ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 10 · Seite 329Abschnitt

Übersetzung · DE

der Ehe, und das Festhalten an ihr ist hier verpflichtend, wie der Beweis des Verbots der Scheidung zeigt. Auch deshalb, weil die Rücknahme ein Behalten der Ehefrau darstellt, gemäß dem Wort Allahs: „...so behaltet sie in rechtlicher Weise“ (17). Dies ist also verpflichtend, wie das Behalten vor der Scheidung. Malik und Dawud sagten: Er wird zur Rücknahme gezwungen. Die Anhänger Maliks sagten: Er wird zur Rücknahme gezwungen, solange sie sich in der Wartezeit (Idda) befindet, außer Ashhab, der sagte: Solange sie nicht rein geworden ist, dann ihre Periode bekommen hat und dann wieder rein wurde; denn er ist in jenem Zustand nicht verpflichtet, sie zu behalten, also ist er auch nicht zur Rücknahme verpflichtet. Wir argumentieren damit, dass dies eine Scheidung ist, die nicht durch die Rücknahme aufgehoben wird, daher ist die Rücknahme in diesem Fall nicht verpflichtend für ihn, wie bei der Scheidung in einer Reinheitsphase, in der er mit ihr Geschlechtsverkehr hatte, denn sie sind sich einig, dass die Rücknahme nicht verpflichtend ist. Dies berichtete Ibn 'Abd al-Barr von allen Gelehrten, und die Bedeutung, die sie erwähnten, wird durch diesen Fall entkräftet. Was den Befehl zur Rücknahme betrifft, so ist dieser als Empfehlung zu verstehen, aufgrund dessen, was wir erwähnten.

Kapitel: Wenn er sie zurücknimmt, ist er verpflichtet, sie zu behalten, bis sie rein ist. Es ist jedoch empfehlenswert, sie zu behalten, bis sie eine weitere Periode bekommt und dann wieder rein wird, gemäß dem, was der Prophet (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) im Hadith von Ibn (18) Umar, den wir überliefert haben, befohlen hat. Ibn 'Abd al-Barr sagte: Dies hat bei den Gelehrten verschiedene Gründe. Einer davon ist, dass die Gültigkeit der Rücknahme kaum anders als durch den Geschlechtsverkehr erkannt werden kann, da dieser das Ziel (19) der Ehe ist, und Geschlechtsverkehr nur in der Reinheitsphase möglich ist. Wenn er sie also vollzieht, ist ihre Scheidung in diesem Zustand verboten, bis sie ihre Periode bekommt und dann rein wird; dabei haben wir die Wahrscheinlichkeit des Geschlechtsverkehrs und seinen Ort berücksichtigt, nicht die tatsächliche Ausführung. Ein weiterer Grund ist, dass die Scheidung während der Periode verpönt war, um die Wartezeit nicht unnötig zu verlängern. Würde er sie unmittelbar nach der Rücknahme ohne Geschlechtsverkehr scheiden, käme dies einer Geschiedenen vor der Vollziehung des Geschlechtsverkehrs gleich, und sie müsste ihre Wartezeit neu berechnen. Der Gesandte Allahs (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) wollte daher die Wirkung der Scheidung durch den Geschlechtsverkehr unterbinden und berücksichtigte die Reinheitsphase als Ort für den Geschlechtsverkehr. Hat er diesen vollzogen, ist ihre Scheidung verboten, bis sie ihre Periode bekommt und dann wieder rein wird. Es wurde in einem Hadith von Ibn Umar überliefert, dass der Gesandte Allahs (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) sagte: „Befiehl ihm, sie zurückzunehmen. Wenn sie dann rein ist, soll er sie berühren (Geschlechtsverkehr), bis sie ein weiteres Mal rein ist. Wenn er dann will, kann er sie scheiden, und wenn er will, kann er sie behalten.“ Überliefert von Ibn 'Abd al-Barr. Ein weiterer Grund ist, dass er dafür bestraft wurde, dass er sie zum verbotenen Zeitpunkt vollzog, indem ihm dies nun zu der Zeit untersagt ist, in der es ihm eigentlich erlaubt wäre. Er nannte noch weitere Gründe. Wenn er sie jedoch in der Reinheitsphase scheidet...

Anmerkungen

(17) Sure al-Baqara 231. (18) Fehlt in B, M. (19) In B, M: „al-mubghā“.

