Was nun den Hadith der beiden sich gegenseitig Verfluchenden (Muta'aniayn) betrifft, so ist er nicht zwingend (als Beweis), denn die Trennung fand nicht durch die Scheidung statt, sondern ereignete sich allein durch ihr gegenseitiges Verfluchen (Li'an). Nach al-Shafi'i geschieht dies bereits durch das Li'an des Ehemannes, daher liegt darin kein Beweis. Zudem führt das Li'an zu einer dauerhaften Verbotswirkung, sodass die Scheidung danach wie die Auflösung der Ehe durch Stillen oder Ähnliches zu betrachten ist. Ferner ist die Zusammenfassung der drei Scheidungen nur deshalb untersagt, weil sie (16) das darauf folgende Bereuen nach sich zieht, den daraus resultierenden Schaden verursacht und dem Ehemann die Möglichkeit entzieht, die Ehe wiederaufzunehmen, was bei einer Scheidung nach dem Li'an nicht geschieht, da die Trennung bereits durch das Li'an bewirkt wurde. In den übrigen Hadithen kam es nicht zu einer Zusammenfassung der drei Scheidungen vor dem Propheten (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken), sodass er dies hätte gutheißen können, noch war der Scheidende beim Propheten (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) anwesend, als ihm dies berichtet wurde, um ihn dafür zu tadeln. Obendrein ist im Hadith von Fatima überliefert, dass er ihr eine Scheidung zukommen ließ, die ihr von ihrer Scheidung noch verblieben war, und im Hadith der Frau von Rifa'a heißt es, dass er sie bei der letzten der drei Scheidungen geschieden habe, worüber Konsens besteht. In keinem dieser Fälle fand also eine Zusammenfassung der drei Scheidungen statt. Es besteht unter allen kein Widerspruch darüber, dass es die Wahlmöglichkeit und das Vorzüglichere ist, wenn man eine einzige Scheidung ausspricht und sie dann belässt, bis ihre Wartezeit verstrichen ist, außer dem, was wir von der Aussage dessen berichtet haben, der sagte, dass er sie bei jeder Reinheitsphase (Qur') mit einer Scheidung belegt. Das Erste ist jedoch vorzuziehen, denn darin liegt die Befolgung des Befehls Allahs (gepriesen sei Er), eine Übereinstimmung mit der Aussage der Altvorderen (Salaf) und Schutz vor Reue. Denn sobald er bereut, kann er sie zurücknehmen, und falls er dies durch das Verstreichen ihrer Wartezeit verpasst hat, bleibt ihm die Möglichkeit, sie erneut zu heiraten. Muhammad ibn Sirin sagte: 'Ali – möge Allah sein Antlitz ehren – sagte: Wenn die Menschen das, was Allah bezüglich der Scheidung befohlen hat, befolgen würden, würde ein Mann seine Frau niemals bereuen; er scheidet sie mit einer Scheidung und lässt sie dann, während sie drei Zyklen durchläuft, und wann immer er will, nimmt er sie zurück.' Dies überlieferte al-Najjad mit seiner Überlieferungskette (17). Von 'Abd Allah wird überliefert: 'Wer die Scheidung so aussprechen will, wie sie sein sollte, der möge innehalten, bis sie ihre Menstruation hatte und dann rein geworden ist; dann scheide er sie mit einer einzigen Scheidung ohne Beischlaf und lasse sie dann, bis ihre Wartezeit verstrichen ist (18). Er soll sie nicht dreifach scheiden, während sie schwanger ist, denn sonst bürdet ihm Allah ihre Unterhaltskosten und den Lohn für das Stillen auf, und Allah lässt ihn bereuen, und er findet dann keinen Weg mehr zu ihr (19).'
(16) Im Original: "yata'aqabuhu". (17) Die Überlieferung wurde bereits auf S. 327 angeführt. (18) Fehlt in: al-Asl (dem Originalmanuskript). (19) Ibn Abi Shaiba führte Ähnliches an im: "Kapitel: Was sagten sie dazu, wenn er sie scheidet, während sie schwanger ist? Wer sagte, dass ihn die Unterhaltskosten treffen", aus dem Buch der Scheidung. al-Musannaf 5/151.
