Wenn sie die muslimische Frau vor dem Vollzug der Ehe ist, so hat sie keinen Anspruch auf die Morgengabe (Mahr), da die Auflösung von ihr ausgeht. Auch dazu wurde bereits ausreichend gesprochen.
Abschnitt: Wenn ein Zoroastrier eine Kitabiyya (Anhängerin einer Schrift) heiratet und sie sich vor dem Übertritt zum Islam bei uns (als Richter) einfinden, so wird die Ehe zwischen ihnen aufgelöst. Ahmad sagte über einen Zoroastrier, der eine Kitabiyya geheiratet hat: "Es wird zwischen ihn und sie eingegriffen." Man fragte: "Wer greift zwischen ihn und sie ein?" Er antwortete: "Der Imam (das Oberhaupt)." Diese Aussage lässt die Deutung zu, dass ein Eingreifen zwischen sie auch dann erfolgen kann, wenn sie nicht bei uns Klage erheben, da ihre Religion höherrangig ist als seine; daher wird ihm die Ehe mit ihr verwehrt, so wie dem Dhimmi (Schutzbefohlenen) die Ehe mit einer Muslima verwehrt wird. Wenn ein Dhimmi eine Götzendienerin oder eine Zoroastrierin heiratet und sie sich bei uns einfinden, gibt es zwei Ansichten: Die erste besagt, dass er in seiner Ehe mit ihr belassen wird, da ihre Religion nicht höherrangig ist als seine; er wird daher in seiner Ehe belassen, so wie ein Muslim in der Ehe mit einer Kitabiyya belassen wird. Die zweite Ansicht besagt, dass er nicht in seiner Ehe belassen wird, da sie zu denjenigen gehört, deren Heirat einem Muslim nicht gestattet ist; daher wird auch dem Dhimmi die Ehe mit ihr nicht belassen, ähnlich wie bei einer Apostatin.
1172 - Rechtsfall; er sagte: "Was er ihr als Morgengabe festgesetzt hat, während beide Ungläubige waren, und sie diese entgegengenommen hat, dann sind beide zum Islam übergetreten: So hat sie keinen Anspruch auf mehr als das, [auch wenn es haram (verboten) war]. Und hätte sie es nicht entgegengenommen und es ist haram, so steht ihr eine Morgengabe in Höhe des Üblichen (Mahr al-Mithl) zu, oder die Hälfte davon, je nachdem, wo dies verpflichtend ist."
Zusammenfassend lässt sich sagen: Wenn die Ungläubigen den Islam annehmen und nach dem Vertragsschluss und der Entgegennahme der Morgengabe bei uns Recht suchen, so beanstanden wir nicht, was sie getan haben. Was sie an Morgengabe entgegengenommen hat, ist rechtskräftig geworden, und sie hat keinen Anspruch auf mehr, egal ob es halal oder haram war. Dies beweist das Wort Allahs: "O ihr, die ihr glaubt, fürchtet Allah und gebt das auf, was vom Zins noch übrig ist" (Sure 2:278). Er befahl also, das aufzugeben, was übrig ist, nicht das, was bereits entgegengenommen wurde. Allah der Erhabene sagte auch: "Wer nun eine Ermahnung von seinem Herrn erhält und (davon) ablässt, dem gehört, was vergangen ist, und seine Angelegenheit ist bei Allah" (Sure 2:275). Zudem ist eine Beanstandung des bereits Entgegengenommenen durch dessen Annullierung schwierig, da die Zeit weit fortgeschritten ist und ihre Transaktionen mit dem Verbotenen zahlreich sind; darin läge eine Abschreckung vom Islam. Daher wurde dies verziehen, so wie ihnen das verziehen wurde, was sie an religiösen Pflichten und Auflagen unterlassen haben. Zudem haben sie sich gegenseitig im Zustand des Unglaubens (Schirk) die Morgengabe übergeben, womit die Verpflichtung dessen, der sie schuldete, erloschen ist, so wie wenn sie einen ungültigen Kaufvertrag abschließen und die Ware übergeben.
