Buch der Ehescheidung (Kitab al-Talaq)
Die Scheidung (al-Talaq) ist die Auflösung des Ehebandes. Sie ist gesetzlich legitimiert (mashru'), und die Grundlage für ihre Legitimität findet sich im Buch (Koran), der Sunna und dem Konsens (Ijma'). Was das Buch betrifft, so ist es das Wort Allahs des Erhabenen: {Die Scheidung darf zweimal vollzogen werden, danach ist sie entweder in rechtmäßiger Weise zu behalten oder in guter Weise freizugeben} (1). Und Er, der Erhabene, sagte: {O Prophet, wenn ihr die Frauen scheidet, dann scheidet sie für ihre Wartezeit (Idda)} (2). Was die Sunna betrifft, so ist es das, was Ibn Umar überlieferte, dass er seine Frau scheidete, während sie ihre Periode hatte. Umar fragte den Gesandten Allahs (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) diesbezüglich, woraufhin der Gesandte Allahs (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) zu ihm sagte: "Befiehl ihm, sie zu widerrufen, sie dann zu belassen, bis sie die Periode beendet hat, dann erneut ihre Periode bekommt, dann wieder rein wird; und wenn er dann will, kann er sie danach behalten, oder er kann sie scheiden, bevor er sie berührt. Das ist die Wartezeit (Idda), zu der Allah befohlen hat, dass die Frauen für sie geschieden werden." Übereinstimmend überliefert (3). Es gibt noch viele andere Verse und Berichte außer diesen beiden. Die Menschen sind sich über die Zulässigkeit der Scheidung einig, und die Vernunft beweist ebenfalls ihre Zulässigkeit. Denn manchmal verschlechtern sich die Umstände zwischen den Eheleuten, sodass das Fortbestehen der Ehe zu einer reinen Verderbnis (4) und einem bloßen Schaden wird, indem der Ehemann zur Unterhaltszahlung und zur Bereitstellung einer Wohnung verpflichtet wird, während die Frau ohne Nutzen festgehalten wird, bei gleichzeitigem schlechtem Zusammenleben und ständigem Streit. Dies erforderte die Gesetzgebung dessen, was die Ehe beendet, damit die daraus resultierende Verderbnis entfällt.
Abschnitt: Die Scheidung ist in fünf Kategorien unterteilt: Wajib (verpflichtend), dies ist die Scheidung desjenigen, der einen Eid leistet, seine Frau nicht zu berühren (Muli), nach Ablauf der Wartezeit, wenn er die Wiederaufnahme (Fay') verweigert, sowie die Scheidung durch die beiden Schiedsrichter (Hakamayn) bei einer Zerrüttung, wenn sie dies für richtig halten. Makruh (verpönt), dies ist die Scheidung ohne Notwendigkeit. Der Qadi sagte: Hierzu gibt es zwei Überlieferungen; eine davon besagt, dass sie verboten (muharram) ist, weil sie einen Schaden für ihn selbst und seine Ehefrau darstellt und den Nutzen, den sie beide daraus zogen, ohne Notwendigkeit zunichtemacht; daher ist sie verboten.
(1) Sure al-Baqara 229. (2) Sure al-Talaq 1. (3) Die Quellenangabe wurde bereits angeführt in: 1/444, und in den Sunan von Abu Dawud zu korrigieren auf: 1/504. (4) Im Original: "mahdan".