وأمَّا حديثُ المُتلاعِنَيْنِ فغيرُ لازمٍ؛ لأنَّ الفُرْقَةَ لم تَقَعْ بالطَّلاقِ، فإنَّها وقَعتْ بِمُجرَّدِ لِعَانِهما. وعندَ الشَّافعىِّ بمُجرَّدِ لِعانِ الزَّوجِ، فلا حُجَّةَ فيه. ثم إنَّ اللعانَ يُوجِبُ تَحْريمًا مؤبَّدًا، فالطَّلاقُ بعدَه كالطَّلاقِ بعدَ انْفساخِ النِّكاحِ بالرَّضاعِ أو غيرِه، ولأنَّ جَمْعَ الثَّلاثِ إنَّما حَرُمَ لما يَعْقُبُه (١٦) مِنَ النَّدمِ، ويَحصُلُ به مِنَ الضَّرَرِ، ويَفُوتُ عليه مِن حِلِّ نكاحِها، ولا يَحصُلُ ذلك بالطَّلاقِ بعدَ اللِّعَانِ، لحُصولِه باللِّعانِ، وسائرُ الأحاديثِ لم يَقعْ فيها جَمْعُ الثَّلاثِ بينَ يَدَى النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، فيكون مُقِرًّا عليه، ولا حضرَ المُطَلِّقُ عندَ النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم- حين أُخْبِرَ بذلك لِيُنْكِرَ عليه. على أنَّ حديثَ فاطمةَ، قد جاء فيه أنَّه أرْسلَ إليها بتَطْليقةٍ كانت بَقِيَتْ لها مِن طلاقِها، وحديثُ امرأةِ رفاعةَ جاء فيه أنَّه طلَّقَها آخِرَ ثلاثِ تَطْليقاتٍ، مُتَّفَقٌ عليه، فلم يَكُنْ فى شىءٍ مِن ذلك جَمْعُ الثَّلاثِ، ولا خلافَ بين الجميعِ فى أَنَّ الاخْتِيارَ والأوْلَى أن يُطلِّقَ واحدةً، ثم يَدعَها حتى تَنْقضِىَ عِدَّتُها، إلا ما حَكَيْنا من قولِ مَنْ قال: إنَّه يُطَلِّقُها فى كلِّ قَرْءٍ طَلْقةً. والأوَّلُ أوْلَى؛ فإنَّ فى ذلك امْتثالًا لأمرِ اللَّهِ سبحانه، ومُوَافقةً لقولِ السَّلَفِ، وأمْنًا مِنَ النَّدمِ، فإنَّه متى نَدِمَ راجعَها، فإن فاتَه ذلك بانْقِضاءِ عِدَّتِها، فله نكاحُها. قال محمدُ بنُ سِيرِينَ: إنَّ عليًّا كرَّم اللَّهُ وجهَه، قال: لو أَنَّ النَّاسَ أخَذُوا بما أمرَ اللَّه مِنَ الطَّلاقِ، ما يُتْبِعُ رجلٌ نفسَه امرأةً أبدًا، يُطَلِّقُها تَطْليقةً ثم يَدعُها، ما بينها وبين أن تَحِيضَ ثلاثًا، فمتى شاءَ راجعَها. روَاه النَّجَّادُ بإسْنادِه (١٧). وعن عبدِ اللَّهِ قال: مَن أرادَ أن يُطَلِّقَ الطَّلاقَ الذى هو الطَّلاقُ، فليُمْهِلْ، حتى إذا حاضَتْ ثم طَهُرَتْ، طلَّقَها تَطْليقةً فى غيرِ جِمَاعٍ، ثم يَدعُها حتى تَنْقَضِىَ عِدَّتُها (١٨)، ولا يُطلِّقْها ثلاثًا وهى حامِلٌ، فيجْمَعُ اللَّه عليه نَفقتَها وأجرَ رَضاعِها، ويُندِمُه اللَّهُ، فلا يَستطيعُ إليها سبيلًا (١٩).
(١٦) فى الأصل: "يتعقبه".(١٧) تقدم تخريجه فى صفحة ٣٢٧.(١٨) سقط من: الأصل.(١٩) أخرج ابن أبى شيبة نحوه، فى: باب ما قالوا فيه إذا طلقها وهى حامل؟ من قال عليه النفقة، من كتاب الطلاق. المصنف ٥/ ١٥١.