(4) Im Original, A: "man'". (1) Fehlt im: Original. (2) In A, M: "ila ma". (3) Sure al-Baqara 278. (4) Sure al-Baqara 275.
المُسْلِمةَ قبلَ الدُّخولِ، فلا مَهْرَ لها؛ لأنَّ الفَسْخَ منها. وقد مضَى الكلامُ فى هذا أيضًا بما فيه كِفايةٌ.
فصل: وإذا تزَّوج الْمَجُوسِىُّ كِتابِيَّةً، ثم تَرَافَعا إلينا قبلَ الإِسلامِ، فَرَّقَ بينهما. قال أحمدُ، فى مَجُوسىٍّ تزوَّجَ كتابِيَّةً: يُحالُ بينَه وبينها. قيل: مَنْ يَحُولُ بينَه وبينَ ذلك؟ قال: الإِمامُ. ويَحْتَمِلُ هذا الكلامُ أَنَّ يُحالَ بينهما وإن لم يَتَرافَعا إلينا؛ لأنَّها أعْلَى دِينًا منه، فيُمْنَعُ نِكاحَها كما يُمْنَعُ (٤) الذِّمِّىُّ نِكاحَ المُسْلِمةِ. وإن تزَّوجَ الذِّمِّىُّ وَثَنِيَّةً أو مَجُوسيَّةً، ثم ترافَعُوا إلينا، ففيه وجهان؛ أحدهما، يُقَرُّ على نِكاحِها؛ لأنَّها ليست أعْلَى دِينًا منه، فيُقَرُّ على نِكاحِها، كما يُقَرُّ المسلمُ على نِكاحِ الكتابيَّةِ. والثانى، لا يُقَرُّ على نِكاحِها؛ لأنَّها ممَّن لا يُقَرُّ المُسْلِمُ على نكاحِها، فلا يُقَرُّ الذِّمِّىُّ على نكاحِها، كالمُرْتَدَّةِ.
١١٧٢ - مسألة؛ قال: (وَمَا سمَّى لَهَا، وَهُمَا كَافِرَانِ، فقَبَضَتْهُ، ثُمَّ أَسْلَمَا، فَلَيْسَ لَهَا غَيْرُهُ، [وإِنْ كَانَ حَرَامًا] (١). ولَوْ لَمْ تَقْبِضْهُ، وَهُوَ حَرَامٌ، فَلَهَا عَلَيْهِ مَهْرُ مِثْلِهَا، أَوْ نِصْفُهُ، حَيْثُ أَوْجَبَ ذلِكَ)
وجملتُه أَنَّ الكُفّارَ إذا أسْلَمُوا، وَتَحاكَمُوا إلينا بعدَ العَقْدِ والقَبْض، لم نتَعرَّضْ لما (٢) فَعَلُوه، وما قَبَضَتْ من المَهْرِ فقد نَفَذَ، وليس لها غيرُه، حلالًا كان أو حرامًا، بدليل قوله تعالى: {يَاأَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا اتَّقُوا اللَّهَ وَذَرُوا مَا بَقِىَ مِنَ الرِّبَا} (٣). فأمَرَ بتَرْكِ ما بَقِىَ دونَ ما قُبضَ. وقال تعالى: {فَمَنْ جَاءَهُ مَوْعِظَةٌ مِنْ رَبِّهِ فَانْتَهَى فَلَهُ مَا سَلَفَ وَأَمْرُهُ إِلَى اللَّهِ} (٤). ولأنَّ التَّعَرُّضَ للمَقْبُوض بإبْطالِه يَشُقُّ، لتَطاوُلِ الزَّمانِ، وكَثْرةِ
(٤) فى الأصل، أ: "منع".(١) سقط من: الأصل.(٢) فى أ، م: "إلى ما".(٣) سورة البقرة ٢٧٨.(٤) سورة البقرة ٢٧٥.