Abschnitt: Wenn er den Islam annimmt und er fünf freie Frauen unter seinen Ehefrauen hat, und zwei von ihnen gemeinsam mit ihm den Islam annehmen, ist es möglich, dass er gezwungen wird, eine von ihnen zu wählen; denn er muss zwingend die Ehe mit einer von ihnen eingehen, und es hat keinen Sinn, auf die anderen zu warten. Wenn er dann eine wählt und die anderen nicht den Islam annehmen, wird ihm die Ehe mit der zweiten zur Pflicht. Genauso verhält es sich, wenn von den anderen nur zwei den Islam annehmen; dann wird ihm die Ehe mit den vieren zur Pflicht. Wenn alle während der Wartezeit den Islam annehmen, wird er dazu verpflichtet, drei zusammen mit derjenigen, die er zuerst gewählt hat, zu wählen, und die Ehe der verbleibenden wird aufgelöst. Dementsprechend verhält es sich, wenn drei zusammen mit ihm den Islam annehmen: Er wird dazu verpflichtet, zwei zu wählen. Wenn vier zusammen mit ihm den Islam annehmen, wird er dazu verpflichtet, drei von ihnen zu wählen, da es keinen Sinn ergibt, auf die fünfte zu warten. Die Ehe mit drei von ihnen ist für ihn in jedem Fall bindend. Es ist möglich, dass er nicht zur Wahl gezwungen wird; denn diese findet nur statt, wenn die Anzahl die vier übersteigt, was hier nicht gegeben ist. Ebenso, wenn nur eine Sklavin zusammen mit ihm den Islam annimmt, wird er nicht gezwungen, sie zu wählen; so verhält es sich auch hier. Das Richtige hierbei ist, dass er zu ihrer Wahl gezwungen wird, aufgrund des Grundes, den wir erwähnt haben. Was die Sklavin betrifft, so kann er ein Interesse an der Wahl einer anderen haben, anders als in unserem Fall.
1171 - Rechtsfall; er sagte: "Wenn er sie heiratet, während beide Anhänger einer Schrift (Kitabiyya) sind, und er vor oder nach dem Vollzug der Ehe den Islam annimmt, so ist sie seine Ehefrau. Wenn sie jedoch den Islam vor ihm und vor dem Vollzug der Ehe annimmt, wird die Ehe aufgelöst und sie hat keinen Anspruch auf die Morgengabe (Mahr)."
Zusammenfassend lässt sich sagen: Wenn der Ehemann einer Kitabiyya vor oder nach dem Vollzug der Ehe den Islam annimmt, oder sie beide gleichzeitig, so bleibt die Ehe in ihrem Zustand bestehen, ganz gleich, ob ihr Ehemann ein Anhänger einer Schrift ist oder nicht; denn ein Muslim darf die Ehe mit einer Kitabiyya neu eingehen, daher ist die Fortführung der Ehe erst recht zulässig. Darüber besteht unter den Gelehrten, die die Heirat einer Kitabiyya für erlaubt halten, kein Dissens. Wenn jedoch die Kitabiyya den Islam vor ihm und vor dem Vollzug der Ehe annimmt, tritt die Trennung unverzüglich ein, egal ob ihr Ehemann ein Anhänger einer Schrift ist oder nicht, da es einem Ungläubigen nicht erlaubt ist, eine muslimische Frau zu heiraten. Ibn al-Mundhir sagte: "Hierüber sind sich alle Gelehrten einig, die ich auswendig kenne." Wenn ihr Übertritt zum Islam nach dem Vollzug der Ehe erfolgt, so ist das Urteil hierfür gleich dem Urteil in dem Fall, wenn einer der beiden heidnischen Ehepartner den Islam annimmt, wie bereits zuvor erläutert. Und wenn sie die muslimische Frau vor dem Vollzug der Ehe ist, so hat sie keinen Anspruch auf die Morgengabe, da die Auflösung von ihr ausgeht. Diesbezüglich wurde bereits ausreichend gesprochen.
(47) In B: "li-l-khamisa". (48) In A, M: "an". (1) In B, M: "fa-istidamat". (2) Fehlt im: Original. (3) In M: "nahfazu".