Arabisch (Quelle)

النِّكاحِ، واسْتِبْقاؤُه ههُنا واجِبٌ؛ بدليلِ تحْريمِ الطَّلاقِ، ولأنَّ الرَّجعةَ إمْساكٌ للزَّوجةِ، بدليلِ قولِه تعالى: {فَأَمْسِكُوهُنَّ بِمَعْرُوفٍ} (١٧). فوَجَبَ ذلك، كإمْساكِها قبلَ الطَّلاقِ. وقال مالكٌ، وداودُ: يُجْبَرُ على رَجْعتِها. قال أصحابُ مالكٍ: يُجْبَرُ على رَجْعتِها ما دامتْ فى العِدَّةِ. إلَّا أشْهَبَ، قال: ما لم تَطهُرْ، ثم تَحِيضُ، ثم تَطهُرُ؛ لأنَّه لا يَجبُ عليه إمْساكُها فى تلك الحالِ، فلا يَجبُ عليه رَجْعتُها فيه. ولَنا، أنَّه طلاقٌ لا يَرْتفعُ بالرَّجْعةِ، فلم تَجبْ عليه الرَّجعةُ فيه، كالطَّلاقِ فى طُهْرٍ مَسَّها فيه، فإنَّهم أجْمعُوا على أنَّ الرَّجعةَ لا تَجبُ. حكاه ابنُ عبدِ البَرِّ عن جميعِ العلماءِ. وما ذكروه مِنَ المعنى ينْتقِضُ بهذه الصُّورةِ. وأما الأمرُ بالرَّجعةِ فمحمولٌ على الاستحبابِ؛ لما ذكَرْنا.

فصل: فإن راجعَها، وجبَ إمْساكُها حتى تَطهُرَ، واستُحِبَّ إمْساكُها حتى تَحِيضَ حَيْضَةً أُخْرَى ثم تَطهُرَ، على ما أمرَ به النَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم- فى حديث ابنِ (١٨) عمرَ الذى روَيْناه. قال ابنُ عبدِ البرِّ: ذلك مِن وُجوهٍ عندَ أهلِ العلمِ؛ منها، أن الرَّجعةَ لا تَكادُ تُعلَمُ صِحَّتُها إلا بالوَطْءِ؛ لأنَّه المُبْتَغَى (١٩) مِنَ النِّكاحِ، ولا يحصُلُ الوَطْءُ إلَّا فى الطُّهْرِ، فإذا وَطِئَها حَرُمَ طلاقُها فيه حتى تَحِيضَ ثم تَطْهُرَ، واعتبرْنا مَظِنَّةَ الوَطْءِ ومَحَلَّه لا حقيقَتَه، ومنها أنّ الطَّلاقَ كُرِهَ فى الحيض لتَطْويلِ العِدَّةِ، فلو طلَّقَها عَقِيبَ الرَّجعةِ مِنْ غيرِ وَطْءٍ، كانت فى معنى المُطلَّقَةِ قبلَ الدُّخولِ، وكانت تَبْنِى على عِدَّتِها، فأرادَ رسولُ اللَّهِ -صلى اللَّه عليه وسلم- قَطْعَ حُكْمِ الطَّلاقِ بالوَطْءِ، واعتبرَ الطُّهْرَ الذى هو موضعُ الوَطْءِ، فإذا وَطئَ حَرُمَ طَلاقُها حتى تَحِيضَ ثم تَطهُرَ، وقد جاء فى حديثٍ عن ابنِ عمرَ، أَنَّ رسولَ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم- قال: "مُرْهُ أَنْ يُرَاجِعَهَا، فَإِذَا طَهُرَتْ مَسَّهَا، حَتَّى إِذَا طَهُرَتْ أُخْرَى، فَإِنْ شَاءَ طَلَّقَهَا، وَإِنْ شَاءَ أَمْسَكَهَا". رَوَاه ابنُ عبدِ البَرِّ. ومنها، أنَّه عُوقِبَ على إيقَاعِه فى الوقتِ المُحَرَّمِ بِمَنْعِه منه فى الوقتِ الذى يُباحُ له. وذكَر غيرَ هذا. فإن طلَّقَها فى الطُّهْرِ

Anmerkungen

(١٧) سورة البقرة ٢٣١.(١٨) سقط من: ب، م.(١٩) فى ب، م: "المبغى".

ZurückBand 10 · Seite 329Weiter
Zurück10·329Weiter