekennen: Wenn die Gesamtzahl der Ehefrauen vier oder weniger beträgt, so ist ihre Ehe beständig. Wenn sie jedoch mehr als vier sind, so darf er vier von ihnen wählen, und die eheliche Bindung zur fünften wird aufgelöst; denn sie sind im Zustand der Wahl, also dem Zustand der gemeinsamen Annahme des Islam durch ihn und sie, freie Frauen geworden. Somit gilt für sie das Urteil für ursprüngliche freie Frauen, wie auch dann, wenn sie vor seiner und ihrer Annahme des Islam freigelassen worden wären. Wenn sie den Islam vor ihm annehmen, dann freigelassen werden, und er dann den Islam annimmt, verhält es sich ebenso. Das Urteil hierbei ist wie in dem Fall, wenn er den Islam annimmt und er fünf freie Frauen (oder mehr hat, gemäß dem, was bereits im Detail erläutert wurde).
(41) Im Original und A: "wa-qada". In B: "aw qada". (42) In A, B, M: "yaqta'u". (43) In B: "anhu". (44) In M: "li-halati". (45) Im Original: "wa-jtama'at". (46) Fehlt in: B.
وانْقضاءِ (٤١) عِدَّتِها؛ لأنَّنا لا نعلمُ أنَّها لاتُسْلِمُ، فإن طَلَّقَ الحُرَّةَ ثلاثًا قبلَ إسلامِها، ثم لم تُسْلِمْ، لم يَقَعِ (٤٢) الطَّلَاقُ؛ لأنَّا تبَيَّنَّا أَنَّ النِّكاحَ انْفَسخَ باخْتِلافِ الدِّينِ، وله الاختيارُ من الإِماءِ، وإن أسْلَمتْ فى عِدَّتها، بانَ أَنَّ نِكاحَها كان ثابِتًا، وأنَّ الطَّلاقَ وَقَعَ فيه (٤٣)، والإِماءُ بِنَّ بثُبُوتِ نِكاحِها قبلَ الطَّلَاقِ.
فصل: وإن أسلمَ وتحتَه إماءٌ وحُرَّةٌ، فأسْلَمْنَ، ثم عَتَقْنَ قبلَ إسْلامِها، لم يكُنْ له أَن يخْتارَ منهنَّ؛ لأنَّ نِكاحَ الأَمَةِ لا يجوزُ لقادِرٍ على حُرَّةٍ، وإنَّما يُعْتَبَرُ حالُهنَّ حالَ ثُبُوتِ الاخْتيارِ، وهو حالةُ اجماعِ إسْلامِه وإسْلامِهِنَّ، ثم نَنْظُرُ؛ فإن لم تُسْلِم الحُرَّةُ، فله الاخْتيارُ منهنَّ، ولا يخْتارُ إلَّا واحدةٌ، اعتبارًا بحالةِ (٤٤) اجْماعِ إسلامِه وإسلامِهِنَّ، وإن أسْلَمتْ فى عِدَّتِها، ثَبَتَ نِكاحُها، وانْقَطعتْ عِصْمَتُهنَّ، فإن كان قد اختارَ واحدةً من المُعْتَقاتِ فى عِدَّةِ الحُرَّةِ، ثم لم تُسْلِمْ، فلا عِبْرةَ باخْتيارِه، وله أَن يخْتارَ غيرَها؛ لأنَّ الاخْتِيارَ لا يكونُ موقوفًا، فأمَّا إن عَتَقْنَ قبل أَن يُسْلِمْنَ، ثم أسْلَمْنَ واجْتَمَعْنَ (٤٥) معه على الإِسلامِ وهُنَّ حرائِرُ، فإن كان جميعُ الزَّوْجاتِ أرْبعًا فما دُونَ، ثَبَتَ نِكاحُهُنَّ، وإن كُنَّ زائداتٍ على أرْبعٍ، فله أَنَّ يخْتارَ منهنَّ أرْبعًا، وتَبْطُلُ عِصْمةُ الخامسةِ؛ لأنَّهُنَّ صِرْنَ حرائرَ فى حالةِ الاخْتيارِ، وهى حالةُ اجماعِ إسْلامِه وإسْلامِهِنَ، فصار حُكْمُهنَّ حُكْمَ الحرائرِ الأصْلِيّاتِ، وكما لو أُعْتِقْنَ قبلَ إسْلامِه وإسْلامِهِنَّ، ولو أسْلَمْنَ قبلَه، ثم أُعْتِقْنَ، ثم أسْلَمَ، فكذلك، ويكون الحكمُ فى هذا كما لو أسْلَمَ وتحتَه خَمْسُ حَرَائِرَ [أو أكثرُ، على ما مَرَّ تَفْصِيلُه] (٤٦).
(٤١) فى الأصل، أ: "وقضاء". وفى ب: "أو قضاء".(٤٢) فى أ، ب، م: "يقطع".(٤٣) فى ب: "عنه".(٤٤) فى م: "لحالة".(٤٥) فى الأصل: "واجتمعت".(٤٦) سقط من: ب.