فصل: ولو أسْلَمَ وتحتَه خَمْسُ حرائرَ، فأسْلَم معه منهنَّ اثْنَتان، احْتَمَلَ أَنَّ يُجْبَرَ على اخْتيارِ إحْداهما؛ لأنَّه لابُدَّ أَنَّ يَلْزَمَه نِكاحُ واحدةٍ منهما، فلا معنى لِانْتِظارِ الْبَواقِى فإذا اختارَ واحدةً، ولم يُسْلِم البواقِى، لَزِمَه نِكاحُ الثانيةِ. وكذلك إن لم يُسْلِمْ من البواقِى إلَّا اثْنَتان، لَزِمَه نِكاحُ الأرْبع. وإن أسْلَمَ الجميعُ فى العِدَّةِ، كُلِّفَ أَنَّ يخْتارَ ثلاثًا مع التى اختارَها أوَّلًا، ويَنْفَسِخُ نِكاحُ الباقيةِ. وعلى هذا لو أسلمَ معه ثلاثٌ، كُلِّفَ اخْتيارَ اثْنتَيْنِ. وإن أسلَم معه أرْبَعٌ، كُلِّف اخْتيارَ ثلاثٍ منهنَّ، إذ لا معنى لِانْتِظارِه الخامسةَ (٤٧). ونِكاحُ ثلاثٍ منهنَّ لازِمٌ له على كل حال. ويَحْتَمِلُ أَنَّ لا يُجْبَرَ على الاختيارِ؛ لأنَّه إنَّما يكونُ عند زيادةِ العَدَدِ على أرْبَعٍ، وما وُجدَ ذلك، وكذلك لو أسْلَمَتْ معه واحدةٌ من الإِماءِ، لم يُجْبَرْ على اخْتيارِها، كذا هَهُنا. والصحيحُ ههُنا أنَّه (٤٨) يُجْبَرُ على اخْتيارِها؛ لما ذكرْنا من المعنى. وأمَّا الأمَةُ، فقد يكونُ له غَرَضٌ فى اخْتيارِ غيرِها؛ بخلافِ مَسْألَتِنا.
١١٧١ - مسألة؛ قال: (وإِذَا تَزَوَّجَهَا، وهُمَا كِتَابِيَّانِ، فَأَسْلَمَ قَبْلَ الدُّخُولِ، أَوْ بَعْدَهُ، فَهِىَ زَوْجَتُهُ، وَإِنْ كَانْتْ هِىَ المُسْلِمةَ قَبْلَهُ وقَبْلَ الدُّخُولِ، انْفَسَخ النِّكَاحُ، وَلَا مَهْرَ لَهَا)
وجملةُ ذلك أنَّه إذا أسْلَم زَوْجُ الكِتابِيَّةِ قبلَ الدُّخولِ أو بعدَه، أو أسْلَما معًا، فالنِّكاحُ باقٍ بحالِه، سواءٌ كان زَوْجُها كِتابِيًّا أو غيرَ كتابِىٍّ؛ لأنَّ للمُسْلِمِ أَنَّ يَبْتَدِئَ نكاحَ كتابيَّةٍ، فاسْتِدَامتُه (١) أَوْلَى. ولا خِلافَ فى هذا بين القائلينَ بإجَازةِ نكاحِ الكتابيَّةِ. فأمَّا إن أسْلَمتِ الكتابيَّةُ (٢) قبلَه وقبلَ الدُّخولِ، تُعُجِّلَتِ الفُرْقةُ، سواءٌ كان زَوْجُها كتابِيًّا أو غيرَ كتابىٍّ؛ إذ لا يجوزُ لكافِرٍ نِكاحُ مُسْلِمةٍ. قال ابنُ الْمُنْذِرِ: أجْمَعَ على هذا كلُّ مَنْ أحْفَظُ (٣) عنه من أهْلِ العِلْمِ. وإن كان إسلامُها بعدَ الدخولِ، فالحُكْمُ فيه كالحُكْمِ فيما لو أسْلَمَ أحدُ الزَّوْجَيْنِ الوَثَنِيَّيْنِ (٢)، على ما تقدَّم. وإذا كانت هى
(٤٧) فى ب: "للخامسة".(٤٨) فى أ، م: "أن".(١) فى ب، م: "فاستدامة".(٢) سقط من: الأصل.(٣) فى م: "نحفظ".