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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 10 · Seite 321

Übersetzung · DE

und die Anhänger der Lehrmeinung (Ashab al-Ra'y), da die absolute Vollmacht (Itlaq al-Milk) dies erfordert. Wenn er sie also mit weniger als drei Scheidungen entlässt, die Bedingung dann eintritt und er sie anschließend erneut heiratet, erlischt sein Eid (Yamin) nach ihrer Ansicht. Wenn die Bedingung während der Trennung nicht eintritt und er sie dann erneut heiratet, erlischt er nach der Ansicht von Malik, den Anhängern der Lehrmeinung und einer der Aussagen von al-Shafi'i nicht. Es gibt von ihm [al-Shafi'i] noch eine weitere Aussage: Die Bedingung kehrt unter keinen Umständen zurück. Dies ist die Wahl von al-Muzani und Abu Ishaq; denn der Vollzug (Iqa') fand vor der Eheschließung statt, also trat er nicht ein, so als hätte er ihn von einer Bedingung abhängig gemacht, bevor er sie heiratete. Denn es besteht kein Dissens darüber, dass, wenn er zu einer ihm fremden Frau sagt: "Du bist geschieden, wenn du das Haus betrittst", und er sie dann heiratet und sie das Haus betritt, die Scheidung nicht eintritt. Dies ist im gleichen Sinne zu verstehen. Wenn jedoch die Bedingung während der Trennung eintritt, erlischt der Eid; denn die Bedingung traf zu einer Zeit ein, in der die Scheidung gar nicht hätte eintreten können, also verfiel der Eid. Und wenn er einmal erloschen ist, kann er nicht mehr zurückkehren, außer durch einen neuen Vertrag.

Zu unseren Gunsten spricht, dass der Vertrag zur Bedingung und deren Eintreten innerhalb der Ehe stattfanden, also tritt sie ein, so als ob keine Trennung dazwischengelegen hätte, oder so als wäre sie mit weniger als drei Scheidungen getrennt worden, nach Malik und Abu Hanifa, und die Bedingung wäre nicht erfüllt worden. Auf ihr Argument, dass dies eine Scheidung vor der Eheschließung sei, erwidern wir: Dies wird dadurch entkräftet, dass er die drei [Scheidungen] nicht vervollständigt hat. Auf ihr Argument, dass der Eid durch das Handeln [der Frau] erlischt, erwidern wir: Er erlischt nur dann durch ihr Handeln, wenn dieses ein Handeln ist, durch das er einen Meineid begeht. Dies liegt daran, dass der Eid vollzogen und begründet wurde, und dann feststand, dass seine Wirksamkeit vom ehelichen Besitz (Milk) abhängt, ebenso wie seine Auflösung. Der Meineid tritt jedoch nicht durch das Handeln der Bedingung während der Trennung ein, daher erlischt der Eid nicht. Was die Freilassung (Itq) betrifft, so gibt es dazu zwei Überlieferungen: Die erste besagt, dass die Freilassung wie die Ehe ist, insofern als die Bedingung nicht durch ihr Eintreten nach dem Verkauf erlischt, sie ist also wie unser Fall. Die zweite besagt, dass sie erlischt, weil der zweite Besitz (Milk) in keiner seiner Bestimmungen auf dem ersten aufbaut. Dies unterscheidet sich von der Ehe, denn diese baut in einigen ihrer Bestimmungen auf der ersten auf, nämlich in der Anzahl der Scheidungen, weshalb es zulässig ist, dass sie auch hinsichtlich der Rückkehr der Bedingung darauf aufbaut. Und weil dies als List zur Aufhebung der bedingten Scheidung vollzogen wird, und Listen sind Täuschungen, die das, was Allah verboten hat, nicht erlauben. Denn Ibn Maja und Ibn Batta überlieferten mit ihren Isnade von Abu Musa, der sagte: Der Gesandte Allahs (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) sagte:

Anmerkungen

(29) In A: mit Zusatz "lahu" (für ihn/ihm). (30) Überliefert von Ibn Maja in: Kapitel "Haddathana Suwayd ibn Sa'id" aus dem Buch der Scheidung. Sunan Ibn Maja 1/650. Ebenso überliefert von al-Bayhaqi in: Kapitel "Was über die Abneigung gegenüber der Scheidung überliefert wurde", aus dem Buch von Khul' und Scheidung. Al-Sunan al-Kubra 7/323, 322.

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