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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 10 · Seite 320Abschnitt

Übersetzung · DE

Wenn sie sich über die beabsichtigte Währung uneins sind, so ist ihr Fall wie der einer entlassenen Frau zu behandeln und auf die gängige Währung des Landes zurückzugreifen. Der Qadi sagte: Wenn sie sich über die beabsichtigte Währung uneins sind, wird die im Vertrag genannte Morgengabe (Mahr) fällig, da ihre Uneinigkeit den Ersatz (Badal) zu einer unbekannten Größe macht, weshalb das im Ehevertrag Benannte verpflichtend wird. Die erste Ansicht ist jedoch korrekter, denn hätten sie keine nähere Angabe gemacht, wäre die Benennung dennoch gültig gewesen und tausend Einheiten der gängigen Landeswährung wären fällig geworden; ihr Verzicht auf eine nähere Bestimmung stellt somit keine Unwissenheit (Jahala) dar, die die Gültigkeit des Ersatzes verhindern würde. Dasselbe gilt, wenn sie sich uneins sind. Zudem erlaubt er (der Gesetzgeber) einen unbekannten Ersatz, sofern dessen Unbestimmtheit das Maß der Unbestimmtheit einer Mahr al-Mithl (angemessene Morgengabe) nicht übersteigt, wie etwa bei einem unbestimmten Sklaven, einem Kamel oder einem Pferd. Da die Unbestimmtheit hier noch geringer ist, ist die Gültigkeit vorzuziehen.

Abschnitt: Wenn er die Scheidung seiner Ehefrau von einer Bedingung abhängig macht, sie dann durch Khul' oder eine andere Scheidung entlässt und sie anschließend erneut heiratet, und die Bedingung dann eintritt, wird die Scheidung wirksam. Ein Beispiel hierfür ist, wenn er sagt: "Wenn du mit deinem Vater sprichst, bist du geschieden." Dann entlässt er sie durch Khul', heiratet sie später wieder, und sie spricht mit ihrem Vater; dann tritt die Scheidung ein. Dies wurde von Ahmad explizit so festgelegt. Wenn die Bedingung jedoch während des Zustands der vollständigen Trennung (Baynuna) eintritt, er sie dann heiratet und die Bedingung ein weiteres Mal eintritt, so ist die offenkundige Ansicht der Rechtsschule (Madhhab), dass die Scheidung eintritt. Von Ahmad gibt es jedoch eine Überlieferung, die darauf hindeutet, dass sie nicht eintritt. Er legte dies im Kontext der Freilassung (Itq) fest, bezüglich eines Mannes, der zu seinem Sklaven sagte: "Du bist frei, wenn du das Haus betrittst." Dann verkaufte er ihn, nahm ihn später zurück (d.h. er kaufte ihn wieder), und wenn er zurückkam, nachdem er das Haus bereits betreten hatte, wurde er nicht frei. Wenn er es aber noch nicht betreten hatte, tritt es nicht ein, wenn er wieder in seinen Besitz gelangt, sollte er es dann betreten, wird er frei. Wenn er also für die Freilassung festgelegt hat, dass die Bedingung nicht zurückkehrt, so muss dies im Falle der Scheidung ebenso gelten, ja sogar noch eher; denn die Scharia strebt die Freilassung (von Sklaven) an. Deshalb sagte al-Khiraqi: "Wenn er sagt: 'Wenn ich die und die Frau heirate, ist sie geschieden', dann tritt die Scheidung nicht ein, wenn er sie heiratet." Und wenn er sagt: 'Wenn ich den und den besitze, ist er frei', und er ihn dann besitzt, wird er frei. Dies ist die Wahl von Abu al-Hasan al-Tamimi. Die meisten Gelehrten sind der Ansicht, dass die Bedingung nicht zurückkehrt, wenn er sie durch eine dreifache Scheidung entlassen hat, auch wenn die Bedingung im Zustand der Trennung nicht eingetreten ist. Dies ist die Lehrmeinung von Malik, Abu Hanifa und eine der Aussagen von al-Shafi'i. Ibn al-Mundhir sagte: "Alle Gelehrten, von denen wir etwas überliefern, sind sich einig, dass wenn ein Mann zu seiner Frau sagt: 'Du bist dreimal geschieden, wenn du das Haus betrittst', er sie dann dreimal scheidet, sie dann einen anderen heiratet, der Schwörende sie dann wieder heiratet und sie dann das Haus betritt, die Scheidung nicht auf sie fällt." Dies entspricht der Lehrmeinung von Malik und al-Shafi'i.

Anmerkungen

(27) Im Original, A: "Jahala" (Unwissenheit). (28) Ausgelassen in: Original, A.

Arabisch (Quelle)

اخْتلَفا فى الإِرادةِ، كان حُكْمُها حُكْمَ المُطْلَقَةِ، يَرجعُ إلى غالبِ نَقْدِ البلدِ. وقال القاضى: إذا اخْتلَفا فى الإِرادةِ، وجَبَ المهرُ المُسَمَّى فى العَقْدِ؛ لأَنَّ اخْتلافَهما يَجْعلُ البَدَلَ مجهولًا، فيَجبُ المُسَمَّى فى النِّكاحِ. والأوَّلُ أصَحُّ؛ لأنَّهما لو أطْلَقا، لصَحَّتِ التَّسْميةُ، ووجبَ ألْفٌ مِن غالبِ نَقْدِ البلدِ، ولم يكُنْ إطْلاقُهما جَهَالةً تَمنعُ صِحَّةَ العِوَضِ، فكذلك إذا اخْتلَفا، ولأَنَّه يُجِيزُ العِوَضَ المجهوَل إذا لم تكُنْ جهالتُه (٢٧) تَزيدُ على جهالةِ مهرِ المِثْلِ، كعبدٍ مُطْلَقٍ وبعيرٍ وفَرَسٍ، والجَهالةُ ههُنا أقلُّ، فالصِّحَّةُ أوْلى.

فصل: إذا علَّقَ طلاقَ امرأتِه بصِفَةٍ، ثم أبانَها بخُلْعٍ أو طلاقٍ، ثم عادَ فتَزوَّجَها، ووُجِدَتِ الصِّفةُ، طَلُقَتْ. ومثالُه إذا قال: إن كلَّمْتِ أباك فأنتِ طالقٌ. ثم أبانَها بخُلْعٍ (٢٨)، ثم تَزوَّجَها، فكلَّمتْ أباها، فإنَّها تَطْلُقُ. نصَّ عليه أحمدُ. فأمَّا إن وُجِدَتِ الصِّفةُ فى حالِ البَيْنُونةِ، ثم تَزوَّجَها، ثم وُجِدَتْ مرَّةً أخرى، فظاهرُ المذهبِ أنَّها تَطْلُقُ. وعن أحمدَ ما يَدُلُّ على أنها لا تَطْلُقُ. نصَّ عليه فى العِتْقِ، فى رَجُلٍ قال لعبدِه: أنتَ حُرٌّ إن دخلتَ الدَّارَ. فباعَه، ثم رجعَ، يعنى فاشْتراه، فإن رجعَ وقد دخلَ الدَّارَ لم يَعْتِقْ. وإن لم يكُنْ دخلَ فلا يدْخلُ إذا رجعَ إليه، فإن دخَل عَتَقَ. فإذا نصَّ فى العِتْقِ على أَنَّ الصِّفةَ لا تَعودُ، وجبَ أن يكونَ فى الطَّلاق مثلُه، بل أوْلَى؛ لأنَّ العِتْقَ يَتَشَوَّفُ الشَّرعُ إليه، ولذلك قال الخِرَقِىُّ: وإذا قال إن تَزوَّجْتُ فلانةَ فهى طالقٌ. لم تَطْلُقْ إن تَزوَّجَها. ولوقال: إن مَلَكْتُ فُلانًا فهو حُرٌّ. فملكَه صار حُرًّا. وهذا اختيارُ أبى الحسنِ التَّمِيمِىِّ. وأكثرُ أهلِ العلمِ يَرَونَ أَنَّ الصفةَ لا تَعودُ إذا أبانَها بطلاقٍ ثلاثٍ، وإن لم تُوجد الصِّفةُ فى حالِ البَيْنُونةِ. هذا مذهبُ مالكٍ، وأبى حنيفةَ، وأحدُ أقوالِ الشَّافعىِّ. قال ابنُ المُنذِرِ: أجمعَ كُلُّ مَن نَحفظُ عنه مِن أهلِ العلمِ، على أن الرَّجلَ إذا قال لزوجتِه: أنت طالقٌ ثلاثًا إن دخلتِ الدَّارَ. فطلَّقَها ثلاثًا، ثم نَكَحَتْ غيرَه، ثم نكحَها الحالفُ، ثم دخلتِ الدَّارَ، أنَّه لا يَقعُ عليها الطَّلاقُ. وهذا على مذهبِ مالكٍ والشَّافعىِّ

Anmerkungen

(٢٧) فى الأصل، أ: "جهالة".(٢٨) سقط من: الأصل، أ.

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